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Weg 2: Mediation

Bei einem vorliegenden Konflikt muss es nicht zwangsläufig zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, oftmals hilft die hier angebotene Mediation.

Kennzeichen der Mediation ist eine intensive vermittelnde und ergebnisorientierte Beratung im Wege einer ganzheitlichen Betrachtung des Konflikts und seines Umfeldes. Dabei geht es um einen fairen Interessenausgleich für alle Beteiligten. Mediation soll idealerweise über den engen Bereich des eigentlichen Konflikts hinauswirken und auch zukünftige Auseinandersetzungen möglichst verhindern. Davon sollen beide Parteien profitieren, denn vernünftige Beziehungen untereinander lassen sich so eher erhalten als durch einen Gerichtssstreit ("Win-Win-Lösung").

Die Mediation kann in einer ganzen Reihe von Rechtsgebieten genutzt werden, so auch zunehmend im Wirtschaftsrecht.

Nicht zu vergessen: Oft erfolgt durch Mediation auch eine für alle Seiten vorteilhafte Verfahrensbeschleunigung. Als Neuerung in der gerichtlichen Verfahrensweise wird Mediation z. B. im Landgerichtsbezirk Paderborn von den Gerichten bereits als vorgeschaltetes Verfahren vor dem eigentlichen streitigen Prozess angeboten.


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Am 12. Mail hat der BGH eine Grundsatzentscheidung (Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens) zur Haftung von privaten Betreibern eines W-LAN Netzwerkes für Urheberrechtsverletzungen getroffen.
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Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit Urteil vom 21.04.2010 (Az. T-361/08) entschieden, dass ein Element einer Marke, das grundsätzlich einem anderen Markenzeichen ähnlich ist, ohne Weiteres noch keine Verwechslungsgefahr begründet. So reicht eine begriffliche Ähnlichkeit nicht aus, wenn die ältere Marke aus einem wenig verfremdeten Phantasiebild besteht und sie keine besondere Verkehrsgeltung inne hat.
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Grundsatzentscheidungen des BGH zur markenrechtlichen Zulässigkeit von Google AdWords
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