Das AG München hat mit rechtskräftigem Urteil vom 11.12.2009 (Az. 122 C 6879/09) entschieden, dass ein Verkäufer sich später nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen kann, wenn er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bei seinem Verkaufsobjekt (vorliegend ein Pkw) das Vorliegen bestimmter Eigenschaften verspricht.

Zum Sachverhalt:

Via eBay bot eine private Verkäuferin einen VW-Pkw des Modells T4 Multivan an. Sie beschrieb das Fahrzeug als gebraucht, es befinde sich „aber in einem aber gut erhaltenen Zustand“. Der Pkw sei unfallfrei und  scheckheftgepflegt. Auch sei er mit einer Standheizung und einem Tempomat ausgestattet. Im Februar 2009 wurde das Auto schließlich für EUR 3100,- von jemandem ersteigert. Mithilfe eines ADAC-Kaufvertragformulars wurde im Anschluss an die Auktion zwischen beiden Vertragsparteien ein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen. Wegen eines beschädigten Außenspiegels einigte man sich auf einen im Vergleich zum eBay-Höchstgebot um EUR 50,- reduzierten Kaufpreis. Im Wege der Fahrzeugübergabe erkannte der Käufer, dass der Pkw weder über eine Standheizung noch über einen Tempomat verfügte. Der auf dem Tacho angezeigte km-Stand betrug 233000; die letzte Wartung fand laut Scheckheft allerdings bereits 5 Jahre zuvor (Anfang 2004) bei 195650 km statt. Laut damaliger Empfehlung der Werkstatt sollte spätestens nach 220000 km Laufleistung eine nächste Wartung durchgeführt werden, die aber nicht durchgeführt wurde. Infolge dieser Falschangaben erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte unverzügliche Rückzahlung des Kaufpreises, wogegen sich die Verkäuferin weigerte. Diese argumentierte, der Kaufvertrag sei gemäß dem ADAC-Kaufvertragsformular zustande gekommen. Hier sei vereinbart worden, der Käufer erwerbe das Fahrzeug wie gesehen. Somit sei die Fahrzeugbeschreibung bei eBay irrelevant für das Vertragsverhältnis. Im Übrigen sei ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden, auch sei sie nicht zur Nachbesserung aufgefordert worden.

Es kam zum streitigen Verfahren vor dem AG München. Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin.

In seiner Pressemitteilung vom 08.11.2010 führt das Gericht aus, weshalb der Käufer wirksam von Kaufvertrag zurückgetreten ist:

Das Fahrzeug weise einen Mangel auf, da es nicht über eine Sitzheizung und einen Tempomaten verfügt, obwohl beides nach dem Kaufvertrag geschuldet ist. Die Beklagte habe schließlich bei der Fahrzeugbeschreibung unter dem Punkt „Komfortausstattung“ beides versprochen. Der Kaufvertrag sei auch durch den Zuschlag des Anbietenden schon auf eBay wirksam geschlossen worden.

Dass die Sitzheizung und der Tempomat in dem schriftlichen ADAC-Kaufvertragsformular nicht aufgeführt wurden, ändere daran nichts. Die Parteien hätten insoweit keinen neuen Kaufvertrag geschlossen. Die Parteien hätten den ursprünglichen Kaufvertrag nur hinsichtlich des Preises modifizieren wollen. Es lasse sich dem Vertrag nicht entnehmen, dass die Verkäuferin auch von ihren sonstigen Zusagen Abstand nehmen wollte und der Käufer damit einverstanden gewesen ist.

Die Parteien hätten auch die Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen. Die Verkäuferin könne sich nicht durch widersprüchliches Verhalten von ihrer Gewährleistungspflicht befreien. Sie könne nicht eine ganz bestimmte Beschaffenheit angeben und sich dann auf schriftliche Klauseln über den Gewährleistungsausschluss berufen. Im Übrigen habe sie auch arglistig gehandelt, da sie Beschaffenheiten zugesichert hat, die gar nicht vorlagen. Auf Grund dessen habe der Käufer auch gleich zurücktreten dürfen. Sich wegen einer Nachbesserung an die Verkäuferin zu wenden, sei ihm nicht zuzumuten.