Der BGH (Bundesgerichtshof) hat nunmehr endlich Klarheit geschaffen, was die Unzulässigkeit von Bearbeitungsgebühren im Rahmen von Unternehmensdarlehen angeht. Urteile vom 4. Juli 2017 in den Verfahren XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16.

Die Unzulässigkeit derartiger Bearbeitungsgebühren hatte der BGH im Jahre 2014 in mehreren Entscheidungen bereits für Verbraucherdarlehen festgestellt. Danach war allerdings weiterhin streitig, ob diese Grundsätze auch auf Darlehen von Firmenkunden, also Unternehmerdarlehen, Anwendung finden. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist insoweit uneinheitlich.

Nunmehr hat der BGH in 2 Entscheidungen geurteilt, dass auch bei Firmenkrediten Bearbeitungsgebühren unzulässig sind. Dies hat ganz erhebliche Konsequenzen, denn gerade bei Unternehmenskrediten fallen deutlich höhere Bearbeitungsgebühren an als bei Verbraucherdarlehen. Diese bewegen sich oftmals im 5-stelligen Bereich. Freiwillig werden die Kreditinstitute, also Banken und Sparkassen, die Bearbeitungsgebühren voraussichtlich nicht erstatten. Der Kunde muss also aktiv werden und die Bearbeitungsgebühren zurückfordern. Bereits in der Vergangenheit im Rahmen der Verbraucherkreditverträge war es leider so, dass dort auf Verzögerungstaktik gesetzt wurde oder zunächst gar nicht ausgezahlt wurde.

Wichtig ist auch, dass der Rückforderungsanspruch einer Verjährung unterliegt. Insoweit hat der Bundesgerichtshof in dem neuen Urteil festgestellt, dass die Grundsätze aus der Rechtsprechung der Jahre 2014 für Verbraucherkredite auch auf Unternehmenskredite Anwendung finden. Die Verjährungsfrist beläuft sich auf 3 Jahre ab Vertragsabschluss. Das bedeutet, dass die Verjährung bei älteren Verträgen z.B. aus dem Jahre 2014 Ende 2017 eintreten wird.

Die Kanzlei Dr. Thorsten Graf hat in der Vergangenheit bereits zahlreiche Verfahren gegen Banken und Sparkassen geführt, die unzulässige Bearbeitungsgebühren erhoben haben. Eine entsprechende Expertise ist also vorhanden.

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