Startseite Kontakt Impressum

OLG Rostock: Urheberrechtsschutz für suchmaschinenoptimierte Seiten


Der „Webseitenklau“ greift immer weiter um sich.So werden nicht nur Teile einer Webseite, wie Bilder und Graphiken,unberechtigt übernommen. Auch ganze Webseiten werden kopiert inkl.Quelltext und deren Metatags. Dies ist insbesondere dann ärgerlich,wenn aufgrund der geschickten Suchmaschinenoptimierung das Originaleine gute Platzierung bei Suchmaschinen aufweisen kann und die Kopiedie Suchmaschinenoptimierung ebenfalls mit übernimmt und dadurch zueiner Suchmaschinen-Rangstelle gelangt, die auf die Optimierungskünstedes Webdesigners der Ursprungsseite zurückzuführen sind.

Wie kann sich der Betreiber einer Internetseite gegen die Übernahme seiner Website durch einen Dritten wehren?

Insoweit stehen dem Webseitenbetreiber ggf.Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach dem Urheberrecht, evtl.auch nach Wettbewerbsrecht, zu. Voraussetzung für denUrheberrechtsschutz ist jedoch eine gewisse Schöpfungshöhe desWebdesigns. „Handwerklich durchschnittliche“ Webdesigns sind oftmalsnicht urheberrechtsschutzfähig. Hier setzt jedoch die Entscheidung desOLG Rostock an und weist auf einen interessanten Gesichtspunkt hin :

Zwar bietet die vom Kläger auf den Webseitenverwendete Alltagssprache an sich keine Besonderheiten. Die sprachlicheGestaltung durch den Kläger führt jedoch dazu, dass die Webseiten derBeklagten bei Eingabe der plakativen Suchwörter “(M…,M…,S…)” in die inDeutschland weit verbreitete Suchmaschine “Google” unter den erstenSuchergebnissen erscheint. Nach dem vom Kläger vorgelegten Ausdruck vom22.02.2007 zeigte die Suchmaschine die Webseite der Beklagten alserstes von etwa 10.100 Ergebnissen an. Dass dies kein Zufallsprodukt,sondern von gewisser Dauer ist, ergibt sich daraus, dass die Webseiteauch Ende Juni 2007 noch als drittes Suchergebnis von nunmehr 12.100Einträgen auftritt.

Weil die Suchmaschinen im Internet ihreErgebnisse auf der Grundlage der in den Quelltexten enthaltenensogenannten Meta-Tags sowie dem Auftreten der Suchbegriffe imDokumententitel oder in Überschriften sortieren, kommt derzielführenden Verwendung der Sprache bei der Suchmaschinen-Optimierungerhebliche Bedeutung zu. Zur Vermeidung von Manipulationen halten dieBetreiber von Suchmaschinen die genauen Parameter der Suchfunktionenallerdings geheim und veränderten sie im Verlauf der Zeit.
Um gleichwohl für eine gewisse Dauer die Auflistung der Webseiten ander Spitze der Suchergebnisse zu erreichen, bedarf es daher besondererKenntnisse und Fähigkeiten bei der Gestaltung des Internetauftritts.Dass die - vertraglich vereinbarte - Suchmaschinen-Optimierung hiergelungen ist, belegen die oben genannten Ergebnisse.

Darin liegt die persönliche geistige Schöpfung des Klägers imSinne des § 2 Abs. 2 UrhG. Die Auswahl, die Einteilung und dieAnordnung der Suchbegriffe aus der Alltagssprache auf den Webseiten undim Quelltext bilden hier die individuelle schöpferische Eigenheit desvom Kläger gestalteten Internetauftritts. Die Gestaltung mit Mittelnder Sprache erreicht die für die Urheberrechtsschutzfähigkeithinreichende Gestaltungshöhe, denn sie übersteigt deutlich das Schaffeneines durchschnittlichen Webdesigners, das auf einer routinemäßigen,handwerksmäßigen und mechanisch-technischen Zusammenfügung desMaterials beruht.
Die durch geschickte Auswahl und Anordnung der Schlüsselwörter erzielteSpitzenposition in der Suchmaschine beruht auf der eigenen geistigenSchöpfung des Klägers. Die auf diese Weise vorgenommene Gestaltungverschafft den Webseiten eine individuelle Prägung und hebt siedeutlich aus der Vielzahl durchschnittlicher Internetauftritte andererAnbieter von Häusern heraus.

Mit anderen Worten: Die Suchmaschinenoptimierung führt dazu, dasshier eine gewisse Schöpfungshöhe der Inhalte der Website erreicht wird.Damit ist deren Urheberrechtsschutzfähigkeit gegeben.

Praktische Konsequenz:

Der Webseitenbetreiber des Originals kann von demKopierer Unterlassung der weiteren Verwendung des Webseiteninhaltsverlangen. Darüber hinaus hat er auch noch Auskunfts- undSchadensersatzansprüche. Der Schadensersatzanspruch ist im Wege derLizenzanalogie zu bemessen. Das ist in diesem Fall derjenige Betrag,der für die Gestaltung der Website inkl. Suchmaschinenoptimierung zuzahlen ist. Dieser Anspruch steht dem Urheber zu, also dem Webdesigner.Der Webdesigner seinerseits hat dem Webseitenbetreiber ein Verwertungs-und Nutzungsrecht eingeräumt. Ob dem Webseitenbetreiber selbstUnterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verletzerzustehen, kommt auf die konkrete Vertragsgestaltung des Vertrageszwischen dem Webdesigner und dem Auftraggeber an. Soweit er einausschließliches Nutzungsrecht an der Website erhalten hat, kann erauch selber gegen den Verletzer vorgehen.

Nicht zu vergessen ist allerdings, dass nicht nurdie Website als Ganzes schutzfähig sein kann, sondern auch einzelneBestandteile. Oftmals kommt es vor, dass einzelne Digitalfotos kopiertund übernommen werden. Dann steht dem Urheber bzw. dem ausschließlichnutzungsberechtigten Webseitenbetreiber ebenfalls ein Unterlassungs-und Schadensersatzanspruch zu.


OLG Rostock - Urheberrechtsschutz für suchmaschinenoptimierte Webseite, Beschluss vom 27.06.2007 - Az. 2 W 12/07



News

Am 12. Mail hat der BGH eine Grundsatzentscheidung (Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens) zur Haftung von privaten Betreibern eines W-LAN Netzwerkes für Urheberrechtsverletzungen getroffen.
mehr...
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit Urteil vom 21.04.2010 (Az. T-361/08) entschieden, dass ein Element einer Marke, das grundsätzlich einem anderen Markenzeichen ähnlich ist, ohne Weiteres noch keine Verwechslungsgefahr begründet. So reicht eine begriffliche Ähnlichkeit nicht aus, wenn die ältere Marke aus einem wenig verfremdeten Phantasiebild besteht und sie keine besondere Verkehrsgeltung inne hat.
mehr...
Grundsatzentscheidungen des BGH zur markenrechtlichen Zulässigkeit von Google AdWords
mehr...