In der Praxis kann es durchaus immer einmal vorkommen, dass die Parteien darüber streiten, ob eine Abmahnung zugegangen ist oder nicht. Dies kann für die Kosten des anschließenden Gerichtsverfahrens von entscheidender Bedeutung sein. Denn nur, wenn vorher abgemahnt wurde, muss der Abgemahnte die Kosten einer einstweiligen Verfügung oder einer Klage tragen. Nun könnte man sich als Abgemahnter auf den Standpunkt stellen: Ich habe die Abmahnung nicht erhalten, soll mir doch der Abmahner das Gegenteil beweisen. So einfach ist es jedoch nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH muss nämlich der Abgemahnte darlegen und beweisen, dass er die Abmahnung nicht erhalten hat. Auf den ersten Blick erstaunlich, denn wie soll man eine Nichttatsache (oder negative Tatsache im Juristendeutsch) nachweisen? Wir beraten Sie gerne, wie das im Einzelfall geschehen kann.

Umgekehrt will der Abmahner natürlich auf Nummer sicher gehen und vermeiden, dass der Abgemahnte sich später darauf berufen kann, die Abmahnung nicht erhalten zu haben. Wir zeigen Ihnen Wege, welche nach der Rechtsprechung den eindeutigen Zugang der Abmahnung belegen bzw. fingieren. Je nach Situation und Dringlichkeit gibt es verschiedene Möglichkeiten. Insoweit gilt auch hier: Prävention ist einfacher als heilen.