Rechtsnormen:  § 9 Nr. 11 AGB (eBay) , § 304 ZPO

Mit Urteil vom 14.09.2011 (Az. 17 C 157/11) hat das Amtsgericht Hamm entschieden:

Ein bei eBay eingestelltes Angebot kann auch vor Ablauf von 12 Stunden vor Versteigerungsende nicht ohne Rechtsfolgen für den Anbieter gegenüber dem Meistbietenden zurück genommen werden.

(Leitsatz des Gerichts)

Zum Sachverhalt:

Via eBay bot der Beklagte einen Automotor mitsamt einem passenden Getriebe (VW Golf 5 GTI) zum Verkauf an. Weil er den Motor nicht mehr verkaufen wollte, beendete er sein Angebot vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot iHv EUR 201,- Höchstbietender . Der Kläger forderte den Beklagten zur Durchführung des Geschäfts mit einem Kaufpreis in Höhe seines Höchstgebots auf, was dieser ablehnte.  Nach weiterer Fristsetzung erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und fordert Schadensersatz vom Beklagten. Zur Begründung seines Schadensersatzanspruches führt er aus, der Motor und die Anbauteile hätten einen objektiven Wert von EUR 3000,-. Nach Abzug seines Höchstgebots (= Kaufpreis) stünde ihm durch die unberechtigte Weigerung des Beklagten ein Schadensersatz iHv EUR 2799,- zu.  Demgegenüber ist der Beklagte ist der Ansicht, entsprechend § 9 Nr. 11 AGB der eBay-Verkaufsplattform sei er zum Abbruch berechtigt gewesen. Im Übrigen habe der Motor lediglich einen objektiven Wert von EUR 2000,-.

Das AG Hamm entschied nun, dass der eingeklagte Anspruch des Klägers dem Grunde nach berechtigt sei.

Unter Verweis auf eine aktuelle BGH-Entscheidung (Urt. v. 08.06.2011, Az. VIII ZR 305/10) , nach der als  Grundlage für die Beziehungen der Parteien untereinander die AGB der (eBay-)Verkaufsplattform hinzuzuziehen sind, „weil beide Parteien diesen zuvor zugestimmt haben und deshalb davon auszugehen ist, dass beide Parteien nur auf dieser Grundlage handeln wollen“, geht das AG Hamm auf die einzelnen Bestimmungen von eBay.de ein. Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass zum vorzeitigen Abbruch einer Auktion „ein vorzeitiger Beendigungsgrund vorliegen und die technischen Voraussetzungen für ein Beenden gegeben sein müssen“.

Gründe für eine vorzeitige Beendigung seien das Verlorengehen, eine Beschädigung oder ein „anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar sein“.

Vorliegend lagen diese Gründe bei dem Beenden des Angebots durch den Beklagten nicht vor:

Dass der Verkäufer sich entschließt, den Artikel nunmehr doch nicht zu verkaufen, bedeutet nicht, dass er nicht mehr für einen Verkauf zur Verfügung steht. Auch die Bedingungen von eBay machen deutlich, dass eine nur vom Willen des Verkäufers abhängige Beendigung eines Angebots nicht zulässig sein soll. Neben diesem Beendigungsgrund müssen die technischen Voraussetzungen für eine vorzeitige Beendigung gegeben sein. Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, kann es ohne Einschränkungen vorzeitig beendet werden, bei Vorliegen von Geboten wird der Verkäufer allerdings gefragt, ob er die Gebote streichen will oder den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen möchte. Läuft dagegen das Angebot noch weniger als 12 Stunden, kann das Angebot bei Vorliegen von Geboten zwar beendet werden, der Artikel muss aber an den Höchstbietenden verkauft werden. Neben den Voraussetzungen für das vorzeitige Beenden müssen aber in jedem Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rücknahme eines Angebotes oder – so der BGH – jedenfalls die von eBay genannten wichtigen Gründe wie Verlust oder Zerstörung vorliegen.

Gemäß den eBay-AGB sei eine vorzeitige Beendigung und ein damit verbundenes Sich-vom-Angebot-Lösen dann möglich, wenn der Anbietende dazu rechtlich berechtigt sei. In diesem Fall müsse die vorzeitige Beendigung sowie eine mögliche Streichung von Angeboten aber auch technisch umsetzbar sein. (§ 9 Abs. 11 eBay-AGB) .

Das Gericht schließt aus dieser für alle eBay-Nutzer verbindlichen Regel:

„Die deutlichen Hinweise von eBay lassen also nicht die Auslegung zu, jeder Verkäufer könne sein Angebot ohne Verpflichtung zurücknehmen, wenn die Auktion noch 12 Stunden oder länger läuft. Damit ist ein Kaufvertrag über den angebotenen kompletten Motor für einen VW Golf 5 GTI mit allen Anbauteilen, Steuergerät, Turbolader und einem 6-Gang Getriebe, Baujahr 2007, Laufleistung 30.000 Km, zwischen dem Beklagten und dem Kläger zu einem Kaufpreis des höchsten Gebots von 201,00 € zustande gekommen .“

Da der Beklagte die Vertragserfüllung trotz Fristsetzung verweigerte, stehe dem Kläger somit ein Schadensersatz zu. Zur Ermittlung der konkreten Höhe des Schadensersatzanspruches bedürfe es aber in Anbetracht der widerstreitenden Ansichten der Parteien hinsichtlich des Wertes der Kaufsache eines Sachverständigengutachtens.

Kommentar:

Das Gericht verweist auf eine recht aktuelle höchstrichterliche Entscheidung . Der BGH hat sich im Rahmen dieses Verfahrens mit den Möglichkeiten einer vorzeitigen Beendigung von eBay-Auktionen beschäftigt. Zur Frage einer möglichen Lösung vom Angebot bei einem Diebstahl kam das Gericht zum Ergebnis, dass ein eBay-Verkäufer „auch im Fall eines Diebstahls des angebotenen Artikels eine Berechtigung zur vorzeitigen Beendigung der Auktion hat“. Hierzu habe ich einen Beitrag veröffentlicht, der hier abrufbar ist.