Rücksendekosten bei Fernabsatzverträgen 14.12.2004 - Durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen wurde eine wichtige Vorschrift im Fernabsatzrecht geändert, nämlich § 357 II BGB.
Bislang war es so, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung der Ware, welche er in einem Online-Shop bestellt oder bei einem gewerblichen Anbieter bei Ebay ersteigert hat, nur bei einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung (durch AGB des Shop-Betreibers) und nur bis zu einem Betrag von 40,00 EUR zu übernehmen hatte.
Dies hat sich durch das o. g. Gesetz zum 08.12.2004 geändert.
Nunmehr können die Kosten der Rücksendung auch bei einem Warenwert über 40,00 EUR dem Verbraucher auferlegt werden, soweit eine entsprechende Vereinbarung getroffen ist und der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
Grund für die Änderung des Gesetzes war der vermehrte Missbrauch der alten Regelung. Die Zahl der nicht ernsthaften Bestellungen war zu sehr angestiegen und belastet den Versandhandel mit hohen Rücksendekosten. Auf EU-Ebene gab es keine Vorgabe, den Verbraucher von den Kosten der Rücksendung freizuhalten, so dass sich der Gesetzgeber veranlasst sah, die Privilegierung einzuschränken.
Das Gesetz spricht zwar lediglich von »Teilzahlung«, meint aber eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung. Dies ergibt sich aus dem gesetzlichen Muster für die Widerrufsbelehrung. Es reicht daher nicht aus, wenn der Verbraucher eigenmächtig nur eine Teilzahlung leistet und sich dann weigert, vereinbarungsgemäß die Rücksendekosten zu übernehmen.
Praktische Konsequenz für Onlineshop-Betreiber (aber seit der Grundsatzentscheidung des BGH auch für gewerbliche Ebay-Anbieter):
Passen Sie Ihre Verkaufs-AGB den Begebenheiten der Neufassung des Gesetzes an, damit Sie unnötige Rücksendekosten für missbräuchliche Bestellungen vermeiden.
Für Verbraucher gilt, dass genau geprüft werden sollte, ob der Verkäufer zum Zeitpunkt des Kaufs seine AGB bereits der gesetzlichen Neufassung angepasst hatte.
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Am 12. Mail hat der BGH eine Grundsatzentscheidung (Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens) zur Haftung von privaten Betreibern eines W-LAN Netzwerkes für Urheberrechtsverletzungen getroffen.
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit Urteil vom 21.04.2010 (Az. T-361/08) entschieden, dass ein Element einer Marke, das grundsätzlich einem anderen Markenzeichen ähnlich ist, ohne Weiteres noch keine Verwechslungsgefahr begründet. So reicht eine begriffliche Ähnlichkeit nicht aus, wenn die ältere Marke aus einem wenig verfremdeten Phantasiebild besteht und sie keine besondere Verkehrsgeltung inne hat.
Grundsatzentscheidungen des BGH zur markenrechtlichen Zulässigkeit von Google AdWords
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