Rechtsnorm: § 626 Abs. 1 BGB

Wie nun bekannt wurde, hat das Arbeitsgericht Duisburg mit Urteil vom 26.09.2012 (Az. 5 Ca 949/12) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der seinen Arbeitgeber oder seine Kollegen via Social Media beleidigt, fristlos entlassen werden darf. Eine solche Kündigung kann nur unter Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalls für unwirksam erklärt werden.

Zum Sachverhalt:

Auf seinem Facebook-Profil bezeichnete der seit 2008 beim Beklagten beschäftigte Kläger seine Arbeitskollegen als „Speckrollen“ und „Klugscheißer“. Der Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos, wogegen der Kläger Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Duisburg einreichte.

Das Gericht kam im konkreten Einzelfall zum Ergebnis, dass die Kündigung ohne vorige Abmahnung unwirksam war, da der Kläger im Affekt handelte. Er habe erst kurz vorher erfahren, dass ihn Kollegen zu Unrecht bei seinem Arbeitgeber denunziert hatten. Außerdem habe er die Kollegen im Rahmen seiner Beleidigungen nicht namentlich genannt, wodurch sie nicht ohne weiteres identifizierbar waren.

Allerdings führt das Gericht ausdrücklich aus, dass Beleidigungen des Arbeitgebers oder von Kollegen eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen können. Dies gelte auch für Postings in sozialen Netzwerken wie „Facebook“.

In seiner Presseerklärung vom 23.10.2012 nennt das Gericht die Gründe:

„Ein solcher Eintrag kann (…) nicht mit einer wörtlichen Äußerung unter Kollegen gleichgestellt werden, sondern greift nachhaltig in die Rechte der Betroffenen ein, da der Eintrag, solange er nicht gelöscht wird, immer wieder nachgelesen werden kann. Im zu entscheidenden Fall war aus Sicht des Arbeitsgerichts unerheblich, ob der Eintrag nur für die sogenannten Freunde und Freundesfreunde auf „facebook“ sichtbar war, oder unter der Einstellung „öffentlich“ allen „facebook“-Nutzern zugänglich war. Zwischen den Parteien war unstreitig, dass eine Vielzahl von Arbeitskollegen „facebook“-Freunde des Klägers waren und den Eintrag gelesen hatten.“

Kommentar:

Diese Entscheidung steht im Einklang mit der aktuellen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung. So hat erst kürzlich das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden, dass eine fristlose Kündigung eines Ausbildungsvertrages seitens des Arbeitgebers im Falle einer Beleidigung des Arbeitgebers via „Facebook“ durch den Azubi zulässig ist. Mein Blog-Beitrag zu dieser Entscheidung ist hier abrufbar.