Der Anwaltskanzlei Dr. Graf liegt eine Abmahnung des Deutsche Umwelthilfe e. V. vor. Dieser Verein mahnt Autohändler im Zusammenhang mit Angaben im Zusammenhang mit der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ab. Konkret geht es um die §§ 1, 5 I PKW-EnVKV (Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen). In der angegriffenen Werbung wurde nicht direkt auf die CO2-Werte der beworbenen Fahrzeuge verwiesen. Hierin sieht der Verein einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG. Es wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Erstattung von Abmahnungskosten aufgefordert.

Die Anwaltskanzlei Dr. Graf berät betroffene Autohäuser in Bezug auf das weitere Vorgehen. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung muss wohl überlegt sein, da diese zumindest 30 Jahre gilt. Gerade bei den fraglichen, diffizilen Angaben ist die Gefahr groß, dass eine Vertragsstrafe verwirkt werden könnte.

Das Thema der CO2-Angaben wird vor allem vor dem Hintergrund der aktuellen BGH-Rechtsprechung noch zu vielen Abmahnungen führen, da auch Vorführwagen unter die Auszeichnungspflicht fallen.