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	<pubDate>Fri, 12 Mar 2010 10:55:42 +0000</pubDate>
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		<title>OLG Hamburg zur 40 EUR-Klausel</title>
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		<pubDate>Fri, 12 Mar 2010 10:55:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Graf</dc:creator>
		
	<category>Allgemein</category>
	<category>eBay und Recht</category>
	<category>Abmahnung</category>
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		<description><![CDATA[Topaktuell herrscht eine rege Diskussion und offenbar auch Abmahnt&#228;tigkeit im Zusammenhang mit der 40,00 EUR-Klausel bei Verk&#228;ufen &#252;ber Onlineshops oder Ebay, also im Fernabsatz. Grunds&#228;tzlich ist es zul&#228;ssig, dem Kunden die Kosten der R&#252;cksendung aufzuerlegen bei einem Warenwert bis zu 40,00 EUR. Dar&#252;ber muss auch entsprechend im Rahmen der Widerrufsbelehrung belehrt werden. Die Frage ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Topaktuell herrscht eine rege Diskussion und offenbar auch Abmahnt&#228;tigkeit im Zusammenhang mit der 40,00 EUR-Klausel bei Verk&#228;ufen &#252;ber Onlineshops oder Ebay, also im Fernabsatz. Grunds&#228;tzlich ist es zul&#228;ssig, dem Kunden die Kosten der R&#252;cksendung aufzuerlegen bei einem Warenwert bis zu 40,00 EUR. Dar&#252;ber muss auch entsprechend im Rahmen der Widerrufsbelehrung belehrt werden. Die Frage ist nur, ob damit diese Pflicht zur &#220;bernahme der Kosten auch mit dem Kunden wirksam <strong>vereinbart </strong>wird. Oder muss dar&#252;ber noch einmal gesondert in den AGB eine Klausel eingef&#252;gt werden? Die Instanzgerichte haben unterschiedlich entschieden. Jetzt erging das erste OLG-Urteil. Danach reicht die Angabe im Rahmen der Widerrufsbelehrung nicht aus:</p>
<p><em>Der gesamte § 5 ist vollst&#228;ndig fett gedruckt und hebt sich daher von dem &#252;brigen Regelungsgef&#252;ge eindeutig ab. Aufgrund dieser drucktechnischen Ma&#223;nahme erkennen die angesprochenen Verkehrskreise, dass dieser Abschnitt nicht mit den &#252;brigen Regelungen der Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen gleichzusetzen ist, sondern eine Sonderrolle einnimmt. Angesichts der &#220;berschrift &#8220;WIDERRUFSRECHT&#8221; entnimmt der angesprochene Verbraucher dieser optischen Darstellung naheliegend die Deutung, dass mit diesem Paragraphen von dem Anbieter das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers zum Bestandteil seiner Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen gemacht worden ist und dieser hierauf - seiner gesetzlichen Verpflichtung entsprechend - besonders hinweist. F&#252;r ein derartiges Verst&#228;ndnis sprechen unter anderem auch die auff&#228;lligen Pflichtangaben zu dem Anbieter (Name, Anschrift, Kommunikationsmittel) sowie der Hinweis &#8220;Widerrufsfolgen&#8221;, der Belehrungs-, nicht Vereinbarungscharakter hat. </em></p>
<p><strong>Praxishinweis</strong>: Die erste OLG-Entscheidung zur 40-EUR-Klausel f&#252;hrt zu der Empfehlung, in den AGB in einem gesonderten Hinweis au&#223;erhalb der Widerrufsbelehrung auf die Pflicht zur Kostentragung ausdr&#252;cklich hinzuweisen. Keinesfalls ist von der Verwendung der Klausel insgesamt abzuraten. Die Kosten der R&#252;cksendung k&#246;nnen bei niedrigpreisigen Artikeln durchaus einen relevanten Kostenfaktor f&#252;r den H&#228;ndler darstellen. Erst wenn eine abweichende BGH-Entscheidung vorliegt, k&#246;nnte man auf eine gesonderte Belehrung in den AGB verzichten.</p>
<p>OLG Hamburg, Beschluss vom 17.02.2010, Az. 5 W 10/10
</p>
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		<title>BGH und Zimtkapseln</title>
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		<pubDate>Fri, 12 Mar 2010 08:55:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Graf</dc:creator>
		
	<category>Allgemein</category>
	<category>Abmahnung</category>
	<category>Nahrungsergänzungsmittel, Arzneimittelrecht, Lebensmit</category>
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		<description><![CDATA[Die Abgrenzung zwischen Arzneimitteln und Lebensmitteln ist entscheidend f&#252;r den Vertrieb von Nahrungserg&#228;nzungsmitteln. Leider geht die Rechtsprechung h&#228;ufig eher von einem Arzneimittel als von einem frei verk&#228;uflichen Lebensmittel aus. Dadurch werden teilweise durchaus sinnvolle Produkte vom Markt ferngehalten.
Jetzt erging eine positive Entscheidung des BGH zu Zimtkapseln, welche ein gegenteiliges Urteil des OLG Hamm aufhob. Zimt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Abgrenzung zwischen Arzneimitteln und Lebensmitteln ist entscheidend f&#252;r den Vertrieb von Nahrungserg&#228;nzungsmitteln. Leider geht die Rechtsprechung h&#228;ufig eher von einem Arzneimittel als von einem frei verk&#228;uflichen Lebensmittel aus. Dadurch werden teilweise durchaus sinnvolle Produkte vom Markt ferngehalten.</p>
<p>Jetzt erging eine positive Entscheidung des BGH zu Zimtkapseln, welche ein gegenteiliges Urteil des OLG Hamm aufhob. Zimt wird nachgesagt, den Blutzuckerspiegel positiv zu beeinflussen. Offenbar gibt es dazu auch entsprechende wissenschaftliche Nachweise. Die angebotenen Zimtkapseln enthielten 1 g Zimt, Dosierungsempfehlung: 3 Kapseln t&#228;glich. Das entspricht einer Menge, die bei der Zubereitung von Speisen auch &#252;blicherweise verwendet werde. Nicht entscheidend ist die pharmakologische Wirkung des Zimt. Daher handele es sich bei den Kapseln um Lebensmittel und nicht um ein Arzneimittel.<br />
BGH (und auch EuGH - GRUR 2009, 790 - &#8220;BIOS Naturprodukte) erkennen damit eine Selbstverst&#228;ndlichkeit an: Nahrungsmittel haben eine pharmakologische und auch physiologische Wirkung. Das macht Sie aber nicht gleich zu Arzneimitteln im Sinne des Gesetzes (§§ 2, 21 AMG). Was mit der &#8220;normalen&#8221; Ern&#228;hrung &#252;ber Nahrungsmittel aufgenommen werden kann, stellt kein Arzneimittel dar. Ob der normale, durchschnittliche Verbraucher tats&#228;chlich jeden Tag Zimtprodukte esse, sei nicht entscheidend. So ist der Verbraucher nicht gezwungen, st&#228;ndig Zimt in Lebensmitteln zu konsumieren, sondern kann seinen Bedarf auch &#252;ber entsprechende Kapseln decken.</p>
<p>BGH, Urteil vom 14.01.2010 - <a target="_blank" title="BGH Zimtkapseln" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;sid=f08437a81a4fc04d6ccbf7805703a0de&#038;nr=50686&#038;pos=0&#038;anz=1">I ZR 138/07</a>
</p>
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		<title>BGH: Wertersatzklausel und Ausnahmen vom Widerrufsrecht</title>
		<link>http://www.ra-dr-graf.de/blog/2010/03/11/ausnahmen-vom-widerrufsrecht/</link>
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		<pubDate>Thu, 11 Mar 2010 09:56:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Graf</dc:creator>
		
	<category>Allgemein</category>
	<category>eBay und Recht</category>
	<category>Abmahnung</category>
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		<description><![CDATA[Viele Online- oder Ebay-H&#228;ndler stellen sich die Frage, f&#252;r die von ihnen angebotene Ware das Widerrufsrecht gilt. Dabei geht es insbesondere um &#8220;speziell&#8221; angefertigte Ware. In § 312d IV BGB sind mehrere Ausnahmen geregelt. Hier geht es um &#8220;Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die pers&#246;nlichen Verh&#228;ltnisse zugeschnitten sind&#8220;. Nat&#252;rlich kann man [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Viele Online- oder Ebay-H&#228;ndler stellen sich die Frage, f&#252;r die von ihnen angebotene Ware das Widerrufsrecht gilt. Dabei geht es insbesondere um &#8220;speziell&#8221; angefertigte Ware. In § 312d IV BGB sind mehrere Ausnahmen geregelt. Hier geht es um &#8220;<strong>Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die pers&#246;nlichen Verh&#228;ltnisse zugeschnitten sind</strong>&#8220;. Nat&#252;rlich kann man dann oftmals dar&#252;ber streiten, ob eine Ware derart spezifiziert ist oder nicht. So hat der BGH bereits vor einiger Zeit entschieden, dass eine Sache, die aus vorgefertigten Serienbauteilen zusammengef&#252;gt wird, die ohne Beeintr&#228;chtigung der Substanz mit geringem Aufwand wieder getrennt werden k&#246;nnen, nicht darunter fallen. Muss man nun im Rahmen der AGB oder der Widerrufsbelehrung derartige Ausschl&#252;sse konkret bei jedem einzelnen Artikel angeben? Nach einer Grundsatzentscheidung des BGH reicht es aus, wenn eine Auflistung der gesetzlich normierten Ausnahmetatbest&#228;nde des § 312d IV BGB erfolgt. <strong>Es muss nicht jeder einzelne Artikel kenntlich gemacht werden</strong>, BGH <span class="pfad">Urteil des VIII. Zivilsenats vom 9.12.2009 - VIII ZR 219/08. In dieser Entscheidung hat sich der BGH im &#252;brigen noch mit weiteren Klauseln der Widerrufsbelehrung besch&#228;ftigt. </span></p>
<p>Eine weitere wichtige Bedeutung dieser Entscheidung ergibt sich im Zusammenhang mit der <strong>Wertersatzklausel</strong>. Von mancher Seite wird mit Blick auf den EuGH empfohlen, zum Wertersatz gar keine Angaben mehr zu machen. Das steht im krassen Widerspruch zur BGH-Entscheidung. <strong>Danach muss eine vollst&#228;ndige Belehrung &#252;ber die Wertersatzpflicht erfolgen</strong>. Man sollte also keineswegs vom amtlichen Muster abweichen, andernfalls setzt man sich der Gefahr von Abmahnungen aus.
</p>
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		<title>Abmahnung International Warehouse GmbH</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Mar 2010 15:04:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Graf</dc:creator>
		
	<category>Allgemein</category>
	<category>eBay und Recht</category>
	<category>Abmahnung</category>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Anwaltskanzlei Dr. Graf liegt eine Abmahnung eines Ebay-H&#228;ndlers durch die <!--[if gte mso 9]><xml>  <w:WordDocument>   <w:View>Normal</w:View>   <w:Zoom>0</w:Zoom>   <w:HyphenationZone>21</w:HyphenationZone>   <w:PunctuationKerning/>   <w:ValidateAgainstSchemas/>   <w:SaveIfXMLInvalid>false</w:SaveIfXMLInvalid>   <w:IgnoreMixedContent>false</w:IgnoreMixedContent>   <w:AlwaysShowPlaceholderText>false</w:AlwaysShowPlaceholderText>   <w:Compatibility>    <w:BreakWrappedTables/>    <w:SnapToGridInCell/>    <w:WrapTextWithPunct/>    <w:UseAsianBreakRules/>    <w:DontGrowAutofit/>   </w:Compatibility>   <w:BrowserLevel>MicrosoftInternetExplorer4</w:BrowserLevel>  </w:WordDocument> </xml><![endif]--><!--[if gte mso 9]><xml>  <w:LatentStyles DefLockedState="false" LatentStyleCount="156">  </w:LatentStyles> </xml><![endif]--> <!--  /* Style Definitions */  p.MsoNormal, li.MsoNormal, div.MsoNormal 	{mso-style-parent:""; 	margin:0cm; 	margin-bottom:.0001pt; 	mso-pagination:widow-orphan; 	font-size:12.0pt; 	font-family:Arial; 	mso-fareast-font-family:"Times New Roman";} @page Section1 	{size:612.0pt 792.0pt; 	margin:70.85pt 70.85pt 2.0cm 70.85pt; 	mso-header-margin:36.0pt; 	mso-footer-margin:36.0pt; 	mso-paper-source:0;} div.Section1 	{page:Section1;} --> <!--[if gte mso 10]> <style>  /* Style Definitions */  table.MsoNormalTable 	{mso-style-name:&#8221;Normale Tabelle&#8221;; 	mso-tstyle-rowband-size:0; 	mso-tstyle-colband-size:0; 	mso-style-noshow:yes; 	mso-style-parent:&#8221;"; 	mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; 	mso-para-margin:0cm; 	mso-para-margin-bottom:.0001pt; 	mso-pagination:widow-orphan; 	font-size:10.0pt; 	font-family:&#8221;Times New Roman&#8221;; 	mso-ansi-language:#0400; 	mso-fareast-language:#0400; 	mso-bidi-language:#0400;} </style> <![endif]-->International Warehouse GmbH in Schwerte vor. Bem&#228;ngelt werden im Rahmen der AGB Angaben zu einer CE-Zertifizierung, unzureichende Angaben zu Garantiebedingungen, Widerrufsbelehrung (Frist, Telefonnummer f&#252;r Aus&#252;bung des Widerrufsrechts). Streitwert: 10.000,00 EUR.</p>
<p>Auch dieses Beispiel zeigt, dass es immer noch Ebay-H&#228;ndler gibt, die mit veralteten oder nicht auf die Besonderheiten bei Ebay angepassten Widerrufsbelehrungen agieren. Auch die anderen Punkte stellen keine &#220;berraschungen dar, sondern lassen sich durch eine vern&#252;nftige Pr&#252;fung in den Griff bekommen.
</p>
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		<item>
		<title>Abmahnung Daniel Grigat snap-hunter.de</title>
		<link>http://www.ra-dr-graf.de/blog/2010/03/01/abmahnung-daniel-grigat-snap-hunterde/</link>
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		<pubDate>Mon, 01 Mar 2010 15:43:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Graf</dc:creator>
		
	<category>Allgemein</category>
	<category>eBay und Recht</category>
	<category>Abmahnung</category>
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		<description><![CDATA[Der Anwaltskanzlei Dr. Graf liegt eine Abmahnung des Herrn Daniel Grigat (snap-hunter.de), vertreten duch Rechtsanwalt Dr. Harald Schneider, vor. Ger&#252;gt werden angebliche Verst&#246;&#223;e eines Ebay-H&#228;ndlers im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung und verschiedene Klauseln in AGB. Der Streitwert wurde mit 30.000,00 EUR angegeben.
Wichtig: vor Abgabe einer etwaigen Unterlassungserkl&#228;rung m&#252;ssen die Berechtigung der Abmahnung gepr&#252;ft und etwaige [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Anwaltskanzlei Dr. Graf liegt eine Abmahnung des Herrn Daniel Grigat (snap-hunter.de), vertreten duch Rechtsanwalt Dr. Harald Schneider, vor. Ger&#252;gt werden angebliche Verst&#246;&#223;e eines Ebay-H&#228;ndlers im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung und verschiedene Klauseln in AGB. Der Streitwert wurde mit 30.000,00 EUR angegeben.</p>
<p>Wichtig: vor Abgabe einer etwaigen Unterlassungserkl&#228;rung m&#252;ssen die Berechtigung der Abmahnung gepr&#252;ft und etwaige &#196;nderungen an Widerrufsbelehrung und AGB vorgenommen werden. Andernfalls droht eine Vertragsstrafe.
</p>
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		<item>
		<title>Urheberrecht: Private Tontr&#228;ger-Digitalkopien sind zul&#228;ssig</title>
		<link>http://www.ra-dr-graf.de/blog/2010/02/19/urheberrecht-private-tontraeger-digitalkopien-sind-zulaessig/</link>
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		<pubDate>Fri, 19 Feb 2010 09:53:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Graf</dc:creator>
		
	<category>Allgemein</category>
	<category>Filesharing</category>
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		<description><![CDATA[Das BVerfG hat mit seinem Beschluss vom 07.10.2009 (1 BvR 3479/08) entschieden, dass gem. § 53 Abs. 1 UrhG n.F. einzelne Kopien eines Werkes durch eine Privatperson auf beliebigen Tr&#228;gern weiterhin zul&#228;ssig ist, sofern sie nicht Erwerbszwecken dienen.     Zum Sachverhalt:  Gegen die seit 01.01.2008 geltende Fassung des § 53 Abs. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das BVerfG hat mit seinem Beschluss vom 07.10.2009 (1 BvR 3479/08) entschieden, dass gem. § 53 Abs. 1 UrhG n.F. einzelne Kopien eines Werkes durch eine Privatperson auf beliebigen Tr&#228;gern weiterhin zul&#228;ssig ist, sofern sie nicht Erwerbszwecken dienen.     Zum Sachverhalt:  Gegen die seit 01.01.2008 geltende Fassung des § 53 Abs. 1 Urhebergesetz wurde Verfassungsbeschwerde seitens eines Unternehmens der Musikindustrie eingelegt. Mit seiner neuen Fassung des Urhebergesetzes hatte der Gesetzgeber damals festgelegt, dass § 53 Abs. 1 UrhG auch auf digitalen Privatkopien anwendbar ist. Daher wurde der Wortzusatz „auf beliebigen Tr&#228;gern“ dem Gesetzestext beigef&#252;gt. Unternehmen der Musikindustrie m&#252;ssen es demnach hinnehmen, dass private (Digital-)Kopien der von ihnen auf den Markt gebrachten Tontr&#228;ger grunds&#228;tzlich zul&#228;ssig sind. Dies hatte Umsatzr&#252;ckg&#228;nge zur Folge. Im seinem Beschluss stellt das BVerfG fest:   Der Gesetzgeber hat durch den angegriffenen § 53 Abs. 1 UrhG n.F. die in Rede stehende Zul&#228;ssigkeit digitaler Privatkopien unber&#252;hrt gelassen. Zul&#228;ssig sind nach wie vor einzelne Vervielf&#228;ltigungen eines Werkes durch eine nat&#252;rliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Tr&#228;gern, sofern sie nicht Erwerbszwecken dienen. Der Gesetzgeber hat bereits bei der letzten Urheberrechtsreform im Jahr 2003 klargestellt, dass digitale ebenso wie analoge Privatkopien zul&#228;ssig sind.</p>
<p><strong>Praxishinweis</strong>: Die Vorlage darf nicht offensichtlich rechtswidrig sein. Nat&#252;rlich kann mit dieser Entscheidung nicht der Download von Musikst&#252;cken ect. im Internet gerechtfertigt werden. Es geht z. B. um Kopien einer selbst gekauften CD f&#252;r das Auto oder das &#220;berspielen auf den MP3-Player.
</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH zur R&#252;ckabwicklung sittenwidriger Fernabsatzvertr&#228;ge</title>
		<link>http://www.ra-dr-graf.de/blog/2010/02/19/107/</link>
		<comments>http://www.ra-dr-graf.de/blog/2010/02/19/107/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 19 Feb 2010 09:46:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Graf</dc:creator>
		
	<category>Allgemein</category>
	<category>eBay und Recht</category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-dr-graf.de/blog/2010/02/19/107/</guid>
		<description><![CDATA[Der BGH hat mit seinem  Grundsatzurteil vom 25.11.2009 (Az. VIII ZR 318/08) entschieden, dass  Verbrauchern auch bei einem sittenwidrigen und damit nichtigen Fernabsatzvertrag  ein Widerrufsrecht nach § 312 d BGB zusteht, sofern nicht Treu und Glauben (§  242 BGB) dagegensteht.
Zum Sachverhalt:
Die Kl&#228;gerin bestellte nach zuvor  erfolgtem Werbeanruf per Fax bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal">Der BGH hat mit seinem  Grundsatzurteil vom 25.11.2009 (Az. VIII ZR 318/08) entschieden, dass  Verbrauchern auch bei einem sittenwidrigen und damit nichtigen Fernabsatzvertrag  ein Widerrufsrecht nach § 312 d BGB zusteht, sofern nicht Treu und Glauben (§  242 BGB) dagegensteht.</p>
<p class="MsoNormal">Zum Sachverhalt:</p>
<p class="MsoNormal">Die Kl&#228;gerin bestellte nach zuvor  erfolgtem Werbeanruf per Fax bei der Beklagten einen PKW-Innenspiegel mit einer  Radarwarnfunktion. Der ausgef&#252;llte Bestellschein enthielt u.a. den  vorformulierten Hinweis: „Ich wurde dar&#252;ber belehrt, dass die Ger&#228;te verboten  sind und die Gerichte den Kauf von Radarwarnger&#228;ten zudem als sittenwidrig  betrachten.“ Nach Lieferung und Zahlung per Nachnahme sandte die Kl&#228;gerin das  Ger&#228;t an die Beklagte zur&#252;ck und forderte die R&#252;ckabwicklung des Vertrages. Die  beklagte Verk&#228;uferin verweigerte jedoch die Annahme des Ger&#228;ts und die  R&#252;ckzahlung des Kaufpreises. Der BGH best&#228;tigte zun&#228;chst die Ansicht der  Vorinstanzen, dass der vorliegende Kaufvertrag gem. § 138  BGB nichtig sei.  Demnach seien <em>Vertr&#228;ge &#252;ber den Kauf von Radarwarnger&#228;ten stets als  sittenwidrig zu beurteilen, wenn - wie vorliegend - der Vertragszweck erkennbar  auf eine Verwendung des Radarwarnger&#228;tes im Geltungsbereich der deutschen  Stra&#223;enverkehrsordnung gerichtet sei. (…) </em>Das Gericht f&#252;hrt weiter aus:  <em>Das Recht der Kl&#228;gerin, sich von dem Fernabsatzvertrag durch Widerruf ihrer  Willenserkl&#228;rung zu l&#246;sen, werde von der Nichtigkeit des Vertrags aber nicht  ber&#252;hrt.</em> <em>Der Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag bestehe  darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes,  einfach auszu&#252;bendes Recht zur einseitigen Losl&#246;sung vom Vertrag in die Hand zu  geben, das neben und unabh&#228;ngig von den allgemeinen Rechten besteht, die jedem  zustehen, der einen Vertrag schlie&#223;t. (…) Es bestehe unter dem Gesichtspunkt des  bei einem Fernabsatzvertrag gebotenen Verbraucherschutzes kein Grund, den  Verbraucher schlechter zu stellen, wenn der Fernabsatzvertrag nicht anfechtbar,  sondern nach <a target="_blank" href="http://www.juris.de/jportal/portal/t/1jq/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&#038;showdoccase=1&#038;js_peid=Trefferliste&#038;documentnumber=1&#038;numberofresults=1&#038;fromdoctodoc=yes&#038;doc.id=BJNR001950896BJNE012602377&#038;doc.part=S&#038;doc.price=0.0#focuspoint">§§ 134</a>, <a target="_blank" href="http://www.juris.de/jportal/portal/t/1jq/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&#038;showdoccase=1&#038;js_peid=Trefferliste&#038;documentnumber=1&#038;numberofresults=1&#038;fromdoctodoc=yes&#038;doc.id=BJNR001950896BJNE013002377&#038;doc.part=S&#038;doc.price=0.0#focuspoint">138 BGB</a> nichtig sei.  Auch in einem solchen Fall rechtfertige es der Schutzzweck des Widerrufsrechts,  dem Verbraucher die M&#246;glichkeit zu erhalten, sich von dem geschlossenen Vertrag  auf einfache Weise durch Aus&#252;bung des Widerrufsrechts zu l&#246;sen, ohne mit dem  Unternehmer in eine rechtliche Auseinandersetzung &#252;ber die Nichtigkeit des  Vertrages eintreten zu m&#252;ssen. Auch bei einer etwaigen Nichtigkeit des Vertrages  habe der Verbraucher deshalb grunds&#228;tzlich die Wahl, seine auf den Abschluss des  Fernabsatzvertrags gerichtete Willenserkl&#228;rung zu widerrufen oder sich auf die  Nichtigkeit des geschlossenen Vertrags zu berufen. (…) Ein Ausschluss des  Widerrufsrechts wegen unzul&#228;ssiger Rechtsaus&#252;bung (<a target="_blank" href="http://www.juris.de/jportal/portal/t/1jq/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&#038;showdoccase=1&#038;js_peid=Trefferliste&#038;documentnumber=1&#038;numberofresults=1&#038;fromdoctodoc=yes&#038;doc.id=BJNR001950896BJNE023502377&#038;doc.part=S&#038;doc.price=0.0#focuspoint">§ 242 BGB</a>) k&#246;nne nur  unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbed&#252;rftigkeit des Unternehmers in  Betracht kommen, etwa bei arglistigem Handeln des Verbrauchers gegen&#252;ber dem  Unternehmer. Arglistiges Handeln der Kl&#228;gerin gegen&#252;ber der Beklagten liege hier  jedoch nicht vor. Vielmehr fiele bei dem nichtigen Kaufvertrag &#252;ber das  Radarwarnger&#228;t beiden Parteien - auch der Beklagten - ein Versto&#223; gegen die  guten Sitten zur Last. Unter diesen Umst&#228;nden gebiete es der Gesichtspunkt von  Treu und Glauben jedenfalls nicht, der Kl&#228;gerin das Widerrufsrecht zu Gunsten  der Beklagten vorzuenthalten.</em></p>
<p class="MsoNormal"><u>Kommentar:</u> Ein sehr verbraucherfreundliches Urteil. Es erm&#246;glicht denjenigen Verbrauchern, die in eine vergleichbare Streitigkeit  mit einem Verk&#228;ufer geraten sind, die R&#252;ckabwicklung des nichtigen Vertrages und  damit den R&#252;ckerhalt des Kaufpreises.</p>
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		<title>AG Bremen zur Entfernung negativer Bewertung bei eBay</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Feb 2010 09:41:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Graf</dc:creator>
		
	<category>Allgemein</category>
	<category>eBay und Recht</category>
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		<description><![CDATA[Das  AG Bremen hat mit Urteil vom  27.11.2009 (Az. 9 C 412/09) entschieden, dass eine beim Internetauktionshaus  eBay abgegebene negative Bewertung eines K&#228;ufers auch dann berechtigt sein kann,  wenn die Verkaufsabwicklung seitens des Verk&#228;ufers formal rechtm&#228;&#223;ig war. In  seiner Entscheidung grenzt das Gericht zwischen unzul&#228;ssiger  Schm&#228;hkritik/Beleidigung und zul&#228;ssiger &#196;u&#223;erung in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal">Das  AG Bremen hat mit Urteil vom  27.11.2009 (Az. 9 C 412/09) entschieden, dass eine beim Internetauktionshaus  eBay abgegebene negative Bewertung eines K&#228;ufers auch dann berechtigt sein kann,  wenn die Verkaufsabwicklung seitens des Verk&#228;ufers formal rechtm&#228;&#223;ig war. In  seiner Entscheidung grenzt das Gericht zwischen unzul&#228;ssiger  Schm&#228;hkritik/Beleidigung und zul&#228;ssiger &#196;u&#223;erung in einem Bewertungsportal  ab.</p>
<p class="MsoNormal">Zum Sachverhalt: Der K&#228;ufer einer Jacke (Preis:  EUR 19,90) sendete im Rahmen seines R&#252;ckgaberechts das Kleidungsst&#252;ck an den  eBay-H&#228;ndler zur&#252;ck. Es kam zu einer R&#252;ckabwicklung des Vertrages, der H&#228;ndler  zahlte den Kaufpreis an den K&#228;ufer aus, behielt jedoch die Versandkosten f&#252;r die  Hinsendung iHv EUR 4,90 ein und verwies entgegen der weit verbreiteten Praxis  der vollen R&#252;ckzahlung auf die eigenen AGB, wonach die Versandkosten generell  erst ab einem Warenwert von EUR 40,- vom Unternehmen &#252;bernommen werden. Erbost  &#252;ber diese R&#252;ckabwicklungspraxis bewertete der K&#228;ufer am 14.01.2009 mit dem  Wortlaut <em>„Vorsicht bei Reklamation! &#220;belste Abzocke mit Versandkosten!!!“</em>  negativ. Eine Abmahnung des Rechtsanwalts des Verk&#228;ufers zwecks L&#246;schung dieser  Bewertung  blieb erfolglos. Schlie&#223;lich klagte das Unternehmen. Der  Argumentation des Gerichts folgend muss es sich bei dem vorliegenden  Bewertungskommentar um ein Werturteil gehandelt haben. Eine Tatsachen&#252;berpr&#252;fung auf Wahrheit oder L&#252;ge war somit nicht notwendig.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal"><u>Kommentar:</u></p>
<p class="MsoNormal">Der Schluss des Gerichts, wonach  derjenige, der Waren bei einem Internetauktionshaus zum Verkauf anbiete, eine  negative Bewertung selbst zu verantworten habe, ist schwer nachvollziehbar. Auch  der Nachsatz, er habe im &#220;brigen die M&#246;glichkeit eines negativen  Gegenkommentars, ist  unschl&#252;ssig, insbesondere da Verk&#228;ufer seit geraumer Zeit  keine negativen Bewertungen mehr abgeben k&#246;nnen. Das Gericht sah entgegen der  Praxis nicht, welch schlimme Wirkung negative Bewertungen in einem  Bewertungsprofil eines Verk&#228;ufers haben k&#246;nnen. Zumeist macht sich der  potentielle K&#228;ufers &#252;ber das direkt auf der Startseite des Verkaufsangebots  ersichtliche Bewertungsprofil einen ersten entscheidenden Eindruck &#252;ber das  Unternehmen. In der Regel gilt der Grundsatz: Wer 100% positive Bewertungen hat,  handelt seri&#246;s. Wenn nun einzelne negative Bewertungen dieses ansonsten durchweg  positive Profil belasten, k&#246;nnen K&#228;ufer vom Kauf abgeschreckt werden. Auch die  M&#246;glichkeit einer Bewertungserg&#228;nzung reicht nicht aus, da K&#228;ufer zumeist  lediglich Interesse an der Gesamtstatistik, hier  bspw. nur noch 99% positive  Bewertungen, zeigen. Daher h&#228;tte insbesondere die Frage, ob eine  Tatsachenbehauptung oder ein blo&#223;es Werturteil vorlag, genauer gepr&#252;ft werden  m&#252;ssen. In der Rechtsprechung ist allerdings eine Tendenz festzustellen, im Zweifel eher ein Werturteil als eine Tatsache anzunehmen.</p>
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		<title>Kostenerstattung bei Abmahnung: DigiProtect unterliegt hinsichtlich Anwaltskosten</title>
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		<pubDate>Fri, 12 Feb 2010 15:41:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Graf</dc:creator>
		
	<category>Abmahnung</category>
	<category>Filesharing</category>
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		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 29.01.2010 (Az. 31  C 1078/09-78) hat das AG Frankfurt am Main entschieden, dass bei der  Beauftragung zur Abmahnung ein Umschwenken von einem Pauschalpreis zu einer  Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsverg&#252;tungsgesetz (RVG) zu Lasten des  Abmahnenden geht. Das hei&#223;t, der durch eine Urheberrechtsverletzung  hervorgerufene Schaden des Rechteinhabers, den er [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal">Mit Urteil vom 29.01.2010 (Az. 31  C 1078/09-78) hat das AG Frankfurt am Main entschieden, dass bei der  Beauftragung zur Abmahnung ein Umschwenken von einem Pauschalpreis zu einer  Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsverg&#252;tungsgesetz (RVG) zu Lasten des  Abmahnenden geht. Das hei&#223;t, der durch eine Urheberrechtsverletzung  hervorgerufene Schaden des Rechteinhabers, den er vom Rechteverletzer ersetzt  haben kann,  richtet sich ausschlie&#223;lich aus der Verm&#246;genseinbu&#223;e des  Rechteinhabers, die sich aus dem urspr&#252;nglichen Beratungsvertrag ergibt.</p>
<p class="MsoNormal">Der Rechteinhaber einer Tonaufnahme (Fa. DigiProtect   Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH) hatte mit ihrem bevollm&#228;chtigten  Rechtsanwalt einen generellen Pauschalpreis zur Abmahnung   iHv EUR 450,- vereinbart, der s&#228;mtliche Schadensersatz- und  Kostenerstattungsanspr&#252;che der Kl&#228;gerin abgelten sollte. Im m&#246;glichen  Prozessfalle sollte aber entgegen der Pauschalvereinbarung nach dem RVG  abgerechnet werden. Die Kl&#228;gerin behauptete vor Gericht, ihr <em>sei ein Schaden  an au&#223;ergerichtlichen Rechtsanwaltskosten iHv EUR 651,80 entstanden. Ihre  Bevollm&#228;chtigten h&#228;tten eine entsprechende Verg&#252;tung in Rechnung gestellt und  diese Rechnung sei auch von der Kl&#228;gerin bezahlt worden. Die Kl&#228;gerin erachtet  des Weiteren einen Schadensersatz iHv EUR 150,- nach § 97 Abs. 2 UrhG f&#252;r  angemessen. </em></p>
<p class="MsoNormal">Das Gericht stellte fest, dass der Kl&#228;gerin ein  Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG wegen entgangener Lizenzgeb&#252;hren iHv  EUR 150,- zusteht. Fr&#252;her hatte das AG Frankfurt schon einmal 250,00 EUR f&#252;r angemessen erachtet. Es kommt also immer auf den Einzelfall an.<em> </em>Ein Vorbringen des Beklagten, auch ein  Dritter k&#246;nne Zugriff auf seinen Computer gehabt haben, und er selber habe die  Tonaufnahme nicht pers&#246;nlich angeboten, ist unzureichend. Den Beklagten trifft  somit eine sekund&#228;re Darlegungslast, d.h. er muss <em>detaillierte Angaben zu der  Person, die in unberechtigter Weise auf seinen Internetanschluss zugegriffen  habe bzw. eine Zugriffsm&#246;glichkeit hatte (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. V.  20.12.2007, Az. 11 W 58/07)</em> machen.</p>
<p class="MsoNormal">Alle weiteren eingeklagten Forderungen seien von der  urspr&#252;nglichen Vereinbarungen zwischen der Klagerin und ihrem Rechtsanwalt nicht  gedeckt und somit lediglich ein freiwilliges Verm&#246;gensopfer der Kl&#228;gerin.  Insbesondere liege kein einklagbarer Schaden vor, da es sich bei einem solchen  nur um unfreiwillige Verm&#246;genseinbu&#223;en handele.</p>
<p class="MsoNormal"><em>Gem&#228;&#223; dem Vortrag der  Kl&#228;gerin bestand insbesondere auch keine grunds&#228;tzliche Vereinbarung  dahingehend, dass den Bevollm&#228;chtigten der Kl&#228;gerin im Falle der Klageerhebung  eine entsprechende Geb&#252;hr zusteht, sondern die Entscheidung &#252;ber die  Geltendmachung und etwaige Zahlung einer entsprechenden Geb&#252;hr wird  ausschlie&#223;lich durch die Kl&#228;gerin getroffen. Eine entsprechende Geltendmachung  gegen&#252;ber dem Beklagten kommt nach alledem nicht in Betracht.</em></p>
<p class="MsoNormal">Da die  Kl&#228;gerin im Rahmen der Beweisaufnahme den urspr&#252;nglich geforderten Pauschalpreis  iHv EUR 450,- trotz Bestreitens des Beklagten nicht n&#228;her darlegte, wies das  Gericht weitere Anspr&#252;che v&#246;llig ab.</p>
<p class="MsoNormal"><u>Kommentar: </u></p>
<p class="MsoNormal">Vorausgesetzt das Urteil wird rechtskr&#228;ftig, k&#246;nnte es f&#252;r  diejenigen, die vor Gericht gegen DigiProtect abschlie&#223;end unterlegen sind, eine  neue Chance bedeuten, wenigstens einen Teil der Zahlungssumme zur&#252;ckzuerhalten.</p>
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		<title>Unwirksame AGB/Datenschutzerkl&#228;rung von Suchmaschinenbetreibern</title>
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		<pubDate>Thu, 11 Feb 2010 15:31:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Graf</dc:creator>
		
	<category>Allgemein</category>
	<category>Datenschutz</category>
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			<content:encoded><![CDATA[<p><!--[if gte mso 9]><xml>  <w:WordDocument>   <w:View>Normal</w:View>   <w:Zoom>0</w:Zoom>   <w:HyphenationZone>21</w:HyphenationZone>   <w:PunctuationKerning/>   <w:ValidateAgainstSchemas/>   <w:SaveIfXMLInvalid>false</w:SaveIfXMLInvalid>   <w:IgnoreMixedContent>false</w:IgnoreMixedContent>   <w:AlwaysShowPlaceholderText>false</w:AlwaysShowPlaceholderText>   <w:Compatibility>    <w:BreakWrappedTables/>    <w:SnapToGridInCell/>    <w:WrapTextWithPunct/>    <w:UseAsianBreakRules/>    <w:DontGrowAutofit/>   </w:Compatibility>   <w:BrowserLevel>MicrosoftInternetExplorer4</w:BrowserLevel>  </w:WordDocument> </xml><![endif]--><!--[if gte mso 9]><xml>  <w:LatentStyles DefLockedState="false" LatentStyleCount="156">  </w:LatentStyles> </xml><![endif]--> <!--  /* Style Definitions */  p.MsoNormal, li.MsoNormal, div.MsoNormal 	{mso-style-parent:""; 	margin:0cm; 	margin-bottom:.0001pt; 	mso-pagination:widow-orphan; 	text-autospace:none; 	font-size:11.0pt; 	font-family:Arial; 	mso-fareast-font-family:"Times New Roman";} p.MsoHeader, li.MsoHeader, div.MsoHeader 	{margin:0cm; 	margin-bottom:.0001pt; 	mso-pagination:widow-orphan; 	tab-stops:center 8.0cm right 16.0cm; 	text-autospace:none; 	font-size:11.0pt; 	font-family:Arial; 	mso-fareast-font-family:"Times New Roman";} @page Section1 	{size:612.0pt 792.0pt; 	margin:70.85pt 70.85pt 2.0cm 70.85pt; 	mso-header-margin:36.0pt; 	mso-footer-margin:36.0pt; 	mso-paper-source:0;} div.Section1 	{page:Section1;} --> <!--[if gte mso 10]> <style>  /* Style Definitions */  table.MsoNormalTable 	{mso-style-name:&#8221;Normale Tabelle&#8221;; 	mso-tstyle-rowband-size:0; 	mso-tstyle-colband-size:0; 	mso-style-noshow:yes; 	mso-style-parent:&#8221;"; 	mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; 	mso-para-margin:0cm; 	mso-para-margin-bottom:.0001pt; 	mso-pagination:widow-orphan; 	font-size:10.0pt; 	font-family:&#8221;Times New Roman&#8221;; 	mso-ansi-language:#0400; 	mso-fareast-language:#0400; 	mso-bidi-language:#0400;} </style> <![endif]--></p>
<p class="MsoHeader">Ein Suchmaschinenbetreiber hatte sich im Rahmen der Gesch&#228;ftsbedingungen das Recht einger&#228;umt, s&#228;mtliche vom Nutzer online eingegebenen Informationen und Daten ohne besonderen Anlass und Benachrichtigung zu &#252;berpr&#252;fen, zu &#228;ndern oder zu l&#246;schen. Ferner lie&#223; sich der Betreiber ein einfaches Nutzungsrecht an dem gesamten eingestellten Inhalt der Nutzer einr&#228;umen. Dies ging sogar so weit, dass diese Inhalte auch zur Nutzung an andere Unternehmen weitergegeben werden durften. Schlie&#223;lich enthielten die Klauseln noch die M&#246;glichkeit des Suchmaschinenbetreibers, diese Bedingungen jederzeit einseitig zu &#228;ndern, indem die ma&#223;geblichen &#196;nderungen unter einem bestimmten Link online ver&#246;ffentlicht wurden. Insgesamt ging es noch um weitere Klauseln.</p>
<p class="MsoHeader">
<p class="MsoHeader">Alle diese Bedingungen wurden vom <a target="_blank" title="LG Hamburg 324 O 650/08" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20090185.htm">Landgericht Hamburg durch Urteil vom 07.08.2009, Az. 324 O 650/08</a> f&#252;r unwirksam erkl&#228;rt.</p>
<p class="MsoHeader">
<p class="MsoHeader">Das Recht zur &#220;berpr&#252;fung und L&#246;schung der Inhalte der Nutzer benachteilige diese unangemessen. Der Betreiber k&#246;nne nicht ohne konkreten Anlass und ohne Benachrichtigung &#220;berpr&#252;fungen, &#196;nderungen oder gar L&#246;schungen vornehmen.</p>
<p class="MsoHeader">Die vorgenommene Nutzungsrechtseinr&#228;umung sei aufgrund Intransparenz unwirksam, da Inhalt, Art und Umfang der einzur&#228;umenden Nutzungsrechte und der erfassten Nutzungsarten unklar blieben.</p>
<p class="MsoHeader">Der allgemeine &#196;nderungsvorbehalt der AGB versto&#223;e gegen § 308 Nr. 4 BGB:</p>
<p class="MsoHeader">
<p class="MsoHeader"><em>„Da die Klausel G&#252;ltigkeit f&#252;r alle Services der Beklagten beansprucht bzw. bei kundenfeindlichster Auslegung jedenfalls so zu verstehen ist, kann sie bei einzelnen Services auch die &#196;nderung der jeweils versprochenen Leistung i.S.d. § 308 Nr. 4 BGB betreffen. Im Sinne dieser Vorschrift ist ein &#196;nderungsvorbehalt unzul&#228;ssig, bei dem eine Regelung im Hinblick auf die Zumutbarkeit der &#196;nderung f&#252;r den Klauselgegner ganz fehlt (vgl. Gr&#252;neberg in Palandt, a.a.O., § 308 Rn. 23). Die vorliegende Klausel konkretisiert nicht die Voraussetzungen und/oder den Umfang einer m&#246;glichen &#196;nderung der Bedingungen, so dass das erforderliche Zumutbarkeitskriterium unbeachtet worden ist.“</em></p>
<p class="MsoHeader">
<p class="MsoHeader"><strong>Zur Datenschutzerkl&#228;rung:</strong></p>
<p class="MsoHeader"><strong> </strong></p>
<p class="MsoHeader">Die Vorgaben gen&#252;gen nicht dem § 4, 4a Abs. 1 BGSG und §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 2 TMG. Dies liege daran, dass die Erkl&#228;rungen nicht besonders hervorgehoben werden und auch nicht sicherstellten, dass sich der Nutzer bewusst sei, dass er ein Einverst&#228;ndnis zur Nutzung erteilt und den Inhalt der Erkl&#228;rung jederzeit abrufen k&#246;nne.</p>
<p class="MsoHeader">
<p class="MsoHeader"><em>&#8220;Anders als in dem von der Beklagten angef&#252;hrten Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (vom 10.1.2006, Az. <a target="_blank" href="http://juris.de/jportal/portal/t/1r0f/#">7 U 52/05</a>, Juris Rz. 29ff.) l&#228;sst sich der angegriffenen Klausel gerade nicht eine ausdr&#252;ckliche Einwilligung unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben (unter anderem durch Aktivieren einer Schaltfl&#228;che; vgl. a.a.O. Juris Rz. 32f.) entnehmen. Vielmehr scheitert auch diese Klausel daran, dass sie zwar den Eindruck erweckt, eine Einwilligungserkl&#228;rung darzustellen bzw. zu fingieren, hierbei jedoch die unter f) im Einzelnen geschilderten Voraussetzungen nicht eingehalten worden sind.&#8221;</em></p>
<p class="MsoHeader">
<p class="MsoHeader"><strong>Kommentar</strong>:</p>
<p class="MsoHeader">Das Urteil gibt - nicht nur Suchmaschinenbetreibern - Anhaltspunkte daf&#252;r, welche Fehler bei der Gestaltung von AGB und Datenschutzerkl&#228;rung vermieden werden sollten.</p>
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