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	<title>Dr. Graf Rechtsanwalt Herford - Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Online-Recht, Oldtimerrecht</title>
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	<description>Dr. Graf Rechtsanwalt Herford - Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Online-Recht, Oldtimerrecht</description>
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		<title>Anwaltskanzlei Dr. Graf auf der Erfindermesse OWL vom 22.-23.3.2012</title>
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		<pubDate>Tue, 31 Jan 2012 08:50:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Graf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Geschmacksmuster]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Patentrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Vom 22. bis zum 23.3.2012 findet in G&#252;tersloh die allj&#228;hrliche &#8220;Genial&#8221;-Erfindermesse OWL statt. Auf der Messe k&#246;nnen Patente gekauft und Lizenzen vergeben werden. Agenten finden hier Produkte f&#252;r den Verkauf. Industrie, Geldgeber, Verteiler und Promoter haben die M&#246;glichkeit, Kontakte zu kn&#252;pfen, Erfindungen zu f&#246;rdern, zu bewerben und zu kaufen. Fachbesucher und dem breiten Publikum werden [...]]]></description>
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<p>Vom 22. bis zum 23.3.2012 findet in G&#252;tersloh die allj&#228;hrliche <a href="http://www.erfindermesse-owl.de/genial-2012/index.html">&#8220;Genial&#8221;-Erfindermesse OWL</a> statt. Auf der Messe k&#246;nnen Patente gekauft und Lizenzen vergeben werden. Agenten finden hier Produkte f&#252;r den Verkauf. Industrie, Geldgeber, Verteiler und Promoter haben die M&#246;glichkeit, Kontakte zu kn&#252;pfen, Erfindungen zu f&#246;rdern, zu bewerben und zu kaufen. Fachbesucher und dem breiten Publikum werden Neuheiten und<br />
Forschungsarbeiten vorgestellt.</p>
<p>Rechtsanwalt Dr. Graf wird dort teilnehmen und zwei Vortr&#228;ge halten zu den Themen &#8220;Schutz von Marken&#8221; sowie &#8220;Geschmacksmuster: das verkannte Schutzrecht&#8221;. Au&#223;erdem steht Rechtsanwalt Dr. Graf w&#228;hrend der Messe f&#252;r Fragen zur Verf&#252;gung.</p>
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		<item>
		<title>Abmahnung Deutsche Umwelthilfe &#8211; Unterlassungserkl&#228;rung pr&#252;fen lassen</title>
		<link>http://www.ra-dr-graf.de/blog/2012/01/20/abmahnung-deutsche-umwelthilfe-unterlassungserklarung-prufen-lassen/</link>
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		<pubDate>Fri, 20 Jan 2012 11:19:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Graf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie bereits in den News vom 12.01.2012 berichtet, mahnt die Deutsche Umwelthilfe Autoh&#228;ndler wegen Verst&#246;&#223;en gegen die PKW-EnVKV ab. Der Kanzlei Dr. Graf liegt eine entsprechende vorformulierte Unterlassungserkl&#228;rung vor. Es ging um einen Versto&#223; wegen der Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen im Zusammenhang mit einer Internetwerbung. Konkrete PKW-Angebote einzelner Fahrzeuge (in einem &#8220;virtuellen [...]]]></description>
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<p>Wie bereits in den <a href="http://www.ra-dr-graf.de/blog/2012/01/12/abmahnungen-des-deutsche-umwelthilfe-e-v-wg-pkw-energieverbrauchskennzeichnungsverordnung/">News vom 12.01.2012</a> berichtet, mahnt die Deutsche Umwelthilfe Autoh&#228;ndler wegen Verst&#246;&#223;en gegen die PKW-EnVKV ab. Der Kanzlei Dr. Graf liegt eine entsprechende vorformulierte Unterlassungserkl&#228;rung vor. Es ging um einen Versto&#223; wegen der Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen im Zusammenhang mit einer Internetwerbung. <strong>Konkrete PKW-Angebote einzelner Fahrzeuge (in einem &#8220;virtuellen Verkaufsraum&#8221;) wurden von dem Autohaus jedoch nicht angeboten. </strong>Dennoch findet sich in der geforderten Unterlassungserkl&#228;rung auch ein Passus, wonach in Zukunft auch die CO2-Effizienzklasse einschlie&#223;lich der grafischen Darstellung vom Vertragsstrafenversprechen erfasst ist. Die Regelung greift jedoch nur bei Angeboten in virtuellen Verkaufsr&#228;umen (Anlage 4 zu § 5 Abschnitt II Nr. 4). Ferner wurden auch &#8220;Werbeschriften&#8221; (z. B. Tageszeitungen, Kataloge) mit erfasst, obwohl es sich um eine Werbung im Internet handelt, die davon zu unterscheiden ist.</p>
<p>Die geforderte Unterlassungserkl&#228;rung ist daher zu weit gefasst. Wenn ein betroffenes Unternehmen diese ungepr&#252;ft unterschreibt, ist sie dann nat&#252;rlich daran gebunden. Es ist also dringend anzuraten, die vorgefertigte Unterlassungserkl&#228;rung durch einen auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt &#252;berpr&#252;fen zu lassen. Viele Betroffene wissen nicht, dass Unterlassungserkl&#228;rungen auch abgewandelt und eingeschr&#228;nkt werden d&#252;rfen, wenn sie zu weit gehen. Im Rahmen der Beratung ist auch zu er&#246;rtern, welche Vor- und Nachteile es hat, gar keine Unterlassungserkl&#228;rung abzugeben. Die Vertragsstrafe flie&#223;t dem Vertragspartner im Versto&#223;ensfalle zu, ein Ordnungsmittel, das vom Gericht bei einem gerichtlichen Unterlassungstitel erlassen wird (wenn die Unterlassungserkl&#228;rung nicht abgegeben wird), flie&#223;t in die Staatskasse.</p>
<p>Hilfe bieten auch Fachverb&#228;nde (z. B. ZDK, ZLW). Dort laufen viele Informationen und konkret Abmahnungsf&#228;lle zusammen. Nur so kann man als Betroffener den &#220;berblick erhalten, wie viele Abmahnungen mit welchen Inhalten versandt wurden, ob es sich um eine Serienabmahnung handelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>LG Berlin: Abofalle live2gether.de – keine Zahlungspflicht des Nutzers, da kein g&#252;ltiger Vertrag</title>
		<link>http://www.ra-dr-graf.de/blog/2012/01/18/lg-berlin-abofalle-live2gether-de-keine-zahlungspflicht-des-nutzers-da-kein-gultiger-vertrag/</link>
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		<pubDate>Wed, 18 Jan 2012 15:17:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Graf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abofallen]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtsnormen: §§ 155, 305c BGB; § 1 Abs. 6 PAngV Mit Urteil vom 21.10.2011 (Az. 50 S 143/10) hat das LG Berlin entschieden: Ist die Entgeltpflicht f&#252;r eine Dienstleistung auf einem Anmeldeformular im Internet und den sp&#228;ter &#252;bersandten AGB so versteckt, dass der durchschnittlich aufmerksame Internetnutzer diese nicht erkennt, so kommt kein Vertrag zustande. (Leitsatz [...]]]></description>
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<p>Rechtsnormen: §§ 155, 305c BGB; § 1 Abs. 6 PAngV</p>
<p>Mit Urteil vom 21.10.2011 (Az. 50 S 143/10) hat das LG Berlin entschieden:</p>
<p>Ist die Entgeltpflicht f&#252;r eine Dienstleistung auf einem Anmeldeformular im Internet und den sp&#228;ter &#252;bersandten AGB so versteckt, dass der durchschnittlich aufmerksame Internetnutzer diese nicht erkennt, so kommt kein Vertrag zustande.</p>
<p>(Leitsatz des Gerichts)</p>
<p>Zum Sachverhalt:</p>
<p>Die Kl&#228;gerin betreibt die Website www.live2gether.de. Nach erfolgter kostenpflichtiger Anmeldung bietet sie auf dieser Seite Zugang zu einer Datenbank, in der sich Wohngemeinschaftsangebote und entsprechende Gesuche von anderen Teilnehmern befinden. Die Nutzung der Seite kostet monatlich 8 Euro bei einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten, zu zahlen je f&#252;r ein Jahr im Voraus.</p>
<p>Die Beklagte meldete sich 2009 an. Nach Eingabe ihrer pers&#246;nlichen Daten erhielt sie von der Kl&#228;gerin eine E-Mail mit einem Verifikationslink zwecks Best&#228;tigung der Anmeldung. Diesen Link bet&#228;tigte sie auch. Infolgedessen &#252;bersendete ihr die Kl&#228;gerin eine Rechnung iHv EUR 96,- (Vorab-Geb&#252;hr f&#252;r 12 Monate Nutzungsm&#246;glichkeit). Die Beklagte lehnt die Zahlung an. Sie argumentiert, sie habe nicht in dem Bewusstsein gehandelt, dass die Anmeldung kostenpflichtig sei, weil auf der Anmeldeseite und in den AGB nicht hinreichend deutlich darauf hingewiesen werde. Wegen der &#228;u&#223;eren Gestaltung der Website und weil vergleichbare Angebote im Internet in erheblichem Umfang kostenlos unterbreitet w&#252;rden, habe sie mit einer Entgeltregelung nicht rechnen m&#252;ssen.</p>
<p>Nachdem das AG Berlin die Beklagte antragsgem&#228;&#223; zur Zahlung verurteilt hatte, legte sie das Rechtsmitte der Berufung beim LG Berlin ein. Das Landgericht entschied nun zugunsten der Beklagten.<span id="more-1344"></span></p>
<p>Nach Ansicht des Landgerichts sei kein rechtm&#228;&#223;iger Vertrag zustande gekommen; somit m&#252;sse die Beklagte auch keine Zahlung leisten.</p>
<p>Das Gericht f&#252;hrt zur Begr&#252;ndung aus:</p>
<p>„Die Anmeldung der Beklagten auf der Anmeldeseite der Website stellt kein Angebot auf Abschluss eines entgeltlichen Vertrages dar. Dies gilt sowohl f&#252;r den Fall, dass das Anmeldeformular das Vertragsangebot darstellen sollte, als auch f&#252;r den Fall, dass die Anmeldung ein Angebot sein sollte. Denn die Anmeldeseite ist nicht so gestaltet, dass sie bei dem Durchschnittsverbraucher zwangsl&#228;ufig zu der Erkenntnis f&#252;hrt, dass die Leistung der Kl&#228;gerin kostenpflichtig ist (siehe dazu Buchmann und andere NJW 2009, 3189).<br />
Dies ergibt sich insbesondere aus der Gestaltung der Website und der F&#252;hrung des Nutzers zum Anmeldebutton. Zu der Anmeldeseite gelangt man nicht sofort, wenn man auf die Website ger&#228;t. Die Website besteht aus verschiedenen Seiten. Erst beim Weiterklicken auf die Anmeldeseite findet sich der Hinweis auf eine Entgeltpflicht in der Mitte des auf der rechten Seite grau unterlegten Textes. Dieser ist so versteckt, dass er vom im Internet surfenden Durchschnittsverbraucher nicht zwangsl&#228;ufig gesehen wird, sondern erst bei sehr genauem Lesen. Nicht nur ist der Preis im Flie&#223;text versteckt, und zwar zwischen zwei weniger interessanten Angaben, er befindet sich auch unterhalb dreier extra anzuklickender K&#228;stchen &#252;ber AGB und Widerruf, die Datenschutzbestimmungen und den Wunsch nach Informationen durch einen Newsletter. Diese K&#228;stchen wirken durch die Gestaltung ihrerseits auff&#228;llig und suggerieren durch die abnehmende Wichtigkeit der anzuklickenden Informationen, dass der folgende grau hinterlegte Text, in dem es zun&#228;chst auch nur um die Erkl&#228;rung f&#252;r die Datenabfrage geht, nur weitere &#252;bliche Hinweise enth&#228;lt (siehe dazu Landgericht Berlin, Urteil vom 8. Februar 2011 – 15 O 268/10). Je nach Bildschirm ist die Zeile, in der dann im Flie&#223;text der Preis von – nicht in Ziffern dargestellt – “acht Euro” auftaucht, erst nach Herunterscrollen zu sehen. Zun&#228;chst erscheint die Anmeldeseite aber so, dass die Eingabemaske nur bis zu der Zeile &#8220;Land…… Geburtstag&#8221; steht und rechts der erste Absatz des grau hinterlegten Textes endet, in dem die Mitteilung enthalten ist, dass die Speicherung der IP Adresse zwecks Missbrauchsvorbeugung erfolgt. Aber auch wenn herunter gescrollt wird, bleibt die Preisangabe im Flie&#223;text in der Mitte des mittleren von drei Abs&#228;tzen versteckt. Dabei wird jedoch die Aufmerksamkeit beim Herunterscrollen von der linken Seite angezogen, in welcher die Daten weiter eingegeben werden m&#252;ssen. Zus&#228;tzlich abgelenkt wird der Nutzer dadurch, dass sich unter dem Eingabeblock links ein auff&#228;lliger Button mit der Aufschrift &#8220;jetzt anmelden&#8221; befindet; er befindet sich nicht etwa in der Mitte, wodurch das Formular und der grau hinterlegte Text nochmals optisch getrennt werden. (&#8230;)<br />
Auch die Notwendigkeit, pers&#246;nliche Daten einzugeben, l&#228;sst nicht zwingend den Schluss auf Kostenpflichtigkeit zu. Insbesondere l&#228;sst sich die Eingabe von pers&#246;nlichen Daten damit erkl&#228;ren, dass Wohnangebote aus Sicherheitsgr&#252;nden nicht anonym bleiben k&#246;nnen. Weder die Abfrage der Daten noch der Hinweis auf AGB f&#252;hren dazu, dass der Durchschnittsverbraucher erkennt, eine Verg&#252;tungsverpflichtung einzugehen, schon gar nicht eine zw&#246;lfmonatige Vertragsbindung mit einer nicht unerheblichen Zahlungspflicht (siehe OLG Frankfurt VuR 2009,151, Rn. 37-40, zitiert nach juris).<br />
Ebenso wenig reicht der Doppelsternchenhinweis auf den Jahrespreis. Zwar ist in dem Hinweistext ausgef&#252;hrt, dass die Mindestvertragslaufzeit zw&#246;lf Monate betr&#228;gt und sich damit ein Jahresbetrag von 96 € ergibt. Angesichts der Gestaltung der Anmeldeseite ist es aber nicht zwingend, dass man &#252;berhaupt so weit hinunter gelangt, denn um den Anmeldebutton anzuklicken, braucht man nicht bis ganz ans Ende der Seite herunter zu scrollen. Durch das Verstecken der Doppelsterne im Flie&#223;text ist der Verweis auch nicht so auff&#228;llig, dass man es zwangsl&#228;ufig t&#228;te.<br />
Im &#220;brigen kommt in den Texten der Kl&#228;gerin nicht zum Ausdruck, dass &#252;berhaupt ein Vertrag geschlossen werden soll; dieses Wort wird gemieden, stattdessen wird nur von&#8221; anmelden&#8221; und &#8220;Anmeldung abschlie&#223;en&#8221; gesprochen und der Eindruck einer reinen Registrierung hervorgerufen. Erst in Nr. 2.b der AGB ist dann im Kleingedruckten die Rede vom Abschluss eines Vertrages. Deshalb kann auch die Absendung der Verifikationsmail durch die Beklagte kein Angebot ihrerseits an die Kl&#228;gerin zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages gewesen sein. In der beispielhaft in Anlage K 15 vorgelegten Verifikationsmail hei&#223;t es:&#8221; vielen Dank f&#252;r deine Anmeldung… melde dich mit diesem Verifikationslink bei uns an um deine Anmeldung abzuschlie&#223;en&#8221;. Damit wird nur zum Ausdruck gebracht, dass mit der Meldung (Klick auf den Link) die endg&#252;ltige Registrierung erfolgt. Erst darunter, das hei&#223;t nachdem auf den Link geklickt worden ist, wird auf die Kostenpflichtigkeit hingewiesen, und zwar wiederum unauff&#228;llig im Flie&#223;text. Damit konnte die Kl&#228;gerin nicht davon ausgehen, dass die Kostenpflichtigkeit vom Willen der Beklagten umfasst war (vergleiche Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 5.3.2010 – 206 C 541/09). (&#8230;)<br />
Eine stillschweigende Verg&#252;tungsvereinbarung gem&#228;&#223; § 612 Abs. 1 BGB scheidet aus, weil nach den Umst&#228;nden nicht zu erwarten ist, dass die Dienstleistung nur gegen Verg&#252;tung zu erhalten ist. Denn die Internetseite ist gerade so gestaltet, dass der Eindruck erweckt wird, die Leistungen seien unentgeltlich. Umst&#228;nde, aus denen sich eine Entgeltlichkeit erg&#228;be, liegen gerade nicht vor. Es handelt sich auch nicht um eine Dienstleistung, die stets nur gegen Verg&#252;tung erbracht wird, wie die mehreren &#228;hnlichen unentgeltlichen Webseiten, welche ohne Problem aufgerufen werden k&#246;nnen, zeigen. Die Kammer folgt auch hier der Auffassung des Amtsgerichts nicht. Zwar kann angesichts der Verbreitung kostenpflichtiger Angebote im Internet in der Tat nicht grunds&#228;tzlich von einer Kostenlosigkeit ausgegangen werden. Im vorliegenden Fall spricht aber gegen die Erwartung einer Bindung durch ein Abonnement schon, dass ein solches f&#252;r das Finden einer Wohngemeinschaft vern&#252;nftigerweise nicht abgeschlossen wird: Wer eine Wohngemeinschaft sucht, braucht nach dem F&#252;ndigwerden keine Angebote mehr, das Abonnement w&#228;re sinnlos.“</p>
<p>Kommentar:</p>
<p>Aus der umfangreichen Begr&#252;ndung geht hervor, dass das Landgericht die Webseite mitsamt der  vermeintlichen Kostenpflicht als Abofalle betrachtet.</p>
<p>Das Gericht lie&#223; die Revision zum BGH zu.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>VG Berlin: Ladenschluss zwingend vor Mitternacht, wenn Sonn- oder Feiertag folgt</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Jan 2012 10:00:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Graf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitszeit/Ladenschluss]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtsnorm: § 9 ArbZG Mit Urteil vom 30.11.2011 (Az. VG 35 K 388.09) hat das Berliner Verwaltungsgericht entschieden, dass die Supermarktkette Kaiser´s Tengelmann ihre Superm&#228;rkte an Tagen vor Sonn- und Feiertagen fr&#252;her als bisher schlie&#223;en muss. Zum Sachverhalt: Kl&#228;gerin ist die Supermarktkette Kaiser’s Tengelmann. Einige ihrer Berliner Filialen sind bis Mitternacht ge&#246;ffnet, so auch an [...]]]></description>
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<p>Rechtsnorm: § 9 ArbZG</p>
<p>Mit Urteil vom 30.11.2011 (Az. VG 35 K 388.09) hat das Berliner Verwaltungsgericht entschieden, dass die Supermarktkette Kaiser´s Tengelmann ihre Superm&#228;rkte an Tagen vor Sonn- und Feiertagen fr&#252;her als bisher schlie&#223;en muss.</p>
<p>Zum Sachverhalt:</p>
<p>Kl&#228;gerin ist die Supermarktkette Kaiser’s Tengelmann. Einige ihrer Berliner Filialen sind bis Mitternacht ge&#246;ffnet, so auch an Tagen vor Sonn- und Feiertagen. Die Mitarbeiter werden wie &#252;blich auch nach Ladenschuss zu Abschlussarbeiten (z.B. Auff&#252;llen von Regalen, Putzen, Kassenbericht) herangezogen. Das zust&#228;ndige Landesamt f&#252;r Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit &#228;u&#223;erte immense Bedenken gegen&#252;ber dieser Gesch&#228;ftspraxis und leitete ein Bu&#223;geldverfahren gegen die Supermarktkette ein.<br />
Kaiser’s begehrt mit der Klage nun die Feststellung, dass die bisherige Gesch&#228;ftspraxis der Laden&#246;ffnung bis Mitternacht auch an Tagen vor Sonn- und Feiertagen rechtm&#228;&#223;ig ist.<span id="more-1342"></span></p>
<p>Das VG Berlin wies die Klage nun ab.</p>
<p>Die Verwaltungsrichter begr&#252;nden ihre Entscheidung mit dem Arbeitszeitgesetz.<br />
So sehe § 9 ArbZG ausdr&#252;cklich ein Verbot der Besch&#228;ftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor.</p>
<p>In einer Mitteilung vom 28.12.2011 f&#252;hrt das Gericht zur Begr&#252;ndung weiter aus:</p>
<p>„Das Gesetz beruhe auf dem Verfassungsgrundsatz, wonach die Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit in Form der Erwerbsarbeit, insbesondere der Verrichtung abh&#228;ngiger Arbeit, an diesen Tagen grunds&#228;tzlich ruhen solle, damit der Einzelne diese Tage allein oder in Gemeinschaft mit anderen ungehindert von werkt&#228;glichen Verpflichtungen und Beanspruchungen nutzen k&#246;nne. Die Kl&#228;gerin k&#246;nne sich nicht darauf berufen, dass das Berliner Laden&#246;ffnungsgesetz Verkaufst&#228;tigkeiten ausnahmsweise w&#228;hrend weiterer 30 Minuten zulasse, soweit dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerl&#228;sslich sei. Voraussetzung f&#252;r die Anwendung der Ausnahmevorschrift sei es n&#228;mlich, dass eine zul&#228;ssige Verkaufst&#228;tigkeit an Sonn- und Feiertagen ausge&#252;bt werde. Das sei hier aber nicht der Fall. Auch sonstige Ausnahmen st&#252;nden der Kl&#228;gerin nicht zur Seite, da diese jeweils voraussetzten, dass die betreffenden Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden k&#246;nnten. Das sei nur anzunehmen, wenn dies entweder technisch unm&#246;glich sei oder aber, wenn die Verlagerung der Arbeiten auf Werktage wegen unverh&#228;ltnism&#228;&#223;iger Nachteile wirtschaftlicher oder sozialer Art unzumutbar sei. Davon k&#246;nne hier aber keine Rede sein. Die Filialen m&#252;ssten also so rechtzeitig geschlossen werden, dass die anschlie&#223;enden Abschlussarbeiten vor Beginn von Sonn- und Feiertagen beendet seien.“</p>
<p>Kommentar:</p>
<p>Wegen der grunds&#228;tzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage hat das VG die Berufung zum OVG Berlin-Brandenburg zugelassen. Es ist von einem Berufungsverfahren auszugehen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Abmahnung wg. Filesharing vom OLG D&#252;sseldorf als &#8220;v&#246;llig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung&#8221; eingestuft</title>
		<link>http://www.ra-dr-graf.de/blog/2012/01/16/abmahnung-wg-filesharing-vom-olg-dusseldorf-als-vollig-unbrauchbare-anwaltliche-dienstleistung-eingestuft/</link>
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		<pubDate>Mon, 16 Jan 2012 09:03:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Graf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-dr-graf.de/blog/?p=1340</guid>
		<description><![CDATA[Eine weitere Gerichtsentscheidung, die Betroffenen von Abmahnungen wg. Filesharing Hoffnung macht: Das OLG D&#252;sseldorf hat am 14. November 2011 &#8211; I &#8211; 20 W 132/11 &#8211; entschieden, dass eine Abmahnung durch die Kanzlei Rasch den urheberrechtlichen Versto&#223; nicht erkennen lasse und damit ein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten nicht bestehe und auch keine Unterlassungserkl&#228;rung abgegeben [...]]]></description>
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<p>Eine weitere Gerichtsentscheidung, die Betroffenen von Abmahnungen wg. Filesharing Hoffnung macht: Das OLG D&#252;sseldorf hat am <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2011/I_20_W_132_11beschluss20111114.html">14. November 2011 &#8211; I &#8211; 20 W 132/11</a> &#8211; entschieden, dass eine Abmahnung durch die Kanzlei Rasch den urheberrechtlichen Versto&#223; nicht erkennen lasse und damit ein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten nicht bestehe und auch keine Unterlassungserkl&#228;rung abgegeben werden m&#252;sse. Selbst der bereitwilligste Schuldner k&#246;nne nicht erkennen, worin der Versto&#223; zu sehen sei. Begr&#252;ndet wurde dies damit, dass die Dateien auch gemeinfrei sein oder mit einer allgemeinen Lizenz versehen sein k&#246;nnten.</p>
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			<wfw:commentRss>http://www.ra-dr-graf.de/blog/2012/01/16/abmahnung-wg-filesharing-vom-olg-dusseldorf-als-vollig-unbrauchbare-anwaltliche-dienstleistung-eingestuft/feed/</wfw:commentRss>
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