Das Amtsgericht Bonn hat mit Urteil vom 12.02.2010 (Az. 103 C 422/09) entschieden, dass das Verhalten eines „Abofallen-Anwalts“ eine zur Schadensersatzpflicht führende sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des unrechtmäßig Abgemahnten darstellt und dieser somit einen Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten hat.

Zum Sachverhalt:

Der Beklagte Anwalt Schulze versendete ihm Auftrag eines „Abofallen-Unternehmens“ ein nachdrückliches Mahnschreiben an den Kläger, woraufhin dieser einen Rechtsanwalt einschaltete.

Das  Gericht stellte nun fest, dass „davon auszugehen ist, dass er (RA Schulze) im Zeitpunkt der Versendung des Mahnschreibens an den Kläger bereits wusste, dass die geltend gemachte Forderung nicht besteht.“

Weiter führt das Gericht aus: „Hat ein Rechtsanwalt aber Kenntnis von der Unbegründetheit einer Forderung und macht er diese Forderung gleichwohl geltend, stellt dies ein sittenwidriges Handeln dar, das allein dem Zweck der Bereicherung des Mandanten bzw. der eigenen Bereicherung dient und mit dem der Rechtsanwalt gleichzeitig die Entstehung eines Schadens bei dem Adressaten der Zahlungsaufforderung jedenfalls billigend in Kauf nimmt.“

Bezüglich der Hinzuziehung eines Rechtsanwalt durch den Kläger urteilt das Gericht: „Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Kläger im Anschluss an die Mahnung durch den Beklagten war auch erforderlich iSd § 249 BGB. Insbesondere steht dem nicht entgegen, dass sich der Kläger nicht zunächst selbst an den Beklagten richtete. Der Kläger sah sich bereits einer anwaltlichen Zahlungsaufforderung ausgesetzt, mit der gleichzeitig gerichtliche Schritte angedroht wurden. Schon aus Gründen der Waffengleichheit war es dem Kläger zuzugestehen, sich seinerseits anwaltlichen Beistand zu holen.“ 

Das Gericht ließ eine Berufung gegen das Urteil nicht zu. Der Beklagte hat allerdings Gehörsrüge gem. § 321 a ZPO erhoben.