Obwohl � 6 TDG seit Jahren geltendes Recht ist und inzwischen viele Gerichtsentscheidungen hierzu ergangen sind, versto�en noch viele Seiten gegen diese Vorschrift. Auch Fahrschulen sind bei ihren Internetangeboten verpflichtet, die entsprechenden Informationen vorzuhalten. Wichtig sind vor allem Angaben zum Anbieter/Inhaber, zu eventuellen Handelsregistereintragungen (z. B. bei einer GmbH) sowie zur Aufsichtsbeh�rde. Die Angaben m�ssen dar�ber hinaus auch leicht erreichbar und unmittelbar verf�gbar sein.
Strenge gerichtliche Anforderungen
Zwischenzeitlich sind auch Gerichtsentscheidungen mit Fahrschulen als Beteiligte ergangen. Das LG Bielefeld f�hrt in seiner Entscheidung vom 20.12.2006 (Az. 10 O 141/05) wie folgt aus:
"Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Es kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin durch ihren Internetauftritt gegen die �Impressumpflicht" nach � 6 S. 1 Nr. 1, 3, 4 TDG verst��t. Selbst wenn man dieses annimmt, so l�ge darin keine nach �� 2, 4 Nr. 11 UWG unzul�ssige Wettbewerbshandlung, denn der Internetauftritt der Antragsgegnerin ist nicht geeignet, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeintr�chtigen. Die Antragsgegnerin bietet demjenigen, der ihre Internetseite aufruft, keine unmittelbare Bestellm�glichkeit im Sinne des � 2 Abs. 1 Nr. 5 TDG, sondern allenfalls die M�glichkeit zur Information �ber ihr Leistungsangebot. Unter diesen Umst�nden kann von einer wesentlichen Beeintr�chtigung des Wettbewerbs nicht ausgegangen werden."
Diese Entscheidung ist jedoch nicht rechtskr�ftig geworden. Das OLG Hamm hat sp�ter im Rahmen der Beschwerdeinstanz (Az. 4 W 3/06) eine andere Auffassung vertreten. Auch bei reinen Informationsseiten gelten die Vorgaben des � 6 TDG. Das Fehlen von Informationen betreffe die Verbraucherrechte auch nicht nur unerheblich. Die durch die UWG-Reform von 2004 neu eingef�hrte Bagatellgrenze des � 3 UWG werde �berschritten. Auch bei reinen Informationsseiten ohne unmittelbare Bestellm�glichkeit sei dies der Fall. Noch im Termin gab die beklagte Fahrschule die Unterlassungserkl�rung ab und musste die Kosten des Rechtsstreits tragen. Diese beliefen sich auf �ber 3.000,00 EUR.
Pr�vention zum Schutz vor Abmahnungen
Um derartige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sollte die Richtigkeit des Impressums pr�ventiv durch einen spezialisierten Rechtsanwalt gepr�ft werden. Das Gleiche gilt, wenn man bereits Betroffener einer Abmahnung geworden ist. Wenn n�mlich vorschnell eine Unterlassungserkl�rung abgegeben wird, kann es durch die versprochene Vertragsstrafe (i. d. R. 5100,00 EUR) richtig teuer werden, wenn das Impressum nicht 100 %-tig in Ordnung ist.