Die Abmahnwellen im Bereich des Filesharing laufen unvermindert weiter. Vor ca. zwei, drei Jahren gab es Presseberichte über Jugendliche, die Abmahngebühren von mehreren tausend Euro zahlen mussten. Der Gesetzgeber wollte diesem Mißstand einen Riegel vorschieben und erließ den § 97 a II UrhG, wonach die Abmahngebühren in einem einfach gelagerten Fall auf 100,00 EUR begrenzt sind. Es kam aber wie es kommen musste: die Abmahnindustrie erklärt diese Vorschrift für unanwendbar, wenn ein Song, Album oder Film zum Download angeboten oder selbst heruntergeladen wird. Dabei wird textbausteinartig auf angebliche Entscheidungen verwiesen, die dies belegen sollen. Z. T. handelt es sich aber um Entscheidungen, die einen Sachverhalt vor Inkrafttreten des neuen § 97 a II UrhG betrafen. Das ist dann gelinde gesagt Augenwischerei.

An dieser Stelle nun der Hinweis auf ein Urteil des AG Frankfurt a. M., das den § 97 a Abs. 2 UrhG für anwendbar erklärt und damit die Abmahngebühren auf 100,00 EUR deckelt: Urteil vom 1.2.2010, Az. 30 C 2353/09-75. Folgende Argumente wurden genannt:

  • rechtliche Bewertung einfach, da die Frage der Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten von der Rechtsprechung seit langem geklärt
  • einfach gelagerter Fall gegeben, weil der Auskunftsanspruch des § 101 UrhG eine starke Vereinfachung in Bezug auf die Einholung der Auskünfte beim Provider darstellt
  • Verwendung von Textbausteinen; lediglich der Name des Abgemahnten, des Werkes, die Höhe der Kosten und die Nachweise müssen individuell beigefügt werden
  • Rechtsverletzung unerheblich: Filesharing vom Gesetzgeber zwar in der Gesetzesbegründung nicht explizit angegeben, aber als vergleichbarer Fall anzusehen; keine Vergleichbarkeit zu „gewerblichem Ausmaß“ des § 101 UrhG