Gerade wenn man sich als Zahnarzt oder Arzt selbständig machen möchte, stellt sich die Frage, wie man neue Patienten anspricht und gewinnt. Aber auch etablierte Praxen wollen inzwischen vermehrt auf ihr Angebot aufmerksam machen. Ich weiß aufgrund Gespräche mit den Ärzten, dass viele noch nicht von der grundsätzlichen Werbefreiheit wissen. In vielen Köpfen steckt immer noch der Grundsatzgedanke: (Zahn-)Ärzte dürfen nicht werben. Man dürfe nur auf Urlaub ect. hinweisen.

Großer Irrtum.

Natürlich dürfen auch Ärzte und Zahnärzte, genauso wie Apotheker, Heilpraktiker, Rechtsanwälte oder Steuerberater werben. Nicht die Werbung bedarf der Rechtfertigung, sondern deren Einschränkung.

Viele Kollegen und sogar auch noch die entsprechenden Kammern sind da allerdings noch nicht up to date. Das sollte den Einzelnen aber nicht daran hindern zu werben.

Sinnvoll ist z. B. die Werbung mit Spezialkenntnissen.

Zeitungsanzeigen sind erlaubt. Bestimmte Werbemittel sind nicht per se unzulässig, wie z. B. Radiowerbung ect.

Neue Möglichkeiten ergeben sich auch bei der Adwords-Werbung.

Die Anwaltskanzlei berät Freiberufler, insbesonder Ärzte und Zahnärzte, was im konkreten Fall bei einer Werbemaßnahme zu beachten ist. Gerne setzen wir Ihre Rechte auch im Falle einer Auseinandersetzung mit Kollegen oder der Kammer durch.

Rufen Sie an: 05221 1 87 99 40

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