In letzter Zeit häufen sich die Abmahnungen wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße bei Ebay im Zusammenhang mit der Belehrung über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht des Verbrauchers. Was auffällt ist die zunehmende Dreistigkeit der Abmahner. Vielfach besteht schon gar kein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Abmahner und dem Abgemahnten. Nicht alle professionellen Anbieter bei Ebay stehen in einem Konkurrenzverhältnis. Oder: dass Abmahnkosten für die Einschaltung des eigenen Anwalts zu erstatten ist, ist bei einer rechtmäßigen Abmahnung Gesetz. Manche Firmen mahnen jedoch im eigenen Namen ohne Einschaltung eines Anwalts ab und verlangen eine Abmahnpauschale (so z. B. die Fa. E-Tail) i. H. v. 200,00 EUR. Einen derartigen Erstattungsanspruch hat die Rechtsprechung Abmahnern zum Glück selbst nicht zugesprochen (außer entsprechenden Wettbewerbsvereinen).

Worauf sollte man also achten? Durchgesetzt hat sich die Einräumung einer Widerrufs-/Rückgabefrist von einem Monat statt 14 Tagen bei Ebay. Achtung! Auch bei unzureichend programmierten Onlineshops kann diese Frist einzuräumen sein. Wir sagen Ihnen, worauf es ankommt.

Bei der Berechnung dieser Frist gibt es derzeit leider keine Rechtssicherheit. Das KG Berlin hat kürzlich die in der Musterbelehrung vorgesehene Formulierung als wettbewerbswidrig eingestuft. Wir zeigen Ihnen, wie Sie ihr Risiko einzuschätzen haben und wie es möglichst begrenzt werden kann.