Internetnutzer, die auf einer der einschlägigen Tauschbörsen wie BitTorrent ein Lied zum Download angeboten und dafür eine kostenpflichtige Abmahnung erhalten haben oder sich exorbitanten Schadensersatzansprüchen der Musikindustrie vor den Zivilgerichten ausgesetzt sehen könnten nach einem neuen Beschluss des OLG Köln vom 30.09.2011 (Az. 6 U 67/11) eventuell aufatmen:

Das OLG Köln sah zwar den Schadensersatzanspruch gegen den User als dem Grunde nach gegeben an, hatte aber Bedenken bezüglich dessen Schätzung.

Da es keine umfassende Überwachung des Internets gibt, ist es unmöglich, den für die Musikindustrie durch das Herunterladen entstehenden Schaden genau zu berechnen, geschweige denn herauszufinden, wie viele der Downloader sich ansonsten das betreffende Lied gekauft hätten.

Bisher legte die Rechtsprechung im Einklang mit der Musikindustrie der Schadensschätzung den GEMA Tarif VR W I zu Grunde.

Dieser dient eigentlich dazu, die Lizenzgebühren für die Verwendung von Musik als Hintergrundmusik insbesondere im Bereich der Werbung, die im Wege des Streaming zur Verfügung gestellt wird zu bewerten und setzt eine Mindestlizenz von 100 € für bis zu 10.000 Abrufe an.

Das OLG Köln hat nun erkannt, dass das zum Download Bereitstellen eines Liedes eher wenig damit zu tun hat.

Als Grundlage für die Schadensschätzung nimmt es den GEMA Tarif VR-OD 5, der die Nutzung einzelner Titel auch durch Download aus dem Internet und der für ein Werk mit einer Spieldauer von bis zu 5 Minuten zum Gegenstand hat. Die dafür anfallenden Kosten betragen 0,1278 € pro Download.

Die Kläger müssen nun substantiiert darlegen, ob sie pro Download einen höheren Schaden erlitten haben und wie viele Downloads tatsächlich von dem PC des verklagten Users erfolgt sind.

Mit diesem Beschluss wird das schwer verständliche Verhalten Musikindustrie gerügt, einerseits z.B. Amazon oder Apple den legalen Verkauf eines Liedes für einen Euro (und damit geringe Lizenzgebühren) zu gestatten und andererseits gegen den Tauschbörsennutzer pro Lied einen 100 € übersteigenden Schadensersatzanspruch zu erheben.