Über die Frage der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung im Fall einer fahrlässigen Installation von Schadsoftware auf dem Arbeitsrechner entschied jüngst das LAG Mainz.

Sachverhalt:

Der Kläger war Arbeitnehmer in einem kriminaltechnischen Sachverständigenbüro. Im Rahmen dieser Beschäftigung hatte er auf seinen dienstlichen Rechner das Programm „audiograbber“ geladen und installiert. In der Datei befand sich ein Virus der zur Installation der Schadsoftware „Protegere“ führte, dabei ignorierte der Kläger eine Warnmeldung der Anti-Viren-Software. Der ursprüngliche Download wurde zu privaten Zwecken betätigt. Die private Internetnutzung war dem Kläger untersagt. Über die Schadsoftware „Protegere“ kam es auch zur Installation eines „Backdoor“-Viruses durch den unbefugter Zugriff aus dem Internet ermöglicht wurde.  Dieser Sachverhalt wurde durch den EDV Sachverständigen des Betriebs im Rahmen einer Überprüfung des Internetprotokolls des Klägers festgestellt.

Der Beklagte Arbeitgeber erklärte aus diesem Grund die außerordentliche Kündigung. Außerdem verlangt er Schadensersatz in Höhe von 865,00€ zur Beseitigung der Schadsoftware.

Entscheidung:

Aus der Sicht des LAG Mainz lag für die außerordentliche Kündigung ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vor. Dabei wird auf die Richtlinien des BAG aus der Entscheidung 31.05.2007 – 2 AZR 200/06 verwiesen. Demnach kommt eine außerordentliche Kündigung wegen privater Internetnutzung in Betracht durch:

  • Das Herunterladen einer erheblichen Menge von Daten aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme („unbefugter Download“), insbesondere wenn damit einerseits die Gefahr möglicher Vireninfizierungen oder anderer Störungen des – betrieblichen – Systems verbunden sein könne oder andererseits von solchen Daten, bei deren Rückverfolgung es zu möglichen Rufschädigungen des Arbeitgebers kommen kann, beispielsweise, weil strafbare oder pornografische Darstellungen heruntergeladen werden;
  • die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internetanschlusses als solche, weil durch sie dem Arbeitgeber möglicherweise – zusätzliche – Kosten entstehen können und der Arbeitnehmer jedenfalls die Betriebsmittel – unberechtigterweise – in Anspruch genommen hat;
  • die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internets oder anderer Arbeitsmittel w ä h r e n d der Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer während des Surfens im Internet oder einer intensiven Betrachtung von Videofilmen oder -spielen zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt und dadurch seiner Arbeitspflicht nicht nachkommt und sie verletzt.

Diese Kriterien werden durch die Handlung des Klägers alle zumindest teilweise ausgefüllt. Es ist immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls einzugehen. Nach Ansicht des LAG Mainz werden die vom BAG vorgegebenen Kriterien speziell dadurch erfüllt, dass es tatsächlich zur Installation von einem schädlichen Virus gekommen ist. Die Installation der Schadsoftware führt auch dazu, dass eine Abmahnung gemäß §§ 314 Abs. 2 S. 2, 323 Abs. 2 BGB wegen besonderer Umstände entbehrlich ist. Solche besondere Umstände liegen unter anderem vor, wenn eine solch schwere Pflichtverletzung vorliegt, dass die Hinnahme durch den Arbeitgeber, für den Arbeitnehmer offensichtlich ausgeschlossen ist.

Auch dem Antrag der Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 865,00€ wurde stattgegeben. Es liegt eine offensichtliche Pflichtverletzung im Sinne des §280 Abs. 1 S. 1 BGB vor. Seine Haftung ist auch nicht nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung gemindert, da die Installation der Software nicht nur nicht betrieblich veranlasst, sondern vielmehr untersagt war.

Fazit:

Wenn bei Verbot der privaten Internetnutzung, aus dem Internet fahrlässig Schadsoftware heruntergeladen wird, ist eine außerordentliche Kündigung rechtmäßig, sowie eine Abmahnung entbehrlich. Die Überprüfung des Internetprotokolls ist in solchen Fällen als Beweis nach §32 Abs. 1 BDSG zulässig.

LAG Mainz, Urteil vom 12.11.2015 – 5 Sa 10/15