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Onlineberatung per E-Mail


Über die virtuelle Kanzlei bietet sich Ihnen die Möglichkeit, die Beratung über das Internet per E-Mail durchzuführen. Das hat für Sie beispielsweise den Vorteil, dass Sie Ihr Rechtsproblem auch abends oder am Wochenende schildern können, wenn die Kanzlei geschlossen ist. Ihre E-Mail wird gleich am nächsten Werktag bearbeitet, wenn Sie vielleicht nicht die Möglichkeit haben, in die Kanzlei zu kommen oder  zu telefonieren.


Was kostet das?

Fragen Sie uns ganz einfach, welche Gebühren voraussichtlich auf Sie zukommen. Sie erhalten dann einen Kostenvoranschlag. Anhaltspunkte gibt es auch über die folgende Broschüre der Bundesrechtsanwaltskammer.

Für eine so genannte Erstberatung, also die erste Antwort per E-Mail, fallen beispielsweise zwischen 10,00 EUR und maximal 190,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer an. Im außergerichtlichen Bereich können auch Stunden- oder Pauschalhonorare vereinbart werden.

Postadresse bitte nicht vergessen

Bitte geben Sie in Ihrer Anfrage Ihre vollständige Postadresse an – diese wird  für die Rechnungsstellung benötigt. Anfragen ohne vollständige Anschrift können leider nicht bearbeitet werden.

Für Ihre Anfrage können Sie unser Formular benutzen oder einfach eine E-Mail an info@ra-dr-graf.de mit dem Betreff »Anfrage E-Beratung« senden.

Dies ist kein SSL-verschlüsselter Server

Abschließend weisen wir Sie in Bezug auf die Übermittlung von persönlichen Daten darauf hin, dass diese unter das Mandatsgeheimnis fallen. Es besteht aber die Möglichkeit, dass Dritte eine E-Mail unberechtigterweise einsehen. Falls Sie insoweit Bedenken haben, nutzen Sie bitte die üblichen Kommunikationsmittel, die Sie unter Kontakt aufgeführt finden.
Rechtsgebiet*:
Ihr Fall in knappen Worten*:
Anrede:
Frau Herr
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Vorname*:
Nachname*:
Straße*:
PLZ/Ort*:
 
Telefon:
Telefax:
E-Mail*:
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Am 12. Mail hat der BGH eine Grundsatzentscheidung (Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens) zur Haftung von privaten Betreibern eines W-LAN Netzwerkes für Urheberrechtsverletzungen getroffen.
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Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit Urteil vom 21.04.2010 (Az. T-361/08) entschieden, dass ein Element einer Marke, das grundsätzlich einem anderen Markenzeichen ähnlich ist, ohne Weiteres noch keine Verwechslungsgefahr begründet. So reicht eine begriffliche Ähnlichkeit nicht aus, wenn die ältere Marke aus einem wenig verfremdeten Phantasiebild besteht und sie keine besondere Verkehrsgeltung inne hat.
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