Eine wirksame Haftungsbegrenzungsklausel nach deutschem AGB-Recht zu formulieren ist nicht einfach. Es gibt Unkenrufe, die behaupten, dass man entweder eine wirkungslose oder eine unwirksame Klausel bekommt. Ganz so schlimm ist es nicht, aber es ist diffizil. Erstaunt war ich allerdings, als ich in einer Abmahnung einer in Internetsachen bekannten Kanzlei gelesen habe, dass die abgemahnte Mandantin unzulässigerweise „Kardinalpflichten“ nicht von der Haftungsbegrenzung ausgenommen habe. Es wurde also verlangt, dass sinngemäß geschrieben wird: „ausgenommen Kardinalpflichten„. Dies ist deshalb erstaunlich, weil der BGH in einer schon nicht mehr ganz taufrischen Entscheidung eindeutig festgestellt hat, dass die Verwendung des Begriffs „Kardinalpflichten“ per se unzulässig ist, weil der Verbraucher mit diesem Begriff nichts anfangen kann. Sollte hier der Mandant tatsächlich dazu gebracht werden, eine Unterlassungserklärung abzugeben, die dann die nächste Abmahnung nach sich zieht? Oder beruhte das auf einem Versehen? Ich bin gespannt, wie das Gericht diesen Fall beurteilen wird.