Nach dem derzeitigen Stand besteht eine Verpflichtung zur Informierung des Verbrauchers auf die Rückgabemöglichkeit nur dann, wenn die in Verkehr gebrachten Verpackungen keinen grünen Punkt aufweisen. Gem. § 6 Abs. 3 der derzeitigen Verpackungsverordnung entfällt die Hinweispflicht nämlich bei Verpackungen, für die sich der Hersteller an einem System beteiligt, das flächendeckend im Einzugsgebiet des nach Abs. 1 verpflichteten Vertreibers einem entsprechenden Entsorgungssystem angeschlossen hat. Wenn also sämtliche Verpackungen einen grünen Punkt aufweisen, muss auf die Rücknahmeverpflichtung nicht hingewiesen werden.

Falls dies nicht der Fall ist, muss der Verbraucher tatsächlich auf eine Rückgabemöglichkeit in für den Verbraucher zumutbarer Entfernung hingewiesen und diese auch bereitgestellt werden. Da dies natürlich nicht möglich ist, reicht es aus, wenn sich der Verkäufer einem entsprechenden Entsorgungsunternehmen anschließt, wie es z. B. der Grüne Punkt ist. Auch dann entfällt wiederum die Hinweispflicht gem. § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung.

Sind fehlende Hinweise wettbewerbswidrig und führen zu Abmahnungen? Der fehlende Hinweis allein begründet nicht automatisch einen Verstoß gegen die VerpackungsVO und daraus folgend einen Wettbewerbsverstoß. Der Abmahner muss vielmehr den Nachweis führen, dass der Onlinehändler nicht an ein Entsorgungssystem angeschlossen ist oder dass die Verpackungen nicht schon zuvor im Rahmen der Lieferkette einem Entsorgungssystem gemeldet sind. Das lässt sich nämlich nur mit Testkäufen herausfinden. Dieses ist dann auch die Verteidigungsmöglichkeit gegen Abmahnungen und einstweilige Verfügungen.

Wichtig ist allerdings eine bevorstehende Änderung der Verpackungsverordnung ab dem 1.1.2009. Dann nämlich fällt die Möglichkeit der Selbstentsorgung, also die Rücknahmepflicht, weg. Stattdessen wird gem. § 6 I VerpackungsV (n.F.) für alle Vertreiber von Verpackungen, die diese erstmals in den Verkehr bringen, eine Pflicht eingeführt, sich einem Entsorgungssystem anzuschließen. Die derzeit bestehende Hinweispflicht wird also durch eine Lizenzierungspflicht bei einem Entsorgungssystem ersetzt.