Nicht nur Marken- und Urheberrechte Dritter sind beim Verkauf von Waren über einen Onlineshop und Ebay zu beachten. Auch das Geschmacksmusterrecht kann durchaus Anlass zu Abmahnungen geben. So kann der Verkauf eines Elektronikartikels, der geschmacksmusterrechtlich geschützt ist, und von einem anderen Hersteller nachgeahmt wird, auch für den Verkäufer unangenehme Folgen im Sinne einer Abmahnung haben. Wenn es um bekannte Firmen geht, kann dies erhebliche Anwaltskosten nach sich ziehen. Uns sind Fälle bekannt, wonach ein Streitwert von 1 Mio. EUR zugrundegelegt wurde, was zu Anwaltskosten von über 5.000,00 EUR führt. Ob dieser Streitwert gerechtfertigt ist, steht dann allerdings auf einem anderen Blatt. Das Problem besteht für den Verkäufer darin, dass er oftmals unbewusst und ohne Vorsatz handelt, was jedoch die Haftung nicht ausschließt. Shopbetreibern ist daher besondere Vorsicht bei Importware anzuraten. Diese sollte von einem seriösen Händler stammen, der im Zweifel auch in Regress genommen werden kann. Außerdem sollte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine entsprechende Rückgriffsklausel enthalten sein, wonach versichert wird, dass die Ware frei von Rechten Dritter ist und eine Freistellung von evtl. Schadensersatzansprüchen erfolgt.