Rechtsnorm: § 12 BGB

Mit Urteil vom 28.09.2011 (Az. I ZR 188/09) hat der BGH entschieden, dass mit dem Erwerb einer Immobilie das Recht verbunden sein kann, dieses Anwesen mit dem Namen eines früheren Eigentümers zu bezeichnen und es unter dieser Bezeichnung zu bewirtschaften.

Zum Sachverhalt:

Kläger ist ein im München lebender Nachfahre des Berliner Großindustriellen Albert von Borsig, der im Jahr 1866 das westlich von Berlin gelegene Gut Groß Behnitz erworben hatte. Seine Familie bewirtschaftete das Gut knapp 80 Jahre, bis sie im Zuge einer Enteignung durch die sowjetische Besatzungsmacht 1947 ihren Grundbesitz verlor.

Der Beklagte, der im Jahr 2000 einen Teil der Liegenschaft von der zuständigen Treuhandgesellschaft erwarb, ist Geschäftsführer der Landgut Borsig Kontor GmbH. Unter der Bezeichnung „Landgut Borsig Groß Behnitz“ veranstaltet die GmbH Freizeitveranstaltungen und verkauft typische Produkte aus der Region. Der Beklagte ließ zudem die Domain www.landgut-borsig.de für sich registrieren.

Mit seiner Klage wendet der Borsig-Nachfahre ein, der Beklagte verwende seinen Namen in unrechtmäßiger Weise. Er beantragt daher Unterlassung und Schadensersatz.
Nachdem die Klage in beiden Vorinstanzen (LG Berlin, Urt. v. 12.10.2007 – 35 O 106/07; KG Berlin, Urt. v. 20.10.2009 – 5 U 173/07) erfolgreich war, wies der BGH die Klage nun ab.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kann der Gebrauch der Bezeichnung „Landgut Borsig“ beim Publikum zwar den falschen Eindruck erwecken, als unmittelbarer Nachfahre des früheren Eigentümers habe der Kläger dem Gebrauch seines Namens zugestimmt. Auch könnten sich die Beklagten nicht mit Erfolg auf eine Gestattung der Namensverwendung durch die heutige Borsig GmbH berufen. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Name „Landgut Borsig“ für das Gut Groß Behnitz derart verselbstständigt hatte, dass die Zustimmung der Träger des Namens „Borsig“ nicht mehr erforderlich war.“

Die Bundesrichter nennen als Voraussetzung hierfür, dass „die Bezeichnung „Landgut Borsig“ zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagten die Benutzung der Bezeichnung „Landgut Borsig“ aufgenommen haben, im allgemeinen Sprachgebrauch der näheren Umgebung üblich war. Hätte sich der Name „Landgut Borsig“ auf diese Weise verselbstständigt, könnten sich die Beklagten auf dieses Namensrecht stützen. Ihr berechtigtes Interesse, ihre dort betriebenen wirtschaftlichen Aktivitäten mit diesem Namen zu bezeichnen, wäre in diesem Fall nicht zu leugnen.“

Kommentar:

Da sich das Kammergericht bisher nicht mit Frage, ob sich die Bezeichnung „Landgut Borsig“ im allgemeinen Sprachgebrauch gehalten hat, beschäftigt hatte, wies der BGH die Sache an das Instanzgericht zurück.