Mit seinem Urteil vom 17.07.2013 – I ZR 129/08 – UsedSoft II – knüpft der BGH an die frühere Entscheidung UsedSoft I an. Es ging dabei um die Frage, ob und wenn ja, unter welchen Umständen der Vertrieb gebrauchter Softwarelizenzen urheberrechtlich zulässig ist.

Der BGH stellt nun fest, dass die mit gebrauchten Softwarelizenzen handelnde Beklagte durch das Herunterladen der Computerprogramme von der Internetseite der Klägerin in das nach § 69 c Nr. 1 UrhG ausschließlich dem Rechtsinhaber zustehende Recht zur Vervielfältigung der Computerprogramme eingreife. Dazu habe die beklagte Firma ihre Kunden durch das Angebot „gebrauchter“ Lizenzen veranlasst. Der Klägerin stehe gegenüber der Beklagten ein Unterlassungsanspruch zu, falls die Kunden der Beklagten nicht zur Vervielfältigung der Programme berechtigt sind. Der Unterlassungsanspruch besteht jedoch nicht, wenn die Erwerber/Käufer der Software als rechtmäßige Erwerber im Sinne des § 69 d Abs. 1 UrhG anzusehen sind. Dieser Paragraph stellt die Umsetzung des Artikels 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ins deutsche Recht dar und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Der EuGH hatte dazu festgestellt, dass ein rechtmäßiger Erwerber nur dann gegeben ist, wenn das Recht zur Verbreitung der Programmkopie nach Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist. Die Übergabe eines tatsächlichen Datenträgers ist für die Erschöpfung nicht Voraussetzung. Es reicht vielmehr aus, wenn die verkaufte Kopie des Computerprogramms von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers auf seinen Computer heruntergeladen werden könne.

Der BGH konnte die Sache allerdings noch nicht abschließend entscheiden, da der EuGH in seiner Entscheidung UsedSoft eine Reihe von Voraussetzungen für die Erschöpfung des Verbreitungsrechts festgestellt hat. So ist es notwendig, dass der Urheberrechtsinhaber das Recht eingeräumt hat, diese Kopie ohne zeitliche  Begrenzung zu nutzen. Außerdem muss der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar gemacht haben. Dies muss nunmehr vom Berufungsgericht, also der vorherigen Instanz, überprüft werden.

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