Betroffene von Filesharing-Abmahnungen werden in letzter Zeit teilweise gerichtlich auf Zahlung von Anwaltskosten und fiktiven Lizenzgebühren in Anspruch genommen. Dabei handelt es sich oftmals um alte Sachverhalte. Auch der Kanzlei liegen Fälle vor, die aus der Zeit vor 2012 stammen. Hilfreich ist insoweit ein Urteil des AG Bielefeld, wonach die Ansprüche auf Schadensersatz (Lizenzgebühr) und Abmahnungskosten innerhalb von drei Jahren zum Jahresende verjähren. Verjährungsbeginn ist der Tatzeitpunkt bzw. die Kenntnis von der Verletzungshandlung.

In dem entschiedenen Fall war diese Frist abgelaufen – die Klage wurde abgewiesen!

Zumindest Betroffene, die vor dem AG Bielefeld verklagt werden, können sich also auf diese Entscheidung berufen. Durch eine Gesetzesänderung muss der Verbraucher immer an seinem Wohnsitz verklagt werden. Auch das wird häufig von den Abmahnern nicht beachtet, daher sollte ggfs. ein Verweisungsantrag gestellt werden.