Neue BGH-Urteile schützen Anleger von Immobilienfonds 28.07.2004 - In einer Reihe von Entscheidungen hat der II. Zivilsenat des BGH die Rechte von Anlegern kreditfinanzierter Immobilienfonds gestärkt. Nachdem fast alle Oberlandesgerichte in der Vorinstanz noch den Banken Recht gegeben hatten, stellte sich der BGH auf die Seite der Verbraucher. Darüber wurde kürzlich auch in den Medien berichtet, so bei Frontal 21 in der Sendung vom 27.07.2004.
Der BGH hatte vier verschiedene Fallkonstellationen zu entscheiden, die allesamt dazu führen, dass der Anleger den Kredit nicht nur nicht weiter zurückzahlen muss, sondern sogar bereits geleistete Tilgungsraten von der Bank zurückverlangen kann:
Zum einen geht es um die Fälle, in denen die Anleger durch Täuschung der Anlagevermittler über die Werthaltigkeit des Fonds getäuscht wurden. So waren die Anlagegelder gar nicht in die Immobilien geflossen, sondern von den Initiatoren vereinnahmt worden. Die angekündigten Mieten wurden nicht gezahlt, Mietgarantieren waren nicht werthaltig wegen Konkurses des Mietgaranten.
Die zweite Fallgruppe besteht aus den Fällen, in denen die Anleger bei Anbahnung oder Abschluss des Beteiligungsvertrages in ihren Wohnungen aufgesucht wurden. Denn dann gilt nach dem Urteil des BGH das sog. Haustürwiderrufsgesetz. Dieses sieht ein Widerrufsrecht innerhalb einer kurzen Frist vor. Wenn auf dieses Widerrufsrecht bei Abschluss des jedoch nicht hingewiesen wird, besteht zunächst ein unbefristetes Widerrufsrecht, soweit das Darlehn noch nicht vollständig zurückgezahlt wurde. Wichtig: falls Banken oder Fondsgesellschaften nunmehr nachträglich auf die Widerrufsmöglichkeit hinweisen, beginnt die Monatsfrist für den Widerruf zu laufen. Dann muss also schnellstmöglich und rechtssicher (Einwurf-Einschreiben, Bote) der Widerruf erklärt werden.
Die dritte Fallgruppe betrifft die Fälle, bei denen bei Abschluss des Anlagevertrages ein Treuhänder eingeschaltet wurde und es sich bei dem Treuhänder nicht um einen Rechtsanwalt handelt und der Treuhänder - wie zumeist - keine Erlaubnis zur Rechtsberatung besitzt. Der BGH sieht in der Bevollmächtigung eine Beratung, die dem sog. Rechtsberatungsgesetz unterfällt. Die Bevollmächtigung ist daher bei Verstoß gegen dieses Gesetz nichtig.
Und schließlich geht es noch um die Fälle, in denen nicht über die Kreditkonditionen zu einem kreditfinanzierten Fondsbeitritt belehrt wurde. Insoweit sieht das Verbraucherkreditgesetz (jetzt: §§ 355 ff BGB) einige Mindestangaben vor. Dabei spielt nach Ansicht des BGH auch keine Rolle, dass der Kredit an die Fondsgesellschaft bereits ausgezahlt wurde. Eine Heilung des Formmangels tritt dadurch nicht ein. Etwas anderes gilt in den Fällen, bei denen der Kredit grundpfandrechtlich abgesichert wurde. Das gilt jedoch wiederum nicht, soweit das Grundpfandrecht (Grundschuld, Hypothek) bestellt wurde, bevor der Anleger dem Fonds beigetreten ist.
Bislang hatte der Anleger dann keine Chance, sich gegen die weitere Inanspruchnahme aus den durch die Banken gewährten Darlehn zu wehren oder gar bereits gezahlte Raten zurückzufordern.
Wichtiger Tipp: einige Banken scheinen ihre Kunden aufgrund der Urteile des BGH anzuschreiben und versuchen eine nachträgliche Genehmigung der Verträge zu erreichen. Es ist daher ganz entscheidend, derzeit keine Genehmigung oder Zustimmung zu erklären.
Andererseits ist es aus den bereits genannten Gründen wichtig, einen Widerruf rechtzeitig zu erklären. Es kommt daher ganz auf den Einzelfall an, wie zu reagieren ist, um Ansprüche nicht zu verlieren.
Dr. Graf
Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 392/01, II ZR 395/01, II ZR 374/02, II ZR 385/02, II ZR 393/02 und II ZR 407/02
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Am 12. Mail hat der BGH eine Grundsatzentscheidung (Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens) zur Haftung von privaten Betreibern eines W-LAN Netzwerkes für Urheberrechtsverletzungen getroffen.
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit Urteil vom 21.04.2010 (Az. T-361/08) entschieden, dass ein Element einer Marke, das grundsätzlich einem anderen Markenzeichen ähnlich ist, ohne Weiteres noch keine Verwechslungsgefahr begründet. So reicht eine begriffliche Ähnlichkeit nicht aus, wenn die ältere Marke aus einem wenig verfremdeten Phantasiebild besteht und sie keine besondere Verkehrsgeltung inne hat.
Grundsatzentscheidungen des BGH zur markenrechtlichen Zulässigkeit von Google AdWords
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