Archiv für die Kategorie „Wettbewerbsrecht“
Anwaltskanzlei Dr. Graf auf der Erfindermesse OWL vom 22.-23.3.2012
Vom 22. bis zum 23.3.2012 findet in Gütersloh die alljährliche “Genial”-Erfindermesse OWL statt. Auf der Messe können Patente gekauft und Lizenzen vergeben werden. Agenten finden hier Produkte für den Verkauf. Industrie, Geldgeber, Verteiler und Promoter haben die Möglichkeit, Kontakte zu knüpfen, Erfindungen zu fördern, zu bewerben und zu kaufen. Fachbesucher und dem breiten Publikum werden Neuheiten und
Forschungsarbeiten vorgestellt.
Rechtsanwalt Dr. Graf wird dort teilnehmen und zwei Vorträge halten zu den Themen “Schutz von Marken” sowie “Geschmacksmuster: das verkannte Schutzrecht”. Außerdem steht Rechtsanwalt Dr. Graf während der Messe für Fragen zur Verfügung.
Abmahnung Deutsche Umwelthilfe – Unterlassungserklärung prüfen lassen
Wie bereits in den News vom 12.01.2012 berichtet, mahnt die Deutsche Umwelthilfe Autohändler wegen Verstößen gegen die PKW-EnVKV ab. Der Kanzlei Dr. Graf liegt eine entsprechende vorformulierte Unterlassungserklärung vor. Es ging um einen Verstoß wegen der Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen im Zusammenhang mit einer Internetwerbung. Konkrete PKW-Angebote einzelner Fahrzeuge (in einem “virtuellen Verkaufsraum”) wurden von dem Autohaus jedoch nicht angeboten. Dennoch findet sich in der geforderten Unterlassungserklärung auch ein Passus, wonach in Zukunft auch die CO2-Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung vom Vertragsstrafenversprechen erfasst ist. Die Regelung greift jedoch nur bei Angeboten in virtuellen Verkaufsräumen (Anlage 4 zu § 5 Abschnitt II Nr. 4). Ferner wurden auch “Werbeschriften” (z. B. Tageszeitungen, Kataloge) mit erfasst, obwohl es sich um eine Werbung im Internet handelt, die davon zu unterscheiden ist.
Die geforderte Unterlassungserklärung ist daher zu weit gefasst. Wenn ein betroffenes Unternehmen diese ungeprüft unterschreibt, ist sie dann natürlich daran gebunden. Es ist also dringend anzuraten, die vorgefertigte Unterlassungserklärung durch einen auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Viele Betroffene wissen nicht, dass Unterlassungserklärungen auch abgewandelt und eingeschränkt werden dürfen, wenn sie zu weit gehen. Im Rahmen der Beratung ist auch zu erörtern, welche Vor- und Nachteile es hat, gar keine Unterlassungserklärung abzugeben. Die Vertragsstrafe fließt dem Vertragspartner im Verstoßensfalle zu, ein Ordnungsmittel, das vom Gericht bei einem gerichtlichen Unterlassungstitel erlassen wird (wenn die Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird), fließt in die Staatskasse.
Hilfe bieten auch Fachverbände (z. B. ZDK, ZLW). Dort laufen viele Informationen und konkret Abmahnungsfälle zusammen. Nur so kann man als Betroffener den Überblick erhalten, wie viele Abmahnungen mit welchen Inhalten versandt wurden, ob es sich um eine Serienabmahnung handelt.
Abmahnungen des Deutsche Umwelthilfe e. V. wg. PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Der Anwaltskanzlei Dr. Graf liegt eine Abmahnung des Deutsche Umwelthilfe e. V. vor. Dieser Verein mahnt Autohändler im Zusammenhang mit Angaben im Zusammenhang mit der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ab. Konkret geht es um die §§ 1, 5 I PKW-EnVKV (Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen). In der angegriffenen Werbung wurde nicht direkt auf die CO2-Werte der beworbenen Fahrzeuge verwiesen. Hierin sieht der Verein einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG. Es wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Erstattung von Abmahnungskosten aufgefordert.
Die Anwaltskanzlei Dr. Graf berät betroffene Autohäuser in Bezug auf das weitere Vorgehen. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung muss wohl überlegt sein, da diese zumindest 30 Jahre gilt. Gerade bei den fraglichen, diffizilen Angaben ist die Gefahr groß, dass eine Vertragsstrafe verwirkt werden könnte.
Das Thema der CO2-Angaben wird vor allem vor dem Hintergrund der aktuellen BGH-Rechtsprechung noch zu vielen Abmahnungen führen, da auch Vorführwagen unter die Auszeichnungspflicht fallen.
BGH: Auch Vorführwagen mit maximal 1000 km Laufleistung ist Neuwagen – Händler muss im Verkaufsinserat Angaben zu Kraftstoffverbrauch und Co2-Ausstoß machen
Rechtsnorm: §§ 3, 4 UWG
Mit Urteil vom 21.12.2011 (Az. I ZR 190/10) hat der BGH entschieden, dass die Verpflichtung, in der Werbung für Neuwagen Angaben zum Kraftstoffverbrauch des angebotenen Fahrzeugs zu machen, auch für Vorführwagen gelten kann.
Zum Sachverhalt:
Am 20.04.2009 bot eine Autohändlerin (Beklagte) auf einer Internet-Verkaufsplattform einen Peugeot 207 zum Verkauf an. Die Verkaufsanzeige enthielt dabei u.a. folgende Angabe: „Vorführfahrzeug, Erstzulassung 3/2009, 500 km“. Hinsichtlich Kraftstoffverbrauch und Kohlendioxidausstoß enthielt die Anzeige keine Angaben.
Die Klägerin, ein Wettbewerbsverein aus Berlin, erkannte hierin einen Wettbewerbsverstoß und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Sie ist der Ansicht, Autohändler müssten bei der Werbung für Vorführfahrzeuge die für Neufahrzeuge geltende Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) beachten und daher Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen des Vorführwagens machen. Diesen Beitrag weiterlesen »
OLG Schleswig: Getarnte Anzeige – Nicht jede (Werbe-)Anzeige muss als solche auch einzeln kenntlich gemacht werden, globaler Hinweis „Anzeigen-Forum“ in Seitenüberschrift ausreichend
Rechtsnormen: §§ 3, 4 Nr. 3 UWG
Mit Urteil vom 29.12.2011 (Az 6 U 30/11) hat das OLG Schleswig entschieden, dass die Veröffentlichung einer (Werbe-)Anzeige in Form eines redaktionellen Beitrags dann nicht wettbewerbswidrig ist, wenn die Seite, auf der die Anzeige veröffentlicht wird, als „Anzeigen-Forum“ überschrieben ist.
Zum Sachverhalt:
Ein Wettbewerbsverband verklagte einen Zeitungsverlag, der in einer Zeitungsanzeige mit der Überschrift „Mit starken Wellen gegen Fett“ eine Ultraschallwellentherapie zum beschleunigten Fettabbau im menschlichen Körper besonders positiv hervorhob. Die Anzeige enthielt u.a. einen Bericht über eine Kosmetikerin, die die vorgestellte Methode alternativ zur altbewährten Fettabsaugung anwende. Der Artikel endet mit den Kontaktdaten des Kosmetikstudios. Die Anzeige war vom Layout wie ein redaktioneller Beitrag gestaltet, allerdings wurde sie vom Kosmetikstudio finanziert. Der Verlag veröffentlichte die Anzeige zusammen mit weiteren Anzeigen auf einer als „Anzeigen-Forum“ bezeichneten Seite.
Der Kläger erkennt hierin eine unlautere geschäftliche Handlung des Verlags im Sinne des UWG. Diesen Beitrag weiterlesen »
BGH: Deutsche Post AG verstößt mit Werbesendung „Einkauf Aktuell“ nicht gegen Staatsferne-Gebot der Presse
Rechtsnormen: Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG; § 4 Nr. 11 UWG
Mit Urteil vom 15.12.2011 (Az. I ZR 129/10) hat der BGH entschieden, dass die Verteilung der Werbesendung „Einkauf Aktuell“ durch die Deutsche Post AG nicht dadurch wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist, dass sie redaktionelle Beiträge enthält.
Zum Sachverhalt:
Der Bundesverband Deutscher Anzeigenblätter klagt gegen die Deutsche Post AG, die über ihre Zusteller hauptsächlich in Ballungsgebieten wöchentlich die mit redaktionellen Beiträgen versehene Werbesendung „Einkauf Aktuell“ verteilen lässt. Die Klägerin erkennt einen Verstoß der Post gegen das Gebot der Staatsferne der Presse und stützt ihre Klage darauf, dass mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), die einen Aktienanteil von 30,5 % an der Post besitzt und damit größter Einzelaktionär ist, ein Staatsunternehmen die Sendung herausgebe. Diesen Beitrag weiterlesen »
OLG Köln: Werbeverbot für Unitymedia – Werbung mit „doppelt so schnellem“ Internet zur Verbrauchertäuschung geeignet
Rechtsnormen: § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG
Mit Entscheidungen vom 16.12.2011 (Az. 6 U 146/11 und 6 U 150/11) hat das OLG Köln Entscheidungen des LG Köln im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bestätigt, wonach die Werbung für einen Internetzugang, der „doppelt so schnell wie normales DSL“ sein soll, zur Verbrauchertäuschung geeignet ist. Die Werbung wurde daher untersagt.
Zum Sachverhalt:
Verfahrensgegenstand ist eine Werbeaussage des Telekommunikationsunternehmens Unitymedia (Unity Media NRW GmbH und Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG), das in einer großflächigen Werbekampagne mit der Aussage „Doppelt so schnell wie normales DSL“ für eines seiner Produkte warb. Ein Konkurrent (Antragsteller) erkennt in dieser Werbung einen Wettbewerbsverstoß durch Irreführung und stellte beim Landgericht Köln den Antrag auf vorläufige Untersagung.
Nachdem das Landgericht Köln die Werbung antragsgemäß vorläufig untersagt hatte, lag die Sache nun dem OLG Köln zur Entscheidung vor.
Die Kölner Richter bestätigten nun die Ansicht der Vorinstanz, dass diese Werbung zur Täuschung der angesprochenen Verbraucher geeignet sei.
Das Gericht führt aus:
„Der Verfügungsantrag ist im Licht der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Streitgegenstand in Wettbewerbs- und Kennzeichensachen (BGH, GRUR 2011, 521 = WRP 2011, 878 – TÜV I; GRUR 2011, 742 = WRP 2011, 873 – Leistungspakete im Preisvergleich; GRUR 2011, 1043 = WRP 2011, 1454 – TÜV II; vgl. dazu Teplitzky, GRUR 2011, 1091) hinreichend bestimmt – jedenfalls nachdem die Antragstellerin klargestellt hat, dass sie ihren Unterlassungsantrag nur hilfsweise auf eine Irreführung über die Verfügbarkeit des Angebots der Antragsgegnerin und in erster Linie auf den von ihr als einheitlichen Klagegrund beschriebenen Aspekt stützt, dass die konkrete Werbung den falschen Eindruck erwecke, die Antragsgegnerin könne ihren Internetkunden eine im Vergleich zur Antragstellerin und anderen (Telefon-) Netzbetreibern tatsächlich um 100 % schnellere Datenübertragung anbieten.
(…)
Zu beurteilen ist danach die Werbeaussage, dass der von der Antragsgegnerin angebotene Internetzugang eine doppelt so schnelle Datenübertragung ermögliche wie die DSL-Angebote ihrer Konkurrenten. Diese Aussage trifft nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht zu:
Zum einen ermöglicht die angebotene Leistung schon ihrer Art nach keine doppelt so schnelle Datenübertragung wie alle in Betracht kommenden Konkurrenzangebote. Das “normale“ Leistungsspektrum der Antragstellerin und anderer Netzbetreiber sieht nämlich DSL-Internetzugänge mit Übertragungsraten von mehr als 16.000 kbit/s vor; dass diese bei der Antragstellerin als “VDSL“ (V = Very [High Speed]) bezeichnet werden, ist nicht entscheidend.
Hinzu kommt, dass der Vergleich beim “Upload“ für die Antragsgegnerin noch ungünstiger ausfällt, weil etwa die Antragstellerin ihren Kunden hier Übertragungsraten bis zu 10 Mbit/s (10.000 kbit/s), die Antragsgegnerin bei dem beworbenen Angebot aber nur 1 Mbit/s (1.000 kbit/s) zur Verfügung stellt; unerheblich ist insofern, ob der vollmundige Werbevergleich auch versiertere Internetnutzer irreführt, die mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten beim “Herunterladen“ und “Heraufladen“ rechnen (vgl. zu einer anderen Werbeaussage den Senatsbeschluss vom 13.12.2011 – 6 W 274/11).
Zum anderen vermag die Antragsgegnerin ihren Kunden keineswegs zu gewährleisten, dass sie dank ihres Angebots stets doppelt so schnell im Internet “surfen“ können wie DSL-Kunden mit 16.000-kbit/s-Zugang. Zwar darf ein Anbieter mit hohen Übertragungsraten innerhalb des eigenen Netzes auch dann werben, wenn der Kunde auf Grund externer Faktoren (geringere Leistungsfähigkeit des Rechners und der hausinternen Verkabelung oder des WLAN) nur einen Teil dieser Kapazität nutzen kann (vgl. BGH, GRUR 2010, 744 [Rn. 47] = WRP 2010, 1023 – Sondernewsletter). Dieser Grundsatz, den das Landgericht beachtet hat, erlaubt es dem Anbieter aber nicht, in einer vergleichenden Werbung ohne weitere Aufklärung den Eindruck zu erwecken, nach einem Wechsel zur Antragsgegnerin werde er doppelt so schnell im Internet kommunizieren können wie mit seinem unter den bisherigen Bedingungen einwandfrei funktionierenden DSL-Anschluss.“
Kommentar:
Gegen die Entscheidungen ist kein Rechtsmittel gegeben. Die einstweilige Verfügung bleibt daher bestandskräftig.
Unitymedia wird somit vorerst auf diese Werbung verzichten müssen. Evtl. kommt aber das Hauptsacheverfahren zu einem anderen Ergebnis.