Ein für die Abmahnindustrie hochbrisanter Hinweisbeschluss erging kürzlich durch das AG Hamburg. Dieses Gericht wurde in der Vergangenheit neben dem AG München besonders häufig wg. Filesharingfällen in Anspruch genommen. Eine Richterin des AG Hamburg erwähnte einmal, dass derzeit rund 17 (!) Richter – wenn auch nicht alle mit voller Arbeitszeit – im Bereich des Urheberrechts zum Einsatz kommen. Insoweit wird dort durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, über das ich in verschiedenen News bereits berichtet habe, ganz sicher eine Entspannung eintreten. Nicht nur beim AG Hamburg. Das Besondere an dem Beschluss besteht darin, dass dieser die Deckelung des Streitwerts im Bereich des Filesharing auf 1000,00 EUR auch bei Altfällen annimmt. Eigentlich hätten die Gerichte den Streitwert auch schon in der Vergangenheit auf 100,00 EUR deckeln können, aber der Gesetzgeber war da zu ungenau bei der Abfassung des § 97a II UrhG a. F. Das sieht jetzt besser aus. Der Streitwert wird i. d. R. auf 1000,00 EUR begrenzt. Man könnte meinen, dass auf Altfälle auch altes Recht Anwendung findet, das zum Zeitpunkt des Verstoßes (also des Anbietens der Datei im Internet) galt. Das sieht das AG Hamburg mit überzeugenden Argumenten jedoch anders. Es lässt die Wertungen des neuen Rechts bei der Bemessung des Gegenstandswerts auch bei Altfällen einfließen und rückt ausdrücklich von seiner bisherigen Praxis höhrerer Streitwerte ab. Es bleibt zunächst abzuwarten, ob wie die Abmahnseite hierauf reagiert. Sie wird sicherlich in Berufung gehen, falls das Urteil einen Großteil der Abmahnungskosten abweist. Aber es ist häufig so, dass erste Urteile zu einer neuen Rechtsfrage durchaus Präzedenzcharakter haben und sich andere Richter der Rechtsauffassung der Kollegen anschließen.

Praktische Konsequenz: Es schlummern zehntausende von Altfällen, bei den erst noch die Verjährung droht. Wer bislang noch nicht gezahlt hat, hat jetzt große Chancen, zumindest die Abmahnungskosten erheblich zu drücken. Hinzu kommt, dass das neue Gesetz auch keine Übergangsfrist in Bezug auf die Frage der Gerichtszuständigkeit enthält. Demnächst werden daher auch Altfälle an das Gericht am Sitz des Verbrauchers/Abgemahnten zu verweisen sein.