Eine weitere Gerichtsentscheidung, die Betroffenen von Abmahnungen wg. Filesharing Hoffnung macht: Das OLG Düsseldorf hat am 14. November 2011 – I – 20 W 132/11 – entschieden, dass eine Abmahnung durch die Kanzlei Rasch den urheberrechtlichen Verstoß nicht erkennen lasse und damit ein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten nicht bestehe und auch keine Unterlassungserklärung abgegeben werden müsse. Selbst der bereitwilligste Schuldner könne nicht erkennen, worin der Verstoß zu sehen sei. Begründet wurde dies damit, dass die Dateien auch gemeinfrei sein oder mit einer allgemeinen Lizenz versehen sein könnten.