Mit Urteil vom 16. Juli 2009 – I ZR 140/07 – hat der BGH entschieden, dass bei Angeboten in Preissuchmaschinen („froogle.de“ ect.) gleich auf den ersten Blick die Versandkosten erkennbar sein müssen. Es reiche nicht aus, dass diese Angaben nach einem Klick auf das Angebot erscheinen. Begründet hat der BGH dies laut Pressemitteilung nachvollziehbar wie folgt:

Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten müsse der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht. Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab. Unter diesen Umständen sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasse, auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde. 

Kommentar Dr. Graf: Eine verbraucherfreundliche, vernünftige Entscheidung des BGH. Allerdings bietet sie auch Material für neue Abmahnungen. Shopbetreibern ist dringend anzuraten, die Darstellung ihrer Anzeige in den Preissuchmaschinen auf die Angabe von Versandkosten zu überprüfen. Im Falle einer Abmahnung sollte in jedem Fall geprüft werden, ob diese rechtmäßig ist. Häufige Ansatzpunkte für eine Verteidigung: Rechtsmissbrauch wg. überwiegendem Gebührenerzielungsinteresse, überhöhter Streitwert. Die Rechtsprechung ist hier in letzter Zeit deutlich sensibler geworden.