Im Jahr 2014 hat der BGH in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass im Verbraucherdarlehensbereich Bearbeitungsentgelte unzulässig sind. Die Folge waren wegen drohender Verjährung eine Vielzahl von Erstattungsprozessen und Ombudsmannverfahren zum Ende des Jahres 2014. Nicht Gegenstand der Verfahren waren Unternehmerdarlehen. Bis heute ist streitig, ob Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen ebenso rechtswidrig sind wie bei Verbraucherdarlehen. Inzwischen sind mehrere Verfahren vor dem BGH in der Revision. Es geht dabei zum einen um das Verfahren XI ZR 562/15, außerdem noch ein Verfahren XI ZR 233/16.

Bei Unternehmerdarlehen geht es häufig um 5-stellige Beträge, was das Bearbeitungsentgelt angeht. Das Oberlandesgericht in dem 1. Verfahren hatte die Bearbeitungentgelte als unwirksam angesehen, da die entsprechende Klausel eine Preisnebenabrede darstellen und eine Abweichung vom gesetzlichen Normalfall darstelle und damit gemäß § 307 BGB unwirksam sei. Es spricht vieles dafür, die Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen genauso zu beurteilen wie bei Verbraucherdarlehen.

Die Angelegenheiten werden morgen, am 04.07.2017, vor dem BGH verhandelt. Wir werden darüber zeitnah berichten.

Falls Sie selbst Bearbeitungsentgelte bei einem Unternehmensdarlehen gezahlt haben sollten, sollten Sie umgehend prüfen lassen, ob diese berechtigt sind. Insoweit laufen auch Verjährungsfristen.

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