Tags

Archiv für die Kategorie „Patentrecht“

Anwaltskanzlei Dr. Graf auf der Erfindermesse OWL vom 22.-23.3.2012

Vom 22. bis zum 23.3.2012 findet in Gütersloh die alljährliche “Genial”-Erfindermesse OWL statt. Auf der Messe können Patente gekauft und Lizenzen vergeben werden. Agenten finden hier Produkte für den Verkauf. Industrie, Geldgeber, Verteiler und Promoter haben die Möglichkeit, Kontakte zu knüpfen, Erfindungen zu fördern, zu bewerben und zu kaufen. Fachbesucher und dem breiten Publikum werden Neuheiten und
Forschungsarbeiten vorgestellt.

Rechtsanwalt Dr. Graf wird dort teilnehmen und zwei Vorträge halten zu den Themen “Schutz von Marken” sowie “Geschmacksmuster: das verkannte Schutzrecht”. Außerdem steht Rechtsanwalt Dr. Graf während der Messe für Fragen zur Verfügung.

OLG Düsseldorf: verärgert über zu niedrige Streitwertansetzung durch Rechtsanwälte in Wirtschaftsrechtsangelegenheiten

Rechtsnormen: §§ 51 Abs. 1, 68 Abs. 1 GKG

Mit Beschluss vom 10.05.2011 (Az. I-2 W 15/11) hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass eine zu niedrige Streitwertansetzung als versuchter Betrug zulasten der Staatskasse gewertet werden kann, wenn die anwaltliche Tätigkeit nach Stundenhonorar abgerechnet wird. Das Gericht behauptet, Anwälte setzten den Streitwert bewusst niedrig an, um sich die „eingesparten“ Gerichtskosten als zusätzliches Honorar von ihren Mandaten bezahlen zu lassen.

Zum Sachverhalt: Diesen Beitrag weiterlesen »

BGH: Patentstreitsache – zur Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten

Rechtsnorm: § 143 Abs. 1 PatG, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO

Mit Beschluss vom 22.02.2011 – X ZB 4/09 hat der BGH entschieden:

Der Begriff der Patentstreitsache ist grundsätzlich weit auszulegen. Zu den Patentstreitsachen zählen alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonst wie mit einer Erfindung eng verknüpft sind. Ein Rechtsstreit ist jedoch nicht bereits deshalb Patentstreitsache, weil Ansprüche aus einem Vertrag geltend gemacht werden, in dem sich eine Vertragspartei zur Übertragung eines Patents verpflichtet hat.

(Leitsatz des Gerichts)

Zum Sachverhalt: Diesen Beitrag weiterlesen »

Formalitäten bei Annahme einer Unterlassungserklärung

Der BGH hatte sich bereits vor einiger Zeit mit der Frage beschäftigt, wie ein Vertragsstrafenversprechen zustande kommt. Mit der Abmahnung übersendet der Abmahner die vorformulierte Unterlassungserklärung. Wenn diese vom Abgemahnten abgeändert wird, liegt darin nach Auffassung des BGH die Ablehnung des ursprünglichen Vorschlages und ein neues Angebot im Sinne der allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Zu diesem Zeitpunkt ist also die Vertragsstrafe noch nicht wirksam. Dazu bedarf es der Annahme des neuen, geänderten Angebots durch den Abmahner, also dem Gläubiger des Vertragsstrafenversprechens. Das hat der BGH erstmals in seiner Entscheidung “Teilunterwerfung” (GRUR 2002, 824) angedeutet und in seiner Entscheidung “Vertragsstrafenvereinbarung” (I ZR 32/03) bestätigt. Diesen Beitrag weiterlesen »

BGH: „Polymerisierbare Zementmischung“ – Die Einbeziehung neuer Nichtigkeitsgründe in der Berufungsinstanz gilt als Klageänderung iSv § 533 ZPO

Rechtsnormen: Art. 83, Art. 138 Abs. 1b EuPatÜbk, Art. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜbkG, § 99 Abs. 1 PatG, § 533 Nr. 1 ZPO

Der BGH hat mit Urteil vom 11.05.2010 (Az. X ZR 51/06 (BPatG)) entschieden:

1. Die Einbeziehung eines weiteren Nichtigkeitsgrundes (hier: unzureichende Offenbarung) in der Berufungsinstanz, nachdem die Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht nur auf einen oder mehrere andere der in Art. 138 Abs. 1 EPÜ, Art. 2 § 6 Abs. 1 IntPatÜbkG aufgeführten Nichtigkeitsgründe gestützt war, stellt eine Klageänderung (objektive Klagehäufung) im Sinne der Vorschrift des § 533 Nr. 1 ZPO dar, welche nach § 99 Abs. 1 PatG auch im Patentnichtigkeitsverfahren anwendbar ist.

2. Der Nichtigkeitskläger trägt die Beweislast dafür, dass es dem Fachmann auch nach Kenntnisnahme der Angaben in der Beschreibung und der Zeichnungen der Patentschrift nicht möglich ist, die beanspruchte Lehre unter Einsatz seines Fachwissens ohne unzumutbare Schwierigkeiten auszuführen.

(Leitsätze des Gerichts) Diesen Beitrag weiterlesen »

BGH- „Formteil“: eine Zeichnung ausreichend, um ein Merkmal als zur Erfindung gehörend zu offenbaren

Der BGH hat mit Urteil vom 18.02.2010 (Az. Xa ZR 52/08) entschieden, dass zur Offenbarung eines Merkmals als zur Erfindung gehörend die Darstellung in einer Zeichnung genügen könne, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche der Anmeldeunterlagen bezögen. Maßgeblich sei, ob die merkmalsgemäße Ausgestaltung nach der Gesamtoffenbarung aus fachmännischer Sicht als mögliche Ausführungsform der zum Patent angemeldeten Erfindung erscheine.

Zum Sachverhalt:

Es wurde Nichtigkeit eines europäischen Patents mit insgesamt 16 Ansprüchen bezüglich eines Formteils für Fahrzeugkarosserien und dessen Realisierungsverfahren eingeklagt. Die Klägerin griff die Ansprüche 1 bis einschließlich 12 wegen mangelnder Neuheit und unzureichender erfinderischen Tätigkeit an. Die Beklagte verteidigte sich gegen die Nichtigkeitsklage mit einer beschränkten Fassung des Anspruches 1, zu dem das Merkmal 5.2.2 ergänzt wurde. Seitens der Klägerin wurde mangelnde Offenbarung des neuen Merkmals gerügt, das lediglich einer Zeichnung, nicht aber dem Beschreibungstext, zu entnehmen sei.

Nachdem das Bundespatentgericht das Patent wegen mangelnder Patentfähigkeit für nichtig erklärte (der Anspruch beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit), konnte offen gelassen werden, ob das neue Merkmal 5.2.2 als zur Erfindung gehörend offenbart sei.

Der BGH gab nun abschließend der Berufung der Beklagten Recht und erkannte den Bestand des Patents an: Da der Gegenstand in den Anmeldeunterlagen als mögliche Ausführungsform offenbart wurde, sei die verteidigte Fassung des ersten Patentanspruchs zulässig. Auch das Merkmal 5.2.2 sei für den Fachmann (= Maschinenbauingenieur mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss, der über praktische Erfahrung in Bezug auf die Fertigung und Konstruktion von äußeren Bauteilen in der Automobiltechnik verfügt) bereits in der Anmeldung als zur erfindungsgemäßen Lehre gehörend offenbart. Obwohl das Merkmal lediglich der Zeichnung und damit nicht dem Beschreibungstext zu entnehmen sei, werde das Merkmal ausreichend offenbart.

Kommentar:

Durch dieses Urteil hat der Patentanmelder die Möglichkeit, sich auch auf eingereichte Zeichnungen zu berufen, um den Schutzbereich eines Patents zu definieren. Zu empfehlen ist natürlich ein klar definierender Beschreibungstext.