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	<title>Dr. Graf Rechtsanwalt Herford - Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Online-Recht, Oldtimerrecht</title>
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	<description>Dr. Graf Rechtsanwalt Herford - Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Online-Recht, Oldtimerrecht</description>
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		<title>OVG M&#252;nster: Warnung des NRW-Gesundheitsministeriums vor E-Zigarette unzul&#228;ssig</title>
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		<pubDate>Wed, 16 May 2012 08:43:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Graf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arzneimittelrecht (AMG)]]></category>
		<category><![CDATA[E-Zigarette]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtsnorm: § 2 AMG Nachdem k&#252;rzlich schon das VG K&#246;ln entschied, dass die elektronische Zigarette („E-Zigarette“) nicht als Arzneimittel einzustufen ist, hat nun das OVG M&#252;nster mit Beschluss vom 23.04.2012 (Az. 13 B 127/12) entschieden, dass die in einer Pressemitteilung des nordrhein-westf&#228;lischen Gesundheitsministeriums enthaltenden Warnungen vor der  E-Zigarette unzul&#228;ssig waren. Das Gericht geht dabei davon [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
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<p><em>Rechtsnorm: <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__2.html">§ 2 AMG</a></em></p>
<p>Nachdem k&#252;rzlich schon das <a href="http://www.ra-dr-graf.de/blog/2012/04/13/vg-koln-elektro-zigarette-ist-genussmittel-kein-arzneimittel/">VG K&#246;ln</a> entschied, dass die elektronische Zigarette („E-Zigarette“) nicht als Arzneimittel einzustufen ist, hat nun das OVG M&#252;nster mit Beschluss vom 23.04.2012 (Az. 13 B 127/12) entschieden, dass die in einer Pressemitteilung des nordrhein-westf&#228;lischen Gesundheitsministeriums enthaltenden Warnungen vor der  E-Zigarette unzul&#228;ssig waren. Das Gericht geht dabei davon aus, dass die E-Zigarette weder dem Arzneimittelgesetz noch dem Medizinproduktegesetz unterf&#228;llt.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Zum Sachverhalt:</span></p>
<p>Am 16.12.2011 ver&#246;ffentlichte das <strong>NRW-Gesundheitsministerium</strong> eine <strong>Pressemitteilung</strong>, in der vor der <strong>E-Zigarette</strong> gewarnt wurde. Das Ministerium sah die elektronische Zigarette als nicht zugelassenes Arzneimittel an und wies H&#228;ndler auf eine m&#246;gliche Strafbarkeit durch den Verkauf nichtzugelassener Arzneimittel hin. Zudem informierte das Ministerium die Bezirksregierung &#252;ber die bestehende „Rechtslage“ und verschickte den Erlass auch an alle Apotheken im Einzugsbereich der  Apothekerkammer Nordrhein zur Kenntnis. Diesen Schreiben wurde der Zusatz „Bitte informieren Sie auch Ihre Mitarbeiter/innen“ beigef&#252;gt. Nach Ansicht des Ministeriums sei Nikotin eine pharmakologisch wirkende Substanz und nikotinhaltige Liquids (wie in einer E-Zigarette) unterl&#228;gen als Funktionsarzneimittel dem Arzneimittelrecht. Dar&#252;ber hinaus unterliege die E-Zigarette als Applikator dem Medizinproduktegesetz.<span id="more-1470"></span></p>
<p>Antragstellerin ist eine Produzentin von E-Zigaretten, die in erster Instanz vor dem VG D&#252;sseldorf mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf&#252;gung gegen den &#196;u&#223;erungen des Ministeriums scheiterte. Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG M&#252;nster ein, das die Entscheidung des VG aufhob und dem Antrag stattgab.</p>
<p>Mit Presseerkl&#228;rung vom 23.04.2012 f&#252;hrt das OVG M&#252;nster zu den Entscheidungsgr&#252;nden aus:</p>
<p><em>„Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts spricht mit R&#252;cksicht auf die Berichterstattung in den Medien zur Verkehrsf&#228;higkeit der E-Zigarette &#220;berwiegendes daf&#252;r, dass die <strong>streitigen &#196;u&#223;erungen</strong> des Ministeriums <strong>wie ein Verbot wirkten</strong>. Deshalb sei die rechtliche Einsch&#228;tzung des Ministeriums nicht nur auf seine Vertretbarkeit zu &#252;berpr&#252;fen, vielmehr habe das Gericht eine eigene rechtliche Wertung am Ma&#223;stab des Arzneimittelgesetzes und des Medizinproduktegesetzes vorzunehmen. <strong>Danach seien die in der &#8220;Pressemeldung&#8221; und in dem Erlass enthaltenen &#196;u&#223;erungen rechtswidrig. Die E-Zigarette und ein nikotinhaltiges Liquid unterfielen weder dem Arzneimittelgesetz noch dem Medizinproduktegesetz. </strong>Das Liquid erf&#252;lle nicht die gesetzlich normierten Voraussetzungen eines Arzneimittels. Es stehe nicht die Entw&#246;hnung vom Nikotinkonsum oder die Linderung einer Nikotinabh&#228;ngigkeit im Vordergrund. <strong>Die E-Zigarette nebst Zubeh&#246;r habe auch keine f&#252;r ein Arzneimittel erforderliche therapeutische oder prophylaktische Zweckbestimmung.</strong>“</em></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Kommentar:</span></p>
<p>Diese Entscheidung ist unanfechtbar und damit rechtskr&#228;ftig.</p>
<p>Das OVG best&#228;tigt mit diesem Beschluss nun indirekt auch die Ansicht des VG K&#246;ln, das mit Urteil vom 02.04.2012 (Az. 7 K 3169/11) entschied, dass die elektronische Zigarette („E-Zigarette“) auch dann kein zulassungsbed&#252;rftiges Arzneimittel ist, wenn die enthaltenen Liquid-Depots Nikotin enthalten. Zu dieser Entscheidung habe ich bereits einen Blog-Beitrag ver&#246;ffentlicht, der <span style="text-decoration: underline;"><a href="http://www.ra-dr-graf.de/blog/2012/04/13/vg-koln-elektro-zigarette-ist-genussmittel-kein-arzneimittel/">hier</a></span> abrufbar ist.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>LG N&#252;rnberg-F&#252;rth: Bewertungsportal muss Negativkritik an Zahnarzt vorl&#228;ufig l&#246;schen – Haftung nach Grunds&#228;tzen der St&#246;rerhaftung</title>
		<link>http://www.ra-dr-graf.de/blog/2012/05/15/lg-nurnberg-furth-bewertungsportal-muss-negativkritik-an-zahnarzt-vorlaufig-loschen-haftung-nach-grundsatzen-der-storerhaftung/</link>
		<comments>http://www.ra-dr-graf.de/blog/2012/05/15/lg-nurnberg-furth-bewertungsportal-muss-negativkritik-an-zahnarzt-vorlaufig-loschen-haftung-nach-grundsatzen-der-storerhaftung/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 15 May 2012 10:44:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Graf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-dr-graf.de/blog/?p=1468</guid>
		<description><![CDATA[Rechtsnormen: §§ 823, 1004 BGB Mit Urteil vom 08.05.2012 (Az. 11 O 2608/12) hat das LG N&#252;rnberg-F&#252;rth entschieden, dass der Betreiber eines Bewertungsportals f&#252;r Zahnarztleistungen konkrete Beanstandungen eines Arztes zu einer ihn betreffenden Bewertung n&#228;her pr&#252;fen muss. Zum Sachverhalt: Ein Zahnarzt wurde in einem Bewertungsportal f&#252;r &#196;rzte anonym negativ bewertet. Der Portalnutzer gab nach einer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
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<p><em>Rechtsnormen: §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html">823</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html">1004 BGB</a></em></p>
<p><em> </em></p>
<p>Mit Urteil vom 08.05.2012 (Az. 11 O 2608/12) hat das LG N&#252;rnberg-F&#252;rth entschieden, dass der Betreiber eines Bewertungsportals f&#252;r Zahnarztleistungen konkrete Beanstandungen eines Arztes zu einer ihn betreffenden Bewertung n&#228;her pr&#252;fen muss.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Zum Sachverhalt:</span></p>
<p><span style="text-decoration: underline;"> </span></p>
<p>Ein Zahnarzt wurde in einem Bewertungsportal f&#252;r &#196;rzte anonym negativ bewertet. Der Portalnutzer gab nach einer Implantatbehandlung an, der Zahnarzt sei fachlich inkompetent und verfolge vorrangig eigene wirtschaftliche Interessen und lasse bei seinem Handeln das Interesse seiner Patienten an einer dem medizinischen Standard entsprechenden Behandlung au&#223;er Acht. Der Arzt wies nach Durchsicht seiner Patientenunterlagen den Portalbetreiber darauf hin, er habe im vom Nutzer angegebenen Zeitraum eine solche Behandlung bei keinem Patienten durchgef&#252;hrt. Somit sei die Bewertung schon aus diesem Grund falsch. Infolgedessen fragte der Portalbetreiber bei seinem Nutzer nach und verwies auf die Aussage des Arztes. Der Nutzer best&#228;tigte gegen&#252;ber dem Provider seine im Rahmen der Bewertung niedergeschriebene Kritik, es habe sich alles wie geschrieben ereignet. Der Provider belie&#223; es nun dabei und teilte dem Arzt insbesondere auch nicht die Klardaten des Nutzers mit. Das Portal berief sich auf das sch&#252;tzenswerte Anonymisierungsinteresse des Beitragsverfassers nach dem Telemediengesetz sowie darauf, dass infolge der &#228;rztlichen Schweigepflicht eine Art „Pattsituation“ hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes der sich widersprechenden Aussagen vorliege.</p>
<p>Da sich der Portalbetreiber weigert, die Bewertung abzu&#228;ndern, verfolgt der Zahnarzt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens das Ziel, die Verbreitung der Bewertung gerichtlich untersagen zu lassen.</p>
<p>Das Landgericht N&#252;rnberg-F&#252;rth folgte nun der Ansicht des Arztes nun verpflichtet den Portalbetreiber vorl&#228;ufig zur Unterlassung.<span id="more-1468"></span></p>
<p>Mit Presserkl&#228;rung vom 08.05.2012 geht das Gericht kurz auf die Entscheidungsgr&#252;nde ein:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>„Das Gericht hat vorl&#228;ufig festgestellt, dass der <strong>Internetprovider auf die konkrete Beanstandung des betroffenen Zahnarztes hin den Sachverhalt sorgf&#228;ltiger h&#228;tte pr&#252;fen und sich von seinem Kunden einen Nachweis daf&#252;r h&#228;tte vorlegen lassen m&#252;ssen, dass die Behandlung tats&#228;chlich stattgefunden hat</strong>. Weil dies nicht geschehen sei und eine Verletzung von Pers&#246;nlichkeitsrechten des Zahnarztes m&#246;glicherweise vorliegen k&#246;nnte, <strong>hafte der Internetprovider</strong> – ungeachtet der Frage, ob die Bewertung zutreffend ist – <strong>nach den Grunds&#228;tzen der</strong> so genannten <strong>St&#246;rerhaftung auf Unterlassung</strong>.“</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>BVerfG: S&#228;chsische Zeitung darf &#252;ber Randale der Ochsenknecht-S&#246;hne berichten – Meinungsfreiheit des Verlags &#252;berwiegt allgemeinem Pers&#246;nlichkeitsrecht der Jungschauspieler</title>
		<link>http://www.ra-dr-graf.de/blog/2012/05/15/bverfg-sachsische-zeitung-darf-uber-randale-der-ochsenknecht-sohne-berichten-meinungsfreiheit-des-verlags-uberwiegt-allgemeinem-personlichkeitsrecht-der-jungschauspieler/</link>
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		<pubDate>Tue, 15 May 2012 10:38:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Graf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Presserecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-dr-graf.de/blog/?p=1454</guid>
		<description><![CDATA[Rechtsnorm: Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 GG Mit Beschluss vom 25.01.2012 (Az. 1 BvR 2499/09, 1 BvR 2503/09) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es keine Regelvermutung dahingehend gibt, dass bei der Berichterstattung &#252;ber junge Prominente stets das allgemeine Pers&#246;nlichkeitsrecht gegen&#252;ber der Meinungsfreiheit vorrangig ist. Zum Sachverhalt: Das Verfassungsgericht hatte Entscheidungen des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
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<p><em>Rechtsnorm: <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html">Art. 5 Abs. 1 Satz 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html">3 Abs. 1 GG</a></em></p>
<p>Mit Beschluss vom 25.01.2012 (Az. 1 BvR 2499/09, 1 BvR 2503/09) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es keine Regelvermutung dahingehend gibt, dass bei der Berichterstattung &#252;ber junge Prominente stets das allgemeine Pers&#246;nlichkeitsrecht gegen&#252;ber der Meinungsfreiheit vorrangig ist.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Zum Sachverhalt:</span></p>
<p>Das Verfassungsgericht hatte Entscheidungen des LG und OLG Hamburg zu &#252;berpr&#252;fen, die es der Beschwerdef&#252;hrerin, der Verlegerin der „<strong>S&#228;chsischen Zeitung</strong>“, untersagten, Berichte &#252;ber die S&#246;hne des Schauspielers Uwe Ochsenknecht zu verbreiten und auf ihrer Internetseite zu ver&#246;ffentlichen. Im Rahmen der Berichterstattung aus dem Jahr 2008 wurde unter der &#220;berschrift „Polizei schnappt Ochsenknecht-S&#246;hne“ geschrieben, die Ochsenknecht-S&#246;hne <strong>Jimi Blue und Wilson Gonzalez Ochsenknecht</strong> seien dabei beobachtet worden, wie sie in der sogenannten „Freinacht“ zusammen mit einer Gruppe von Freunden Fahrr&#228;der traktierten, Blumen aus einem Blumenbeet herausrissen sowie den Telefonh&#246;rer in einer Telefonzelle abrissen. Weiter wurde ausgef&#252;hrt, nach Feststellung ihrer Personalien auf der Polizeiwache seien sie wieder entlassen worden und es sei kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Die Zeitung f&#252;hrte zudem aus, „die beiden Nachwuchsschauspieler und -s&#228;nger sind nach w&#252;ster Randale in der M&#252;nchener Innenstadt von der Polizei verh&#246;rt worden“. Gegen diese Berichterstattung ging die Familie Ochsenknecht vor und klagte auf Unterlassung. Beide Instanzen (LG Hamburg,  Urt. v. 13.02.2009, Az. 324 O 554/08 und 324 O 555/08; OLG Hamburg, Urt. v. 01.09.2009, Az. 7 U 32/09 und 7 U 33/09) gaben den Kl&#228;gern Recht.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hob diese Entscheidungen nun auf verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Hamburg zur&#252;ck.<span id="more-1454"></span></p>
<p>Nach Ansicht der Karlsruher Verfassungsh&#252;ter sei der Zeitungsverlag in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt worden, da vorliegend die <strong>Meinungsfreiheit des Verlags dem allgemeinen Pers&#246;nlichkeitsrecht der Ochsenknecht-Kinder &#252;berwiege</strong>. Die von den Zivilgerichten angef&#252;hrte Regelvermutung eines grunds&#228;tzlichen Vorrangs des allgemeinen Pers&#246;nlichkeitsrechts gegen&#252;ber der Meinungsfreiheit, sobald schutzbed&#252;rftige Interessen von jungen Erwachsenen beziehungsweise Jugendlichen in Rede stehen, sei aus verfassungsrechtlicher Sicht zu eng und undifferenziert und &#252;bergehe insbesondere das <strong>Erfordernis einer einzelfallbezogenen Auslegung</strong> und ber&#252;cksichtige das <strong>„&#214;ffentlichkeitsimage“</strong> im Wege ihrer schauspielerischen T&#228;tigkeit der Kl&#228;ger als „wilde Kerle“ zu wenig.</p>
<p>Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt das Gericht im Einzelnen aus:</p>
<p><em>„Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdef&#252;hrerin jeweils in ihrem Grundrecht aus <strong>Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG</strong>.</em></p>
<p><em>Unter den <strong>Schutz der Meinungsfreiheit</strong> fallen nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur Werturteile, sondern <strong>auch Tatsachenbehauptungen</strong>, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen (vgl. BVerfGE 85, 1 &lt;15&gt;). Dies ist hier der Fall. (…) Durch die angegriffenen Urteile, die ihnen die streitgegenst&#228;ndlichen &#196;u&#223;erungen untersagen, wird die Meinungsfreiheit der Beschwerdef&#252;hrerin eingeschr&#228;nkt.</em></p>
<p><strong><em>Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gew&#228;hrt.</em></strong><em> Es findet seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen, zu denen die hier von den Gerichten angewandten Vorschriften der § 823 Abs.1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG geh&#246;ren. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften sind Sache der Fachgerichte, die hierbei jedoch das eingeschr&#228;nkte Grundrecht interpretationsleitend ber&#252;cksichtigen m&#252;ssen, damit dessen wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 120, 180 &lt;199 f.&gt;; stRspr). Dies verlangt in der Regel eine <strong>Abw&#228;gung zwischen der Schwere der Pers&#246;nlichkeitsbeeintr&#228;chtigung durch die &#196;u&#223;erung einerseits und der Einbu&#223;e an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits</strong> (BVerfGE 114, 339 &lt;348&gt;). Das Ergebnis der Abw&#228;gung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben und h&#228;ngt von den Umst&#228;nden des Einzelfalls ab (vgl. BVerfGE 99, 185 &lt;196&gt;). Das Bundesverfassungsgericht ist auf eine Nachpr&#252;fung begrenzt, ob die Zivilgerichte den Grundrechtseinfluss ausreichend beachtet haben (vgl. BVerfGE 101, 361 &lt;388&gt;). Die Fachgerichte lassen hier zun&#228;chst eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, in welcher Bedeutung und mit welchem Gewicht der Schutzbereich des Allgemeinen Pers&#246;nlichkeitsrechts der Kl&#228;ger betroffen ist. <strong>Das allgemeine Pers&#246;nlichkeitsrecht gem&#228;&#223; Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sch&#252;tzt insbesondere vor einer Beeintr&#228;chtigung der Privat- oder Intimsph&#228;re.</strong> Des Weiteren sch&#252;tzt es vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden &#196;u&#223;erungen (vgl. BVerfGE 54, 148 &lt;155&gt;). (…) Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG <strong>bietet hier nicht schon davor Schutz, &#252;berhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden</strong>, sondern nur in spezifischen Hinsichten (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2010 &#8211; 1 BvR 1842/08 u.a. -, ZUM-RD 2010, S. 657). (…) Hier ist zwar naheliegend, dass der Schutzbereich des allgemeinen Pers&#246;nlichkeitsrechts betroffen ist, weil der Bericht &#252;ber die Verfehlungen der Kl&#228;ger geeignet ist, diese in ihrem &#246;ffentlichen Ansehen herabzusetzen. Es geht vorliegend allerdings <strong>lediglich </strong>um eine <strong>Wortberichterstattung &#252;ber einen unstreitigen Vorfall</strong>. Insoweit aber gibt das allgemeine Pers&#246;nlichkeitsrecht ihnen nicht den Anspruch, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie sie sich selber sehen oder gesehen werden m&#246;chten (vgl. BVerfGE 101, 361 &lt;380&gt; m.w.N.). Dabei (vgl. BVerfGE 101, 361 &lt;385&gt;) ist vorliegend auch zu ber&#252;cksichtigen, dass durch den Bericht nur die Sozialsph&#228;re der Kl&#228;ger ber&#252;hrt ist. Der <strong>Schutz des allgemeinen Pers&#246;nlichkeitsrechts</strong> ist hier &#252;berdies <strong>auch dadurch verringert</strong> worden, <strong>dass die Kl&#228;ger insbesondere &#252;ber das Fernsehen die &#214;ffentlichkeit unstreitig oft gesucht, ein Image als „Junge Wilde“ gepflegt und ihre Idolfunktion kommerziell ausgenutzt haben</strong> und so ihre Person selbst in die &#214;ffentlichkeit gestellt haben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Fachgerichte diese Umst&#228;nde ausreichend in ihre Erw&#228;gungen zur Reichweite des Schutzes des Allgemeinen Pers&#246;nlichkeitsrechts eingestellt h&#228;tten. Bei der Abw&#228;gung zwischen der Meinungsfreiheit der Beschwerdef&#252;hrerin einerseits und dem allgemeinen Pers&#246;nlichkeitsrecht der Kl&#228;ger andererseits ist zun&#228;chst zu ber&#252;cksichtigen, dass die Presse zur Erf&#252;llung ihrer Aufgaben nicht grunds&#228;tzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2006 &#8211; VI ZR 259/05 -, NJW-RR 2007, S. 619). <strong>Verfehlungen auch konkreter Personen aufzuzeigen geh&#246;rt zu den legitimen Aufgaben der Medien</strong> (vgl. Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 10 Rn. 154). Bei Tatsachenberichten h&#228;ngt die Abw&#228;gung zwischen den widerstreitenden Interessen dar&#252;ber hinaus vom Wahrheitsgehalt ab, und <strong>wahre Aussagen m&#252;ssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig f&#252;r den Betroffenen sind</strong> (vgl. BVerfGE 99, 185 &lt;196&gt;). Auf Seiten der Kl&#228;ger ist anderseits zweifelsohne ihr junges beziehungsweise jugendliches Alter in die Erw&#228;gungen einzubeziehen. Junge Leute bed&#252;rfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln m&#252;ssen (vgl. BVerfGE 101, 361 &lt;385&gt;). (…) <strong>Die von den Fachgerichten angenommene Regelvermutung des grunds&#228;tzlichen Vorrangs des allgemeinen Pers&#246;nlichkeitsrechts gegen&#252;ber der Meinungsfreiheit, sobald schutzbed&#252;rftige Interessen von jungen Erwachsenen beziehungsweise Jugendlichen in Rede stehen, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht zu eng und undifferenziert.</strong> <strong>Sie &#252;bergeht das Erfordernis einer einzelfallbezogenen Auslegung und ber&#252;cksichtigt vorliegend das „&#214;ffentlichkeitsimage“ der Kl&#228;ger zu wenig.“</strong></em></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Kommentar:</span></p>
<p>Da das Verfassungsgericht einen Versto&#223; gegen die Meinungsfreiheit des Verlags erkannte und somit die Urteile der Zivilgerichte kippen konnte, lie&#223; es offen, ob die vorherigen Entscheidungen auch unter Versto&#223; gegen das Willk&#252;rverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG  ergingen.</p>
<p>Das LG Hamburg hat nun in einem neuen Verfahren die Karlsruher Entscheidung zu ber&#252;cksichtigen und wird wohl zum Ergebnis kommen, dass die Presseberichterstattung zul&#228;ssig war.</p>
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		<title>LG Berlin: Entertainerin Désirée Nick gewinnt gegen Prinzessin Thyra von Hannover Rechtsstreit wegen Versto&#223;es gegen das allgemeine Pers&#246;nlichkeitsrecht</title>
		<link>http://www.ra-dr-graf.de/blog/2012/05/10/lg-berlin-entertainerin-desiree-nick-gewinnt-gegen-prinzessin-thyra-von-hannover-rechtsstreit-wegen-verstoses-gegen-das-allgemeine-personlichkeitsrecht/</link>
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		<pubDate>Thu, 10 May 2012 13:44:29 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Presserecht]]></category>

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		<description><![CDATA[LG Berlin: Entertainerin Désirée Nick gewinnt gegen Prinzessin Thyra von Hannover Rechtsstreit wegen Versto&#223;es gegen das allgemeine Pers&#246;nlichkeitsrecht Rechtsnormen: §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG In einem pers&#246;nlichkeitsrechtlichen Streit zwischen Prinzessin Thyra von Hannover und der Entertainerin Desirée Nick hat das Landgericht Berlin [...]]]></description>
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<p><strong>LG Berlin: Entertainerin Désirée Nick gewinnt gegen Prinzessin Thyra von Hannover Rechtsstreit wegen Versto&#223;es gegen das allgemeine Pers&#246;nlichkeitsrecht</strong></p>
<p><em>Rechtsnormen: §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html">823 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html">1004 Abs. 1 S. 2 BGB</a>; <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html">Art. 1 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html">2 Abs. 1 GG</a></em></p>
<p>In einem pers&#246;nlichkeitsrechtlichen Streit zwischen Prinzessin Thyra von Hannover und der Entertainerin Desirée Nick hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 15.03.2012 (Az. 27 O 542/11) entschieden, dass Prinzessin Thyra von Hannover nicht weiterhin behaupten darf, Desirée Nick sei nicht die Geliebte ihres Mannes.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Zum Sachverhalt:</span></p>
<p>Streitgegenstand ist eine <strong>&#246;ffentliche &#196;u&#223;erung der Prinzessin</strong> anl&#228;sslich der Pr&#228;sentation des neuen Buches ihres <strong>Ehemanns Heinrich von Hannover</strong>, wonach dieser keine <strong>Beziehung mit der Entertainerin Desirée Nick</strong> habe. Prinzessin Thyra sagte auf Nachfrage von Journalisten: „Nat&#252;rlich hat er keine Beziehung mit ihr.“ Auf weitere Nachfrage der Journalisten, ob sie eifers&#252;chtig sei: „Um Gottes Willen, nein! Worauf soll ich denn eifers&#252;chtig sein, bitte sch&#246;n. Frau Nick inszeniert das alles doch blo&#223;.“ Frau Nick f&#252;hlte sich wegen dieser Aussagen in ihrer Ehre verletzt und forderte die Prinzessin anwaltlich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl&#228;rung auf. Nach erfolglosem Verstreichen der Frist zur Abgabe der Unterlassungserkl&#228;rung erhob sie Klage beim LG Berlin. Sie behauptet, zwischen ihr und dem Ehemann der Beklagten Prinzessin habe es zwischen 2006 und 2011 eine intensive Liebesbeziehung mit bis zu 35 Treffen pro Jahr gegeben. Zu Beweiszwecken legt sie dem Gericht u.a. E-Mails vor. Das letzte Treffen vor der Buchpr&#228;sentation am 02.05.2011 habe am 29.03.2011 stattgefunden. Die Kl&#228;gerin f&#252;hlt sich f&#228;lschlicherweise als L&#252;gnerin bezichtigt und somit in ihrem allgemeinen Pers&#246;nlichkeitsrecht verletzt.</p>
<p>Das Gericht gab nun der Kl&#228;gerin Nick Recht und verurteilte die Beklagte antragsgem&#228;&#223;.<span id="more-1456"></span> Nach Ansicht der Berliner Richter habe Prinzessin Thyra eine unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt und dadurch die Entertainerin in ihrem allgemeinen Pers&#246;nlichkeitsrecht verletzt.</p>
<p>Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt das Gericht aus:</p>
<p><em>„Die Klage ist begr&#252;ndet. (…) Die <strong>&#196;u&#223;erungen verletzen die Kl&#228;gerin</strong> rechtswidrig <strong>in ihrem allgemeinen Pers&#246;nlichkeitsrecht</strong>. Ob ein rechtswidriger Eingriff in das als sonstiges Recht gem&#228;&#223; § 823 Abs. 1 BGB gesch&#252;tzte allgemeine Pers&#246;nlichkeitsrecht vorliegt, ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabw&#228;gung zu ermitteln (…) Erforderlich ist eine Abw&#228;gung sowohl auf der Grundlage einer generellen Betrachtung des Stellenwerts des betroffenen Grundrechtspositionen als auch unter Ber&#252;cksichtigung der Intensit&#228;t ihrer Beeintr&#228;chtigung im konkreten Fall (BGH, Urt. v. 19.04.2005 – Az. X ZR 15/04). (…) <strong>Das allgemeine Pers&#246;nlichkeitsrecht sch&#252;tzt</strong> insoweit freilich insbesondere auch vor einer Beeintr&#228;chtigung der Privat- oder Intimsph&#228;re. Des Weiteren sch&#252;tzt es <strong>vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden Aussagen</strong> <strong>oder davor, dass einem Betroffenen &#196;u&#223;erungen untergeschoben werden, die er nicht getan hat.</strong> Bei Tatsachenbehauptungen h&#228;ngt die Abw&#228;gung in erster Linie vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachen m&#252;ssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig f&#252;r den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (BGH, Urt. v. 11.03.2008, Az. VI ZR 7/07). (…) <strong>Nach diesen Ma&#223;st&#228;ben stellt die Beklagte hier unwahre Tatsachenbehauptungen &#252;ber die Kl&#228;gerin auf, die ehrenr&#252;hrig sind und die Kl&#228;gerin rechtswidrig in ihrem allgemeinen Pers&#246;nlichkeitsrecht verletzen</strong>. Dem detaillierten Vortrag der Kl&#228;gerin, dass sie seit Herbst 2006 bis zu dem &#246;ffentlichen Auftritt im April 2011 wieder eine intensive Liebesbeziehung mit dem Ehemann der Beklagten gef&#252;hrt hat, ist diese nicht entgegengetreten, so dass dieser Vortrag als zugestanden gilt, § 138 Abs. 3 ZPO. (…) Dass der Ehemann der Beklagten noch vor der Buchvorstellung im April 2011 die Beziehung beendet hat, behauptet die Beklagte nicht. Unerheblich ist, dass nach der Veranstaltung die Beziehung nicht fortgesetzt wurde und derzeit nicht mehr besteht. Die Fragen der „Bunten“ an die Beklagte bezogen sich auf den Zeitpunkt der Veranstaltung in Potsdam und unmittelbar davor. Das hat die Beklagte auch so verstanden, denn laut der von der „Bunten“ zitierten ersten &#196;u&#223;erung spricht sie selbst das bei einer Hochzeit aufgekommene Ger&#252;cht an, ihr Mann habe eine Beziehung mit der Kl&#228;gerin, womit nur gemeint sein kann, ihr Mann habe derzeit eine Beziehung. (&#8230;) <strong>Jedenfalls im Zusammenspiel mit der folgenden &#196;u&#223;erungen, die Kl&#228;gerin inszeniere „das“ doch alles blo&#223;, f&#252;hrt dies aber zu einer rechtswidrigen Pers&#246;nlichkeitsrechtsverletzung der Kl&#228;gerin, da dieser zu Unrecht unterstellt wird, sie inszeniere blo&#223; eine Beziehung zu dem Ehemann der Beklagten, obwohl es tats&#228;chlich keine gebe. Damit wird der Kl&#228;gerin vorgeworfen, die &#214;ffentlichkeit bewusst zu t&#228;uschen.</strong> (…) Da die &#196;u&#223;erungen der Beklagten rechtswidrig waren, wird die Wiederholungsgefahr mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserkl&#228;rung vermutet. <strong>Das blo&#223;e Ende der Beziehung zwischen Kl&#228;gerin und dem Ehemann der Beklagten f&#252;hrt hier nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefah</strong>r bez&#252;glich der &#196;u&#223;erungen gegen&#252;ber der „Bunten“. Ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl&#228;rung ist die Kl&#228;gerin nicht davor gesch&#252;tzt, dass die Beklagte erneut behauptet, im April 2011 und unmittelbar davor habe es keine Beziehung zwischen der Kl&#228;gerin und dem ihrem Ehemann gegeben; die Kl&#228;gerin habe eine solche nur inszeniert.“</em></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Kommentar:</span></p>
<p>H&#228;tte Prinzessin Thyra auf die Frage der Presse nicht reagiert bzw. die Standardantwort „Kein Kommentar“ abgegeben, w&#228;re es nicht zu diesem Rechtsstreit gekommen. Stattdessen wollte sie gem&#228;&#223; ihrer Aussage vor Gericht „bewusst Flagge zeigen“ und behauptete schlicht die Unwahrheit, die Frau Nick in ein schlechtes &#246;ffentliches Licht r&#252;ckte. Somit ging dieser als „Flagge zeigen“ bewusst abgegebene Schuss deutlich nach hinten los. Frau Nick, die vor Gericht „aus dem N&#228;hk&#228;stchen plauderte“ und eine Vielzahl intimer Post preisgab, ist trotz des Endes ihrer Beziehung zum Prinzen die Gewinnerin dieses Streits; die Prinzessin muss nun neben der vielen negativen Presse &#252;ber sich und ihre Ehe auch die Kosten des Verfahrens (er)tragen.</p>
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		<title>VG Kassel: Gastst&#228;ttenbetreiber darf auch ohne beh&#246;rdliche Erlaubnis Sportwetten anbieten und vermitteln</title>
		<link>http://www.ra-dr-graf.de/blog/2012/05/09/vg-kassel-gaststattenbetreiber-darf-auch-ohne-behordliche-erlaubnis-sportwetten-anbieten-und-vermitteln/</link>
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		<pubDate>Wed, 09 May 2012 14:02:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Graf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sportwetten]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtsnorm: § 284 StGB Mit Urteil vom 11.04.2012 (Az. 4 K 692/11.KS) hat das Verwaltungsgericht Kassel einen Untersagungsbescheid gegen einen Gastst&#228;tteninhaber, der Sportwetten anbot und vermittelte, aufgehoben. Zum Sachverhalt: Ohne Erlaubnis durch die zust&#228;ndige Ordnungsbeh&#246;rde stellte ein Kasseler Gastst&#228;ttenbetreiber in seiner Gastst&#228;tte ein Sportwetten-Terminal auf, mit dem Besucher die Internetseiten internationaler Sportwettenveranstalter aufrufen und Wetten [...]]]></description>
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<p><em>Rechtsnorm: <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/284.html">§ 284 StGB</a></em></p>
<p>Mit Urteil vom 11.04.2012 (Az. 4 K 692/11.KS) hat das Verwaltungsgericht Kassel einen Untersagungsbescheid gegen einen Gastst&#228;tteninhaber, der Sportwetten anbot und vermittelte, aufgehoben.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Zum Sachverhalt:</span></p>
<p>Ohne Erlaubnis durch die zust&#228;ndige Ordnungsbeh&#246;rde stellte ein <strong>Kasseler Gastst&#228;ttenbetreiber</strong> in seiner Gastst&#228;tte ein <strong>Sportwetten-Terminal</strong> auf, mit dem Besucher die Internetseiten <strong>internationaler Sportwettenveranstalter</strong> aufrufen und Wetten abschlie&#223;en konnten. Das Ordnungsamt als zust&#228;ndige Gl&#252;cksspielaufsicht erkannte hierin einen <strong>Versto&#223; gegen § 284 StGB</strong>, wonach derjenige, der ohne beh&#246;rdliche Erlaubnis &#246;ffentlich ein Gl&#252;cksspiel veranstaltet oder h&#228;lt oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird (§ 284 Abs. 1).</p>
<p>Gegen den Bescheid der Stadt Kassel legte der Gastst&#228;ttenbetreiber erfolglos Widerspruch ein und erhob schlie&#223;lich Klage beim VG Kassel. Er f&#252;hrt aus, ein strafbewehrtes Verbot der Vermittlung von Sportwetten versto&#223;e gegen das <strong>EU-Gemeinschaftsrecht</strong>, insbesondere gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit.<span id="more-1458"></span></p>
<p>Bis zur <strong>grunds&#228;tzlichen Kl&#228;rung der Rechtslage durch die h&#246;chsten Gerichte</strong> setzte das Kasseler Verwaltungsgericht das im Jahr 2007 er&#246;ffnete Verfahren zun&#228;chst bis zu den Entscheidungen des EuGH vom 08.09.2010 (Az. C-409/06) sowie des BVerwG vom 24.11.2010 (Az. 8 C 13.09) und 01.06.2011 (Az. 8 C 5.10) aus. Im Anschluss an diese Entscheidungen hob das VG den Untersagungsbescheid nun auf, da trotz Nichterlaubnis der Vermittlung von Sportwetten durch die zust&#228;ndige Beh&#246;rde eine Untersagung keinen Bestand haben d&#252;rfe, da das deutsche staatliche Wettmonopol mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sei.</p>
<p>Mit Presseerkl&#228;rung vom 23.04.2012 f&#252;hrt das Gericht zu seinen Entscheidungsgr&#252;nden aus:</p>
<p><em>„Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist dem Kl&#228;ger zwar keine Erlaubnis der zust&#228;ndigen Beh&#246;rde zur Vermittlung von Sportwetten erteilt worden. Das <strong>staatliche Wettmonopol in Deutschland und die damit begr&#252;ndete Untersagung</strong> der ungenehmigten Vermittlung von Sportwetten <strong>k&#246;nnten aber keinen Bestand haben, weil damit gegen das Recht der Europ&#228;ischen Union versto&#223;en werde</strong>. Die mit dem Verbot verbundene Beschr&#228;nkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit sei unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, weil sie nicht geeignet sei, die Verwirklichung der mit der Beschr&#228;nkung verfolgten Ziele auch tats&#228;chlich zu erreichen. <strong>Das staatliche Wettmonopol sei insbesondere weder geeignet, die Spielsucht zur&#252;ckzudr&#228;ngen noch ein &#252;berm&#228;&#223;iges Spielangebot zu vermeiden.</strong> In Deutschland seien n&#228;mlich die <strong>Regelungen im Bereich des Spielens an Geldspielautomaten seit dem 01.01.2006 erheblich gelockert worden</strong>. Seither verhindere ein massiv expandierender Spielautomatenmarkt eine erfolgversprechende Eind&#228;mmung der Spielsucht und eine wirksame Begrenzung des Spielangebots. Die Regelungen und Praktiken auf dem Spielautomatenmarkt konterkarierten die f&#252;r Sportwetten getroffenen Vorkehrungen. Angesicht der widerspr&#252;chlichen Regelungen und Praktiken auf den beiden wichtigsten Sektoren des Gl&#252;ckspielmarktes fehle es an einer koh&#228;renten Regelung zur Begrenzung der Wettt&#228;tigkeit, wie sie nach der Rechtsprechung des EuGH zur Rechtfertigung einer Beschr&#228;nkung der Dienstleistungsfreiheit von Anbietern und Vermittlern von Sportwetten erforderlich sei.“</em></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Kommentar:</span></p>
<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Der Stadt Kassel steht es binnen Monatsfrist frei, Berufung beim VGH Kassel zu beantragen.</p>
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