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BGH: Niedriger Startpreis bei eBay kein Hinweis auf mögliches Plagiat – wahrscheinlich 23000 Euro Schadensersatz wegen Verkaufs eines gefälschten Vertu-Handys

Rechtsnormen: §§ 138, 438, 442 BGB

Mit Urteil vom 28.03.2012 (Az. VIII ZR 244/10) hat der BGH entschieden, dass dem Startpreis einer Internetauktion kein bedeutender Aussagewert hinsichtlich des Wertes des angebotenen Gegenstands zu entnehmen ist, da bei einer Internetauktion der zu erzielende Preis vom Startpreis völlig unabhängig sei. So werde der Verkaufspreis aus den Maximalgeboten der Interessenten gebildet, wodurch auch Artikel mit einem sehr niedrigen Startpreis wie bspw. 1 Euro (Mindeststartpreis) hohe Endpreise erzielen können.

Zum Sachverhalt:

Im Rahmen einer Auktion bot die Beklagte bei eBay ein Luxushandy der Marke Vertu mit einem Startpreis von 1 Euro an. Sie beschrieb ihr Angebot unter dem Auktionstitel “Vertu Weiss Gold” wie folgt:

„Hallo an alle Liebhaber von Vertu

Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren ausgepackt). Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich ehrlichkeit halber). Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldene entschieden. Gebrauchsanweisung (englisch) lege ich von dem gelb goldene bei, das andere habe ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und Ersatzakku. Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Viel Spaß beim Bieten.“

Mit einem Höchstgebot von 1999 Euro war der Kläger Höchstbietender, wobei er den Zuschlag bereits für 782 Euro erhielt. Er zahlte den Kaufpreis, verweigerte jedoch die Annahme des Geräts. Er begründete dies damit, dass es sich bei dem Handy um ein Plagiat handele. Im Übrigen führt er an, ein Original des vom Beklagten mit der eBay-Auktion angebotenen Vertu-Handys koste regulär etwa 24000 Euro.

Er verlangt mit seiner Klage nun Schadensersatz iHv 23218 Euro (24000 Euro minus Kaufpreis iHv 782 Euro) nebst Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren. Diesen Beitrag weiterlesen »

LG Hamburg: Abofallen-Betreiber muss ins Gefängnis – Freiheitsstrafen wegen gewerbsmäßigen Betruges durch Betreiben von „Abofallen“

Rechtsnorm: § 263 StGB

Mit Urteil vom 21.03.2012 (Az. 608 KLs 8/11) hat das Landgericht Hamburg insgesamt sieben Angeklagte wegen gewerbsmäßigen Betruges durch das Betreiben von sogenannten „Abofallen“ zu Freiheitsstrafen von einem bis zu knapp vier Jahren bzw. Geldstrafen verurteilt.

Zum Sachverhalt:

Den Angeklagten wurde zur Last gelegt, über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren Abofallen betrieben zu haben und hiermit ca. 65.000 Internetnutzer um insgesamt mindestens 4,5 Mio. Euro betrogen zu haben.

Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft haben die Angeklagten mit verschiedenen Unternehmen online „Sinnlosangebote“ unterbreitet. Die Unternehmen boten gegen hohe Entgelte anderorts kostenfrei angebotene Software zum Download an. Um die Kostenpflicht zu verschleiern, wurden die Kostenhinweise so positioniert, dass sie bei nur kurzer Betrachtung der Internetseiten leicht zu übersehen waren. Umgehend nach Anmeldung auf der Internetseite erhielten die Nutzer eine E-Mail mit der Bestätigung des Abschlusses eines Vertrages und einer Aufforderung zur Zahlung von 60 bzw. 84 Euro. Kamen die Nutzer der Zahlungsaufforderung nicht innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist nach, wurden in zahlreichen Fällen von einem ebenfalls mitangeklagten Rechtsanwalt Mahnungen versendet.

Das Landgericht folgte den Ausführungen der Anklage und verhängte gegen die Beteiligten Freiheitsstrafen sowie Geldstrafen verhängt.

Mit Pressemitteilung vom 21.03.2012 führt das Gericht zu seinen Entscheidungsgründen aus:

Nach Auffassung des Landgerichts erfüllt dieses Verhalten den Tatbestand des Betruges. Mit den an die Kunden versandten Zahlungsaufforderungen täuschten die Angeklagten den Kunden vor, diese seien eine vertragliche Zahlungsverpflichtung eingegangen. Tatsächlich wären jedoch keine Verträge zustande gekommen, weil den Angeklagten wegen des Inhalts ihrer sinnlosen Angebote und der gezielten Gestaltung ihrer Websites klar wäre, dass Kunden, die sich dort anmeldeten, den Kostenhinweis übersehen hätten. Wenn aber ein Kunde keine entgeltliche Leistung in Anspruch nehmen möchte und der Anbieter dies erkennt bzw. hiervon ausgehe, komme kein Vertrag über eine kostenpflichtige Leistung zustande.

Der Angeklagte, der als Initiator der Taten an allen wesentlichen Entscheidungen maßgeblich beteiligt und für die Konzeption der Websites verantwortlich war, ist insbesondere wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Gegen drei weitere Angeklagte wurden Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr und zehn Monaten festgesetzt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die übrigen drei Angeklagten wurden wegen ihrer untergeordneten Beihilfehandlungen zu Geldstrafen verurteilt bzw. mit Strafvorbehalt verwarnt.

Kommentar:

Rechtskraft ist noch nicht eingetreten. So steht den Beteiligten noch das Rechtsmittel der Revision zum BGH zu (Rechtsmitteleinlegung innerhalb einer Woche).

In einem ähnlichen Verfahren hatte zuletzt auch das Landgericht Osnabrück über die Tätigkeiten von Abofallen-Betreibern zu entschieden. Mit Urteil vom 17.02.2012 (Az. 15 KLs 35/09) verurteilte das Gericht u. a. den Abofallenbetreiber Michael Burat wegen gewerbsmäßigen Betruges zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe. Hierzu habe ich bereits einen Beitrag veröffentlicht, der hier abrufbar ist.

FG Hannover: Amazon Deutschland und Finanzamt

Rechtsnormen: §§ 208 Abs. 1 Nr. 3, 93 AO

Mit Urteil vom 23.02.2012  (Az. 5 K 397/10) hat das Finanzgericht Hannover entschieden:

  1. Auskunftsersuchen der Finanzbehörden unterliegen allgemeinen rechtsstaatlichen Grenzen. So muss u.a. die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich sein.
  2. Eine Auskunft über den Inhalt elektronisch gespeicherter personenbezogener Daten ist möglich, wenn der um Auskunft Ersuchte tatsächlich über die Speichermedien, auf denen die Daten gespeichert sind, verfügen kann oder einen rechtlichen Anspruch auf Herausgabe der Daten oder auf Auskunft hat.

(Leitsätze des Gerichts)

Zum Sachverhalt:

Das Internet-Verkaufsportal Amazon (Marketplace) wurde vom Finanzamt aufgefordert, Auskunft über Verkäufe Dritter über die Plattform (Zeitraum 2007 bis 2009) zu erteilen, die einen Jahresumsatz von 17500 Euro (Kleinunternehmergrenze) überschritten  (Sammelauskunftsersuchen). Das Finanzamt forderte dabei detaillierte Übersichten über Verkäufe und Umsätze der dritten Unternehmen sowie Erlöse des eigenen Unternehmens. Allerdings betrieb nicht die deutsche Tochtergesellschaft die Plattform, sondern die luxemburgische Amazon-Muttergesellschaft, über deren Seite das Drittanbietergeschäft auch abgewickelt wurde. Gegen das Sammelauskunftsersuchen klagte Amazon Deutschland.

Das Finanzgericht Hannover gab der Klage nun statt.

Nach Ansicht des Gerichts sei es Amazon Deutschland nicht möglich, die ersuchten Auskünfte zu erteilen. So unterliegen die Auskunftsrechte den allgemeinen rechtsstaatlichen Grenzen. Demnach müsse die verlangte Auskunft zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig sein, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und seine Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar sein.

Mit Pressemitteilung vom 20.03.2012 führt das Gericht zu den Entscheidungsgründen aus:

„Eine Auskunft über den Inhalt elektronisch gespeicherter personenbezogener Daten – um die es im Streitfall ging – ist nach Auffassung des Finanzgerichts möglich, wenn der um Auskunft Ersuchte tatsächlich über die Speichermedien, auf denen die personenbezogenen Daten gespeichert sind, verfügen kann oder wenn er gegen den Verfügungsberechtigten einen rechtlichen Anspruch auf Herausgabe der Daten oder jedenfalls eine entsprechende Auskunft hat. Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze sei der Klägerin die Erteilung der ersuchten Auskünfte nicht möglich.

In tatsächlicher Hinsicht sei die Auskunft unmöglich, weil die Klägerin nach den Feststellungen des Finanzgerichts mangels Zugriffsberechtigung über keinen eigenen Zugriff auf die im Ausland befindlichen Server verfügt, auf denen die zur Auskunftserteilung benötigten Daten gespeichert sind.

Einen rechtlichen Anspruch gegen die Schwestergesellschaft als Betreiberin des Drittanbietergeschäfts auf Herausgabe der Daten, Erteilung einer Auskunft oder auf Verschaffung einer Berechtigung zum Zugriff auf die elektronischen Speichermedien habe die Klägerin nicht. Ein solcher Anspruch ergibt sich nach Auffassung des Finanzgerichts weder aus dem zwischen ihnen geschlossen Datenverarbeitungsvertrag noch aus dem Umstand, dass es sich bei der Betreiberin des Drittanbietergeschäfts um eine ausländische Schwestergesellschaft der Klägerin handelt. Konkrete gesellschaftsrechtliche Einflussmöglichkeiten der Klägerin konnte das Finanzgericht nicht feststellen. Allein der Umstand, dass die Klägerin und die luxemburgische Schwestergesellschaft Teil eines Konzerns sind, begründet keine solchen Einflussmöglichkeiten. Insofern bezog sich das Finanzgericht auf einen Beschluss des BFH vom 10.05.2001 (I S 3/01 – BFH/NV 2001, 957).

Auf die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob die Finanzbehörde einen hinreichenden Anlass für das Ausbringen des Sammelauskunftsersuchens im Sinne der finanzgerichtlichen Rechtsprechung hatte (vgl. BFH, Urt. v. 16.01.2009 – VII R 25/08 – BStBl II 2009, 582), kam es für die Entscheidung nicht an.“

Kommentar:

Das Hannoveraner Gericht ließ die Revision zum BFH in München wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage ausdrücklich zu. Der BFH wird daher nun wohl zu entscheiden haben, ob ein Sammelauskunftsersuchen des Finanzamts grundsätzlich zulässig ist und wenn ja welche Daten dabei beansprucht werden dürfen. Wenn der BFH die niedersächsische Entscheidung aufheben sollte, könnte es für viele Internetverkäufer, die Plattformen wie Amazon Marketplace oder eBay nutzen und dabei einen Jahresumsatz vom EUR 17500 Euro überschreiten, ein böses Nachspiel haben – allerdings nur, wenn die Umsätze nicht ordnungsgemäß versteuert wurden.

OLG Hamm: Schweppes Produkt „Sparkling-Tea“ nicht wettbewerbswidrig/irreführend

Rechtsnormen: §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 4 Nr. 11 UWG; § 11 Abs. 1, S. 2 Nr. 1 LFBG

Mit Urteil vom 14.02.2012 (Az. I-4 U 143/11) hat das OLG Hamm entschieden, dass die aktuelle Aufmachung des Schweppes-Produkts „Sparkling-Tea“ in den Geschmacksrichtungen „Black Tea/Peach & Jasmin“, „Green Tea/Citrus & Ginger“ und „Rooibos/Orange & Lemongras“ nicht irreführend ist.

Zum Sachverhalt:

Es klagte der Verein der Tee importierenden und vertreibenden Unternehmen gegen die deutsche Tochter der Cadbury Corporation, die u.a. Getränke unter der Marke „Schweppes“ vertreibt. Die Klage richtete sich gegen das Produkt „Sparkling Tea“, bei dem auf der Verpackung Früchte abgebildet sind. Die Klägerin sieht hierin eine Irreführung dahingehend, dass in dem Getränk sowohl aufgebrühter Tee als auch Fruchtsaft oder Fruchtmark enthalten sei. Sie macht daher Unterlassungsansprüche geltend.

Das OLG Hamm wies die Klage nun ab.

Nach Ansicht des Gerichts erweckt die Aufmachung der Flaschen „Sparkling-Tea“ nicht den falschen Eindruck, dass es sich bei dem Getränk in der Flasche um einen aufgebrühten Tee, sondern vielmehr um ein Erfrischungsgetränk mit Tee-Extrakt handelt. So heiße das Getränk nicht nur „Tea“, sondern „Sparkling Tea“. Zudem erinnere die Aufmachung eher an „Eistee“-Produkte. Auch der Wortzusatz „Mit Kohlensäure & wertvollen Auszügen von Tee“ verdeutliche, dass  es sich gerade nicht um aufgebrühten Tee handele. Schließlich verwende das Unternehmen die für Erfrischungsgetränke üblichen durchsichtigen Flaschen, die einen ausdrücklichen Hinweis „Erfrischungsgetränk“ enthalten.

Hinsichtlich der Früchte-Abbildungen stellt das Gericht fest, dass diese auf den Flaschen nicht den irreführenden Eindruck erwecken, dass in dem Getränk Fruchtsaft oder Fruchtmark enthalten sei. Die Abbildungen weisen lediglich auf die Geschmacksrichtung des jeweiligen Getränks hin.

Zur Begründung führt das Gericht aus:

„Betrachtet der Verbraucher die Flaschen, sieht er natürlich gleich auch die Abbildungen der Früchte bzw. der Rooibos-Pflanze. Jedoch nimmt der Verbraucher in unmittelbarer Nähe hierzu auch die Hinweise auf die Geschmacksrichtungen “Citrus & Ginger Geschmack”, “Peach & Jasmine Geschmack” sowie “Orange & Lemmongrass Geschmack” wahr. Hinzu kommt, dass der angemessen gut unterrichtete, durchschnittlich aufmerksame und verständige Verbraucher weiß, dass der Geschmack der “Erfrischungsgetränke” – auch dieses Wort befindet sich ausdrücklich auf der Vorderseite der Flasche – häufig nur durch Aromen erzeugt wird. Zwar können sich Geschmacksrichtungen und Zutaten, wie etwa bei Kamillentee, decken. Ist dies jedoch, wie insbesondere bei aromatisierten Tees oder teeähnlichen Erzeugnissen, nicht der Fall, wird bei der Bezeichnung der Ware bzw. der Aufmachung der Verpackung regelmäßig die Geschmacksrichtung im Vordergrund stehen. Dies ist auch im Sinne des Verbrauchers, da dieser seinen Tee bzw. sein teeähnliches Erzeugnis regelmäßig anhand der ihm zusagenden Geschmacksrichtung und gerade nicht aufgrund der verwendeten Zutaten auswählt.

Damit kommt bei dem Verbraucher keine Enttäuschung auf, wenn trotz der abgebildeten Früchte bzw. Rooibos-Pflanze keine Fruchtsäfte oder das Fruchtmark verwendet werden.

Sollten bei manchen kritischen Verbrauchern nach dem ersten Anblick noch gewisse Zweifel bestehen bezüglich der Verwendung von Früchten oder Fruchtmark, werden sie durch einen Blick auf die Zutatenliste, die – wenn auch in kleiner Schrift – durchaus erkannt werden kann, ausgeräumt.

Dieser Einschätzung steht auch nicht Ziffer I C 4 der Leitsätze für Erfrischungsgetränke des Deutschen Lebensmittelbuches entgegenstehen. Nach dieser Norm sind naturgetreue Abbildungen von Früchten oder Pflanzenteilen, ausgenommen bei klaren Limonaden, nur zu verwenden, wenn Fruchtsaft und / oder Fruchtmark enthalten ist. Eine Irreführung kommt hier aber schon deshalb nicht in Betracht, weil mit der hier jeweiligen Getränkefarbe gerade nicht vorgetäuscht werden soll, dass tatsächlich Fruchtsaft oder Fruchtmark, die eine eigene natürliche Farbe haben, in das Getränk Eingang gefunden haben. Hier folgen die Farben unstreitig dem jeweiligen Tee. Damit wird durch die Farbe nicht vorgetäuscht, dass in dem Tee z.B. Jasmin oder Zitrone steckt.“

Abmahnung Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH

Der Kanzlei Dr. Graf liegt eine Abmahnung der Firma Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH vor. Inhaltlich geht es um die angeblich nicht ordnungsgemäße WEEE-Registrierung eines Anbieters von LED Beleuchtungskörpern. Dann wird noch moniert, dass die Produkte nicht ordnungsgemäß mit dem Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne und der Angabe versehen seien, dass das Produkt nach dem Inkrafttreten des ElektroG erstmals in Verkehr gebracht wurde. Es geht also um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Betroffenen ist dringend anzuraten, sich vor Abgabe einer Unterlassungserklärung anwaltlich beraten zu lassen. Dabei ist zu prüfen, ob die Abmahnung zu Recht erfolgte. Die Kanzlei Dr. Graf bietet Ihnen die Möglichkeit einer Erstberatung, aber auch die komplette Vertretung mit Abgabe einer Stellungnahme sowie Hinterlegung einer Schutzschrift bei Gericht sowie anschließende Vertretung.

Morgen Beginn der “Genial Erfindermesse OWL”

Morgen beginnt die Genial Erfindermesse OWL. Die Kanzlei Dr. Graf ist als Ausstellerin auf der Messe vertreten. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Graf wird am Donnerstag um 16.00 Uhr einen Vortrag zum Thema “Schutz von Marken” und am Freitag um 15.00 Uhr zum Thema “Das Geschmacksmuster: verkanntes Schutzrecht” halten.

Informationen zur Messe gibt es hier.

LG Düsseldorf: Michael Wendler bleibt „Der Wendler“ – Sänger Frank Wendler muss seine Wortmarke „Der Wendler“ löschen

Rechtsnormen: §§ 14, 15 MarkenG

Mit Urteil vom 14.03.2012 (Az. 2a O 317/11) hat das Landgericht Düsseldorf entschieden, dass der Schlagersänger „Michael Wendler“ sich weiterhin „Der Wendler“ nennen darf. Die Wortmarkeneintragung „Der Wendler“ durch den Sänger Frank Wendler war unzulässig und muss gelöscht werden.

Zum Sachverhalt:

Gegenstand des Verfahrens war eine Klage des Sängers Frank Wendler, der beantragte, es dem deutschlandweit bekannten Schlagersänger „Michael Wendler“ (bürgerlicher Name: Michael Skowronek) zu untersagen, sich als „Der Wendler“ zu bezeichnen.

Das Landgericht wies die Klage ab.

Stattdessen folgte das Gericht einem Gegenantrag des Beklagten und entschied, die im Jahre 2008 vom Kläger beim DPMA eingetragene Wortmarke „Der Wendler“ müsse gelöscht werden. Diesen Beitrag weiterlesen »