Das Thema Sachmängelhaftung stellt einen wichtigen Bereich des Oldtimerrechts dar. Dazu gibt es bereits eine umfangreiche Rechtsprechung. Gegenstand des Seminars waren insbesondere grundlegende und aktuelle Gerichtsentscheidungen. Dabei wurde erörtert, welche Funktion die Angabe von Zustandsnoten habe, was die Angabe „restauriert“ bedeutet oder – aktuell – der Verkauf eines Oldtimers als „fahrbereit“.

Praxistipp: Die Beschaffenheit eines Fahrzeugs sollte im Kaufvertrag konkret beschrieben werden, die zugesagte „Fahrbereitschaft“ ebenfalls näher ausgeführt werden. Falls eine Zustandsnote entscheidend sein soll, sollte auch diese vereinbart werden. Ein Kurzgutachten ist dabei für Kauf/Verkauf nicht ausreichend. Es stellt nur die Grundlage für die Versicherungseinstufung (Kaskoversicherung) dar.

Wir gingen natürlich auch auf das grundlegende Urteil BGH VIII ZR 172/12 vom 13.03.2013 ein. Offen ist insoweit, ob dieses Urteil auch auf Privatverkäufer Anwendung findet. Erläutert wurde dann auch noch das Urteil OLG Hamm I-28 U 197/09 vom 24.04.2012, das dem BGH-Urteil vom 13.03.2013 vorging. Dort hat das Gericht festgestellt, dass die Aussage „Karosserie komplett überarbeitet“ keinen Anspruch auf einen Oldtimer begründet, der am Fahrzeugboden bzw. an der Rahmenbodenanlage keinerlei Rost aufweist. Außerdem wurde festgestellt, dass „Überarbeitung der Karosserie“ nicht das Gleiche ist wie eine Restaurierung. Deshalb sind solche Begriffe wie „Überarbeitung“, „Überholung“ etc. kein verbindlicher Umfang geschuldeter Arbeiten.

Beim Gebrauchtwagenkauf spielt auch häufig die Frage der Unfallfreiheit eine Rolle. Muss ein Händler auf einen Unfall hinweisen und zu diesem Zweck eine Untersuchung des Fahrzeuges vornehmen? Dies hängt immer davon ab, ob ein Bagatellschaden vorliegt. Anders als bei normalen Gebrauchtfahrzeugen gibt es eine Untersuchungspflicht des gewerblichen Händlers nur unter bestimmten Voraussetzungen, die anhand des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 09.11.2011, Aktenzeichen 18 b O 16/11, erläutert wurden.

Ferner haben wir das Urteil des Amtsgerichts Eisenach besprochen, das sich mit einem eBay-Verkauf eines Oldtimers beschäftigt. Das Fahrzeug wurde als „nicht fahrbereit“ verkauft, wies aber nur schwedische Papiere auf, was im Inserat nicht erwähnt wurde. Das Gericht geht davon aus, dass auf diesen Umstand hätte deutlich hingewiesen werden müssen. Daher konnte der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

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