Abmahnungen wg. der Verwendung fremder Bilder, insbesondere von Produktfotos kommen in der Praxis häufig vor, insbesondere bei Ebay. Mancher Nutzer verwendet der Einfachheit halber zur Beschreibung der angebotenen Ware Fotos des Herstellers. Das führt stellt natürlich eine Urheberrechtsverletzung dar. Manchmal hat man allerdings den Eindruck, dass aus dieser Abmahntätigkeit ein Geschäftsmodell entwickelt wird. Häufiger Streitpunkt ist die Frage der sog. fiktiven Lizenzgebühr. Diese kann der Urheber für die unberechtigte Nutzung als Schadensersatz verlangen. Bloß wie ist diese zu bemessen? Dem Gericht steht dabei ein Schätzungsermessen zu, § 287 ZPO. In der Rechtsprechung wird insoweit bei Fotos auf die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft für Fotomarketing zurückgegriffen. Eigentlich stehen damit die „Tarife“ fest.

Das AG Düsseldorf (Urteil v. 13.07.2011 – 57 C 1701/11) hat allerdings eine interessante Differenzierung vorgenommen: Bei einfachen, nicht professionell gefertigten Lichtbildern sei ein Abschlag gerechtfertigt. Begründung: die Empfehlungen der MFM seien für professionelle Fotografien entwickelt worden, die natürlich mit einem besonderen Maße an Aufwand, Equipment ect. gefertigt werden. Eine genaue Bezifferung des Abschlags hat das Gericht jedoch nicht vorgenommen.

Auch den Schadensersatz wg. Nichtbenennung als Urheber spricht das Gericht hier nicht zu, da eine Verletzung des § 13 UrhG nur dann möglich sei, wenn die Namensnennung eine Werbewirkung für den Fotografen hätte absichern können, nicht bei Fotos minderer Qualität.

Praxishinweis: Die Entscheidung geht in die ähnliche Richtung wie diejenige des OLG Braunschweig vom 08.02.2012 (GRUR-Prax 2012, 142). Das OLG hatte in einem obiter dictum angedeutet, dass Schadensersatz von 20 EUR pro Bild und Monat der Nutzung angemessen, aber auch ausreichend sei. Für Abgemahnte stellen diese beiden Entscheidungen Grundsätze einer effektiven Verteidung dar.