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O2 muss für SMS Einzelverbindungsnachweise angeben

24.05.2005 - Das zuständige AG München hat jetzt (Urteil vom 5.4.2005 – Az.: 251 C 31459/04) entschieden, dass der Anspruch auf Erstellung eines Einzelverbindungsnachweises gem. § 16 Abs. 1 TKV auch für SMS-Dienstleistungen gilt.

Dem Kläger waren von O2 für SMS Kosten i. H. v. 310,55 EUR in Rechnung gestellt worden, nachdem in den Monaten vorher weitaus geringere Beträge angefallen waren. Er verlangte daher von O2 Einzelverbindungsnachweise für die SMS. Dieser wurde von O2 nicht erstellt. Außerdem verlangte der Kläger ein Prüfzertifikat gem. § 5 TKV. Auch dieses wurde von O2 nicht vorgelegt. Daraufhin klagte der Kunde die zu viel gezahlten Beträge für SMS ein.

Das Gericht gab dem Kläger Recht:

„Nach § 16 TKV wäre es Aufgabe der Beklagten gewesen, für die im einzelnen von dem Kläger dargelegten Positionen, die zuviel in Rechnung gestellt wurden, eine Aufschlüsselung und technische Prüfung vorzunehmen. § 16 I TKV greift auch ein, da nach der Auffassung des Gerichts schwerpunktmäßig darauf abzustellen ist, dass die Leistung über ein Telekommunikationsnetz erbracht wird.“

Damit haben Kunden von Mobilfunkanbietern nach der Rechtsprechung des AG München einen Anspruch auf Einzelverbindungsnachweise auch für SMS und nicht nur für ihre Telefonate (Sprachtelefonie). Diese Entscheidung dürfte weitreichende Konsequenzen für diejenigen Mobilfunkanbieter haben, welche für SMS bislang noch keinen Einzelverbindungsnachweis vorlegen.

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