Das  AG Bremen hat mit Urteil vom 27.11.2009 (Az. 9 C 412/09) entschieden, dass eine beim Internetauktionshaus eBay abgegebene negative Bewertung eines Käufers auch dann berechtigt sein kann, wenn die Verkaufsabwicklung seitens des Verkäufers formal rechtmäßig war. In seiner Entscheidung grenzt das Gericht zwischen unzulässiger Schmähkritik/Beleidigung und zulässiger Äußerung in einem Bewertungsportal ab.

Zum Sachverhalt: Der Käufer einer Jacke (Preis: EUR 19,90) sendete im Rahmen seines Rückgaberechts das Kleidungsstück an den eBay-Händler zurück. Es kam zu einer Rückabwicklung des Vertrages, der Händler zahlte den Kaufpreis an den Käufer aus, behielt jedoch die Versandkosten für die Hinsendung iHv EUR 4,90 ein und verwies entgegen der weit verbreiteten Praxis der vollen Rückzahlung auf die eigenen AGB, wonach die Versandkosten generell erst ab einem Warenwert von EUR 40,- vom Unternehmen übernommen werden. Erbost über diese Rückabwicklungspraxis bewertete der Käufer am 14.01.2009 mit dem Wortlaut „Vorsicht bei Reklamation! Übelste Abzocke mit Versandkosten!!!“ negativ. Eine Abmahnung des Rechtsanwalts des Verkäufers zwecks Löschung dieser Bewertung  blieb erfolglos. Schließlich klagte das Unternehmen. Der Argumentation des Gerichts folgend muss es sich bei dem vorliegenden Bewertungskommentar um ein Werturteil gehandelt haben. Eine Tatsachenüberprüfung auf Wahrheit oder Lüge war somit nicht notwendig.

Kommentar:

Der Schluss des Gerichts, wonach derjenige, der Waren bei einem Internetauktionshaus zum Verkauf anbiete, eine negative Bewertung selbst zu verantworten habe, ist schwer nachvollziehbar. Auch der Nachsatz, er habe im Übrigen die Möglichkeit eines negativen Gegenkommentars, ist  unschlüssig, insbesondere da Verkäufer seit geraumer Zeit keine negativen Bewertungen mehr abgeben können. Das Gericht sah entgegen der Praxis nicht, welch schlimme Wirkung negative Bewertungen in einem Bewertungsprofil eines Verkäufers haben können. Zumeist macht sich der potentielle Käufers über das direkt auf der Startseite des Verkaufsangebots ersichtliche Bewertungsprofil einen ersten entscheidenden Eindruck über das Unternehmen. In der Regel gilt der Grundsatz: Wer 100% positive Bewertungen hat, handelt seriös. Wenn nun einzelne negative Bewertungen dieses ansonsten durchweg positive Profil belasten, können Käufer vom Kauf abgeschreckt werden. Auch die Möglichkeit einer Bewertungsergänzung reicht nicht aus, da Käufer zumeist lediglich Interesse an der Gesamtstatistik, hier  bspw. nur noch 99% positive Bewertungen, zeigen. Daher hätte insbesondere die Frage, ob eine Tatsachenbehauptung oder ein bloßes Werturteil vorlag, genauer geprüft werden müssen. In der Rechtsprechung ist allerdings eine Tendenz festzustellen, im Zweifel eher ein Werturteil als eine Tatsache anzunehmen.