In meinem Blogbeitrag vom 15.10.2015 hatte ich bereits über urheberrechtliche Abmahnungen des Herrn Ralf Schneider durch die Kanzlei Scharfenberg und Hämmerling berichtet. Die Mandantin erhielt im dortigen Fall zwei aufeinanderfolgende urheberrechtliche Abmahnungen. Kurze Zeit später ging dann tatsächlich noch eine dritte Abmahnung ein. Diese bezog sich allerdings dann auf angebliche wettbewerbsrechtliche Verstöße. Im Rahmen der Abmahnung wird der Mandantin vorgeworfen, sie habe wettbewerbswidrig gehandelt, weil sie als gewerbliche Verkäuferin den Eindruck erwecke, sie wäre eine private Verkäuferin. Außerdem wurde ein fehlendes Impressum (Anbieterkennzeichnung) geltend gemacht sowie die Vorenthaltung von Informationen zu den einzelnen technischen Schritten, die zu einem Vertragsschluss führen, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und dem Kunden zugänglich ist, Angaben gemäß § 312 i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB über die zur Verfügung gestellten technischen Mittel, Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung zu erkennen und zu berichtigen, Angaben über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts gemäß Artikel 246 a § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 EGBGB sowie mangelnde Angaben zum gesetzlichen Widerrufsrecht und dementsprechenden Widerrufsformular.

Die Vertragsstrafe wurde fix mit 5.001,00 € festgesetzt. In der vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung war dann auch noch das Anerkenntnis über die zu erstattenden Anwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 € und einer 1,3 Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Auslagen enthalten.

Der Vorwurf, ein Anbieter bei eBay oder eBay Kleinanzeigen handele gewerblich und müsse daher die entsprechenden gesetzlichen Informationspflichten vorhalten, ist ein Dauerbrenner. Entscheidender Knackpunkt ist dann immer die Frage, ob hier tatsächlich eine Verkaufstätigkeit vorliegt, die ein gewerbliches Handeln bedeutet. In der Rechtsprechung gibt es immer nur Einzelfallentscheidungen dazu. Danach muss eine Gesamtschau der Umstände erfolgen. Jeder Fall liegt natürlich anders.

Betroffene derartiger Abmahnungen sollten sich daher vor Abgabe einer Unterlassungserklärung anwaltlich beraten lassen. Insbesondere sollte nicht ohne weiteres ein Anerkenntnis bezüglich der Kostenerstattungspflicht abgegeben werden.

Die Kanzlei Dr. Graf ist auf Abmahnungen aus dem Bereich des Wettbewerbs- und Onlinerechts spezialisiert. Rechtsanwalt Dr. Graf ist sowohl Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz als auch für Informationstechnologierecht.

Rufen Sie uns an:

05221-1879940

Oder schreiben Sie eine E-Mail:

info@ra-dr-graf.de