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Archiv für die Kategorie „Urheberrecht“

Abmahnung durch Koch Media AG

Der Kanzlei Dr. Graf liegt eine Abmahnung der Koch Media AG vor. Inhalt der Abmahnung ist das Computerspiel “Dead Island”, das Gegenstand eines Filesharing-Angebots sein soll. Durch die beauftrafte Anwaltskanzlei werden Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Streitwert der Abmahnung: 20.000 EUR. Schadensersatz wird nicht beziffert, aber ein Vergleichsangebot unterbreitet: 1.500,00 EUR. Vor Abgabe der geforderten Erklärung oder Annahme des Vergleichsangebots ist eine anwaltliche Beratung ratsam. Wir erläuteren Ihnen, welche Reaktionsmöglichkeiten Ihnen auf die Abmahnung zustehen.

OLG Hamburg: eBay haftet für „Tripp Trap“-Plagiate – Bei eigenen Werbemaßnahmen (z.B. Google AdWords) hat Internetauktionshaus erhöhte Pflicht zur Prüfung möglicher Rechtsverletzungen

Mit Urteil vom 04.11.2011 (Az. 5 U 45/07) hat das OLG Hamburg entschieden, dass ein Internetauktionshaus, das Angebote seiner Kunden durch gezielte Werbemaßnahmen wie bspw. die Nutzung von Google AdWords fördert, höheren Prüfpflichten für Rechtsverletzungen unterliegt als eine Handelsplattform, die die Angebote seiner Nutzer nicht durch eigene Werbung unterstützt.

Zum Sachverhalt:

Klägerin ist ein norwegisches Möbelunternehmen, dessen erfolgreichstes Produkt, der Anfang der 1970er Jahre vom Designer Peter Opsvik entworfene Kinderhochstuhl „Tripp Trap“, von Konkurrenten unter Verletzung des Urheberrechts nachgebaut wurde. Auch auf den eBay-Seiten wurden solche Plagiate angeboten und beworben. Zwecks Werbung wurden von eBay (Beklagte) bspw. „AdWords“-Anzeigen bei Google geschaltet. Dem Google-Nutzer wurden hier die eBay-Angebote angezeigt, wenn er als Suchbegriff „Tripp Trap“ eingab. Diese Werbemaßnahmen erfolgten auch noch nachdem eBay auf Veranlassung der Klägerin mehrere Angebote gelöscht hatte.

Das OLG Hamburg folgte nun den Anträgen der Klägerin und untersagt es der Beklagten (eBay), es ihren Kunden zu ermöglichen, auf „www.ebay.de“ Inserate einzustellen, in denen bestimmte urheberrechtswidrige Nachbauten eines von der Klägerin vertriebenen Kinderhochstuhls angeboten werden. Zudem verhängte das Gericht ein Werbeverbot für derartige Angebote.

Nach Ansicht der Hamburger Richter habe eBay durch die angegriffenen Werbemaßnahmen die Rolle eines neutralen Vermittlers verlassen und eine aktive Rolle übernommen , aufgrund derer ihr erheblich erhöhte Anstrengungen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen zuzumuten sind.“

Obwohl ein Betreiber einer Internethandelsplattform „grundsätzlich nicht gehalten sei, ohne konkreten Anlass jedes Angebot vor seiner Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung zu untersuchen“, habe sich eBay vorliegend aber gerade nicht auf das Bereitstellen technischer Strukturen beschränkt , sondern förderte durch das Schalten von Werbeanzeigen via Google ein mögliches Kaufinteresse. Aus diesem Handeln sei zu folgen, dass auch die Anforderungen an die Prüfpflichten für eBay erheblich höher als bei einem sonstigen Betreiber einer Internethandelsplattform sein:

„Konkret bedeute dies, dass die Beklagte sämtliche durch Wortfilter in ihrem Internetauftritt auffindbaren Angebote von Kinderhochstühlen einer visuellen Kontrolle darauf unterziehen müsse, ob sich auch die fraglichen Plagiate darunter befänden.“

Der Gegenargumentation der Beklagten, ihr Geschäftsmodell sei gerade auf das vollautomatisierte Betreiben der Handelsdienste ausgerichtet, folgte das Gericht nicht. Hierzu führt das OLG Hamburg aus:

„Wenn das Geschäftsmodell der Beklagten allein darauf basierte, unabhängig von den damit einhergehenden Gefahren für fremde Rechtsgüter mit möglichst wenig Personalaufwand den höchstmöglichen Gewinn zu erzielen, sei fraglich, ob es sich überhaupt um ein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell handele.“

Kommentar:

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die Revision zum BGH zugelassen. So sei die Frage, welche Auswirkungen werbende Maßnahmen des Diensteanbieters zu rechtsverletzenden Angeboten seiner Nutzer im Rahmen der hier einschlägigen sogenannten Störerhaftung haben, bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt worden. Es ist sehr stark davon auszugehen, dass eBay nun in die Revision zum BGH gehen wird.

In einem ähnlich Fall hat kürzlich erst der EuGH mit Urteil vom 12.07.2011 von den Mitgliedsstaaten ein besseres Regelwerk zum Schutz des geistigen Eigentums gefordert, dessen Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen und es dabei aber den Wettbewerb nicht behindern darf. Auch in diesem Fall ging es um die Nutzung von Google AdWords durch eBay. Hier ist mein Blog-Beitrag zur dieser Entscheidung abrufbar.

OLG Frankfurt a. M.: Perlentaucher – Verstoß gegen Urheberrecht ja, allgemeine Aussage über Umfang der Zulässigkeit einer Übernahme von Buchrezensionen nein

Rechtsnorm: § 24 Abs. 1 UrhG

Mit Urteilen vom 01.11.2011 (Az. 11 U 75/06 und 11 U 76/06 ) hat das OLG Frankfurt a.M. in dem langjährigen Rechtsstreit zwischen der FAZ und der SZ auf der einen und dem online-Magazin „Perlentaucher“ auf der anderen Seite um die Veröffentlichung sogenannter „Abstracts“ (Kurzzusammenfassungen) entschieden, dass einzelne Perlentaucher-Texte gegen geltendes Urheberrecht verstoßen.

Allerdings stellt das Gericht fest, dass die Verurteilung keine allgemeine Aussage darüber zuließe, in welchem Umfang die Übernahme von Buchrezensionen urheberrechtlich zulässig sei.

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BGH: Schlechte Nachricht für Weihnachtsmärkte – GEMA darf Vergütung für Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen nach Größe der gesamten Veranstaltungsfläche berechnen

Mit Urteilen vom 27.10.2011 (Az. I ZR 175/10 – Bochumer Weihnachtsmarkt und Az. I ZR 125/10 – Barmen Live) hat der BGH entschieden, dass die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) die Vergütungen für Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen wie Straßenfesten oder Weihnachtsmärkten nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche bemessen darf.

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Änderung in der Berechnung von Filesharing Schadensersatzansprüchen

Internetnutzer, die auf einer der einschlägigen Tauschbörsen wie BitTorrent ein Lied zum Download angeboten und dafür eine kostenpflichtige Abmahnung erhalten haben oder sich exorbitanten Schadensersatzansprüchen der Musikindustrie vor den Zivilgerichten ausgesetzt sehen könnten nach einem neuen Beschluss des OLG Köln vom 30.09.2011 (Az. 6 U 67/11) eventuell aufatmen:

Das OLG Köln sah zwar den Schadensersatzanspruch gegen den User als dem Grunde nach gegeben an, hatte aber Bedenken bezüglich dessen Schätzung. Diesen Beitrag weiterlesen »

OLG Hamburg: Pelham/Haas-Titel „Nur mir“ verstößt gegen Urheberrechte der Musikgruppe „Kraftwerk“ – Zum urheberrechtlichen Schutz von Musik-Samples

Rechtsnorm: § 24 Abs. 1 UrhG

Mit Urteil vom 17.08.2011 (Az. 5 U 48/05) hat das OLG Hamburg entschieden, dass der von Moses Pelham und Martin Haas komponierte und von Sabrina Setlur gesungene Titel „Nur mir“ unter Verstoß gegen das Urheberrecht zustande gekommen ist, weil er unerlaubt Samples der Musikgruppe „Kraftwerk“ enthält.

Zum Sachverhalt:

Bereits im Jahr 1977 veröffentlichte die Band „Kraftwerk“ im Rahmen ihres Albums „Kraftwerk – Trans Europa Express“ den Titel „Metall auf Metall“. 20 Jahre später, 1997, veröffentlichten die Komponisten Moses Pelham und Martin Haas zwei Tonträger mit dem von Sabrina Setlur interpretierten Hip-Hop-Stück „Nur mir“. Die klagenden Mitglieder der Band „Kraftwerk“ geben an,  die beklagten Pelham und Haas hätten urheberrechtswidrig eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ gesampelt (elektronisch kopiert) und dem neuen Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt.

Erstinstanzlich untersagte das zuständige LG Hamburg den Beklagten, die streitgegenständlichen Aufnahmen weiter in den Verkehr zu bringen und bestätigte einen geltend gemachten Schadensersatzanspruch. Zwei Jahre später lehnte das OLG Hamburg das von den Beklagten eingelegte Rechtsmittel der Berufung ab. Gegen diese Abweisung legten die Beklagten das Rechtsmittel der Revision zum BGH ein. Dieser hob daraufhin 2008 das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück an das Berufungsgericht. Nach Ansicht der Bundesrichter habe das OLG Hamburg zwar richtigerweise entschieden, dass die Beklagten mit dem Sampling in das Tonträgerherstellungsrecht der Kläger eingegriffen hätten. Ein Eingriff in das Recht des Tonträgerherstellers sei bereits dann gegeben, wenn einem Tonträger kleinste Tonpartikel entnommen würden. Allerdings habe das OLG noch zu prüfen, ob die Beklagten sich auf das im Urhebergesetz geregelte Recht zur freien Benutzung berufen könnten. Danach dürfe ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden sei, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes verwendet werden. Aus dem Sinn des Rechts zur freien Benutzung, nämlich die Fortentwicklung des Kulturschaffens zu ermöglichen, ergebe sich allerdings auch dessen Grenze: Eine freie Benutzung komme dann nicht in Betracht, wenn derjenige, der eine fremde Ton- oder Klangfolge für eigene Zwecke übernehme, hierauf nicht angewiesen sei, weil er selbst in der Lage wäre, die entnommene Sequenz herzustellen.

Infolge der Zurückverweisung an das Berufungsgericht rollte das OLG Hamburg das Verfahren neu auf. Im Ergebnis bleibt es aber bei seiner ersten Entscheidung und weist die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Hamburg erneut zurück. Demnach dürfen die Aufnahmen der Komponisten Pelham/Haas weiterhin nicht vertrieben werden.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts können sich die Beklagten nicht auf das vom BGH in Erwägung gezogene Recht zur freien Benutzung berufen. Ihnen sei es durchaus zuzumuten, die gesampelte Sequenz selbst zu produzieren.

Das Gericht führt in seiner Presseerklärung vom 19.08.2011 zu seinen Entscheidungsgründen aus:

„Bei der Prüfung, ob es den Beklagten möglich gewesen wäre, die entnommene Tonfolge selbst einzuspielen, hat das Oberlandesgericht darauf abgestellt, ob ein mit durchschnittlichen Fähigkeiten und technischen Möglichkeiten ausgestatteter Musikproduzent im Zeitpunkt der Entnahme der fremden Tonaufnahme in der Lage gewesen wäre, eine gleichwertige Sequenz zu produzieren. Dabei sei für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Eindruck des konkret angesprochenen Abnehmer- bzw. Hörerkreises ausschlaggebend. Dass die Beklagten nach diesem Maßstab in der Lage gewesen wären, die Sequenz aus dem Titel “Metall auf Metall” selbst einzuspielen, hat das Oberlandesgericht insbesondere aufgrund der Angaben zweier sachverständiger Zeugen entschieden. Diesen wäre es unter Verwendung bereits 1997 erhältlicher Synthesizer und freier Samples bzw. selbst aufgenommener Hammerschläge auf Metallschubkarren und Zinkregale gelungen, den kopierten Rhythmusfolgen gleichwertige Sequenzen herzustellen.“

Kommentar:

Wieder steht den Beklagten der Rechtsweg zum BGH offen. Nach Ansicht des OLG Hamburg bedarf es weiterhin einer höchstrichterlichen Klärung, welche Maßstäbe für die Möglichkeit der Eigenherstellung von Tonaufnahmen gelten, bevor auf fremde Tonaufnahmen ohne Einwilligung des Rechteinhabers zurückgegriffen werden kann. Das heisst, dass dieser Rechtsstreit wohl in die Verlängerung der Verlängerung gehen und der BGH zur Entscheidung herangezogen werden wird.

LG Potsdam: Deckelung der Anwaltskosten für Erstabmahnung auf 100 Euro nur außerhalb des Geschäftsverkehrs – Ermittlung der Schadenshöhe bei Urheberrechtsverstößen mittels Lizenzanalogie – Fahrlässiges Handeln eines Dritten ist dem Auftraggeber zuzurechnen

Rechtsnormen: §§ 2 Abs. Nr. 1, 10 Abs. 1, 97 Abs. 2, 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG; § 278 BGB; § 287 ZPO

Das Landgericht Potsdam hat mit Urteil vom 27.01.2011 (Az. 2 O 232/10) entschieden:

1. Bei Urheberrechtsverstößen ist die Ermittlung der Schadenshöhe durch Lizenzanalogie möglich. Hierbei kann die Honorartabelle des Deutschen Journalistenverbandes hinzugezogen werden.

2. Die Beauftragung eines externen Dienstleisters befreit nicht von der Pflicht zur Beseitigung eines  Textes entsprechend einer abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung. Ein fährlässiges Verschulden des Dienstleisters ist der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen.

3. Eine Deckelung der Anwaltskosten auf 100 Euro für eine erstmalige Abmahnung findet entsprechend § 97a Abs. 2 nur außerhalb des geschäftlichen Verkehrs statt. Ein Gemeindeblatt, das sich durch kostenpflichtige Werbeanzeigen finanziert, nimmt am Geschäftsverkehr teil. Somit ist § 97a Abs. 2 UrhG nicht anwendbar.

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin ist Kinderbuchautorin. Sie stellte Ende September 2009 fest, dass einer ihrer Texte in einer von der Beklagten herausgegebenen Gemeindezeitschrift (Ausgabe März 2002) abgedruckt worden war. Diese Ausgabe konnte auch im Internet als pdf-Dokument heruntergeladen werden. Infolgedessen mahnte der Rechtsanwalt der Klägerin die Beklagte ab. Die Abmahnung enthielt u.a. eine Unterlassungserklärung, die vorsah, es bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 5001,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, den streitgegenständlichen Text der Klägerin zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und umgehend von der Webpräsenz zu entfernen. Zusätzlich wurden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, die durch Lizenzanalogie ermittelt wurden. Auch wurden Rechtsanwaltskosten, berechnet auf einen Streitwert iHv 20000 Euro, eingefordert. Mit anwaltlichem Schreiben gab die Beklagte eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Sie zahlte eine Lizenzgebühr iHv 100 Euro und eine Entschädigung für entstandene Anwaltsgebühren iHv 84 Euro an die Klägerin. Zeitgleich beauftragte sie die Streitverkündete mit der Entfernung der streitgegenständlichen Gemeindezeitschrift. Der Anwalt der Klägerin forderte kurz darauf den Restbetrag des geltend gemachten Anspruches ein, was der Anwalt der Beklagten umgehend ablehnte. Einen Monat später stellte die Klägerin fest, dass der streitgegenständliche Text noch immer auf dem Webserver der Beklagten aufzufinden und abrufbar war und mahnte die Beklagte erneut ab. Sie forderte die Beklagte erneut zur Abgabe einer Unterlassung- und Verpflichtungserklärung mit einer Vertragsstrafeandrohung von € 8000,00 auf. Zusätzlich forderte der Rechtsanwalt der Klägerin die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 5001,00 sowie zur Erstattung der weiteren anwaltlichen Gebühren und noch offenen Forderungen aus der Erstabmahnung auf. Kurz darauf gab die Beklagte eine zweite strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, bestritt aber alle weiteren Ansprüche der Klägerin.

Das Landgericht Potsdam entschied nun, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch iHv 195 Euro gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zusteht. Bei dem streitgegenständlichen Text handelt es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk gemäß § 2 Abs. Nr. 1 UrhG. Demnach habe die Beklagte das Recht der Klägerin als Alleinurheberin, ihr Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen, gemäß §§ 15, 16, 17 und 19a UrhG durch die Veröffentlichung des Werkes auf ihrer Homepage ohne Zustimmung der Klägerin verletzt. Die Schadenshöhe sei mittels Lizenzanalogie zu bestimmen: Demnach sei eine Lizenzgebühr angemessen, die „bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten“ (BGHZ 44, 372, 380 f.). Die Vergütungshöhe hänge von der künstlichen und wirtschaftlichen Bedeutung des Werkes und seiner Nutzung sowie vom Umfang der Nutzungsmöglichkeit ab (v. Wolff, Wandtke/Bullinger § 97 UrhG, Rn. 74). Gemäß § 287 ZPO sei die zu zahlende Lizenz vom Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände in freier Beweiswürdigung zu bemessen (vgl. BGH GRUR 1962, 509, 513). Vorliegend sei eine fiktive Lizenzgebühr iHv 200 Euro angemessen. Eine Hinzuziehung der Honorartabelle des Deutschen Journalistenverbandes sei sachgemäß. Dazu komme ein Anspruch auf Rückvergütung der notwendigerweise entstandenen Recherchekosten iHv 95 Euro. Mit dem Schadensersatzanspruch iHv insgesamt 295 Euro sei der bereits gezahlte Betrag iHv 100 Euro zu verrechnen.

Darüber hinaus hat die Klägerin einen Anspruch iHv 5001 Euro gemäß § 339 S. 2 BGB iVm der strafbewehrten Unterlassungserklärung, da die Beklagte entgegen ihrer Verpflichtung die Texte der Klägerin nicht von ihrer Homepage nahm. Dies konnte die Klägerin mittels Screenshots nachweisen. Die Beklagte handelte hier auch schuldhaft, da sie die Beauftragung eines externen Dienstleisters mit der Löschung des Textes nicht von ihrem Verschulden befreit, da ihr das fahrlässige Handeln des Dienstleisters gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist.

Im Übrigen hat die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten iHv 1781,20 Euro für die Erst- und Zweitmahnung der Beklagten gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG. Beide Abmahnungen waren berechtigt. Die Rechtsanwaltsgebühren bestimmen sich nach dem Streitwert. Für die erste Abmahnung wurde ein Streitwert von 20000 Euro zugrunde gelegt. Dies sei gerechtfertigt. Zur Streitwertermittlung führt das Gericht aus:

„Die bei der Abmahnung entstandenen Aufwendungen in Form von Anwaltskosten waren angemessen. Diese errechneten sich an einem Streitwert von € 20.000 mit einer Mittelgebühr von 1,3. Der durchschnittliche Streitwert für Urheberrechtsstreitigkeiten dieser Art liegt bei ca. € 16.000. Geht es um eine langfristige Urheberrechts Verletzung liegt der Gegenstandswert in der Regel zwischen € 25.000 und € 50.000 (Mayer/Kroiß-Nordemann-Schiffel, RVG, 3. Aufl. 2008, Anhang I, Rn. 431). Für eine Abmahnung, anders als bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren, wird dabei grundsätzlich der volle Hauptsachestreitwert zugrunde gelegt, denn die Abmahnung zielt darauf ab, den Streitgegenstand insgesamt zu regeln (Mayer/Kroiß-Nordemann-Schiffel, RVG, 3. Aufl. 2008, Anhang I, Rn. 434). Eine Deckelung der erforderlichen Aufwendungen auf € 100,00 findet hier nicht statt. § 97a Abs. 2 sieht vor, dass sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf € 100,00 beschränkt. Die Gemeinde nimmt durch ihr Gemeindeblatt, das sich unter anderem durch kostenpflichtige Anzeigen finanziert, am geschäftlichen Verkehr teil. Die Tätigkeit der Gemeinde erfüllt nicht die vom Gesetzgeber verlangte rein amtliche oder rein private Tätigkeit (Kefferpütz, Wandtke/Bullinger, § 97a ÜrhG, Rn. 37).“

Hinsichtlich der Zweitabmahnung wurde ein Streitwert von 28000 Euro zugrunde gelegt. Hierzu führt das Gericht aus:

„Die zweite Abmahnung erfüllt ebenfalls die Anforderungen des § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG, Eine erneute Abmahnung war geboten. Mit dem Verstoß gegen die strafbewerte Unterlassungserklärung bestand eine Wiederholungsgefahr durch die Beklagte. Der erhöhte Streitwert von € 28.000 bei der zweiten Abmahnung ist angemessen. Es trägt dem Umstand Rechnung, dass für die zweite abzugebende strafbewerte Unterlassungserklärung eine höhere Vertragsstrafe festzusetzen war.“

Auch bzgl. der Rechtsanwaltskosten sei der bereits geleistete Betrag (84 Euro) mit dem fälligen Anspruch zu verrechnen.  Insgesamt steht der Klägerin damit ein fälliger Zahlungsanspruch iHv 6893, 20 Euro zu.

Kommentar:

Nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sollte man sich schleunigst (persönlich) darum kümmern, die Inhalte der Erklärung zu erfüllen. Wenn man sich zur Erfüllung Dritter bedient und diese ihrer Aufgabe nicht sorgsam genug und insbesondere fristgemäß nachkommen, haftet man selbst. Ansonsten drohen eine (berechtigte) kostenintensive Zweitabmahnung und die Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Bei Fragen zu diesem Thema können Sie sich gerne jederzeit an die Kanzlei Dr. Graf wenden.