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Archiv für die Kategorie „Oldtimerrecht“

Rücktritt beim Oldtimerkauf

Nicht selten werden auch Oldtimer über Ebay verkauft. Wenn vor Abgabe des Gebots keine Besichtigung des Fahrzeugs stattfindet, kann es natürlich später unliebsame Überraschungen geben. Oftmals werden auch Fahrzeuge aus dem Ausland angeboten, so auch in einem Fall des AG Eisenach aus diesem Jahr. Der Käufer hatte auf ein Fahrzeug aus Schweden geboten. Bei der Abholung stellte sich heraus, dass nur schwedische Papiere vorhanden waren und möglicherweise auch Bauteile am Motor fehlten. Das Gericht entschied nun, dass dies einen erheblichen Rechtsmangel an dem Fahrzeug darstellt. Die vorliegenden Papiere würden nicht ausreichen, um eine Zulassung in Deutschland zu erlangen. In der Ebay-Beschreibung stand nicht, dass das Fahrzeug ausschießlich über schwedische Papiere verfügte. Der Käufer trat vom Kaufvertrag zurück. Zu Recht, sagte das Amtsgericht. Er konnte sogar eigene Kosten für die vergebliche Anreise zum Fahrzeug geltend machen (im Wege der Widerklage).

Paxistipp: beim Kauf ausländischer Fahrzeuge ist es wichtig, auf die Vollständigkeit der Papiere zu achten, um später keine Probleme bei der Zulassung zu bekommen. Diesmal ist es gut gegangen mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag. Aber grundsätzlich gilt, dass man an einen abgeschlossenen Vertrag – auch über Ebay – gebunden ist. Daher sollte der Interessent sich vor dem Kauf ein Bild von dem Fahrzeug machen.

Bericht von den 3. Oldtimerrechtstagen

Dieses Jahr haben zum 3. Mal die Oldtimerrechtstage stattgefunden.  Viele Teilnehmer waren mit ihrem Oldtimer angereist. Das Thema des ersten Vortrags von Herrn Johannes Hübner lautete: “Original oder Fälschung? Originalität als Rechts- und Bewertungsproblem von Oldtimern.” Lebhaft haben wir mit dem Referenten diskutiert, wann ein Oldtimer noch ein Orignal ist. Dies ist natürlich manchmal äußerst problematisch festzustellen. Gerade im obersten Preissegment ist die Versuchung groß, z. B. aus einem zwei “Originale” zu machen. Es war faszinierend mitzuerleben, über welche Detailkenntisse der Referent bei den ausgefallensten Modellen verfügte.

Am nächsten Tag hatten wir ein volles Programm, mit einer Vielzahl von verschiedenen Beiträgen. Es ging los mit dem Thema: Unfall mit Oldtimern, rechtliche Einführung, aktuelle Rechtsprechung zu den Schwerpunktthemen. Referent: RA Roesner.

Weiter dann mit “Unfall mit Oldtimern aus Sicht des Sachverständigen”. Anhand verschiedener Beispiele aus bereits erstellten Gutachten erläuterte Herr Klaus Kukuk, welche Möglichkeiten und Methoden es gibt, die Wertmindung von Oldtimern zu bestimmen. Außerdem erhielten wir einen Einblick, wie ein Sachverständiger prüfen kann, ob ein Fahrzeug original ist oder nicht. Das geht über Computerthomografie bis zur Gaschromatografie. Bei höchstpreisigen Oldtimern wird fast jeder Aufwand betrieben.

Nächstes Thema: “Preislisten und Sachverständigengutachten im Oldtimerhandel”, Referent: Martin Stromberg, Geschäftsführer Classic Data. Er legte größten Wert auf die Unterscheidung zwischen Zustandsnoten und Originalität: ein seltener Originalzustand kann zu einem deutlich höheren Fahrzeugwert führen als ein häufig anzutreffendes perfekt restauriertes Exemplar. Beispiel: der Mercedes Flügeltürer ohne Restauration (aber technisch gutem Zustand) ist inzwischen mehr Wert als in Zustand 2+ nach Restauration.

Weiter: “Zulassungsrecht für Oldtimer”, Referent: RA Haas. Allgemeine Ausführungen zu den verschiedenen Zulassungsformen. Und: die neue “Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern nach § 23 StVZO (Inkrafttreten: 1.11.2011).

Ferner: “Regulierung von Kaskoschäden in der Oldtimerversicherung”. Wir erhielten vom Referenten, dem Abteilungsleiter Kraftfahrtschaden Mannheimer Versicherung, Heinrich Klingler, einen Einblick, wie ein Versicherer in der Praxis reguliert. Aufschlussreich war vor allem die Besonderheit einer Allgefahrenvesicherung, die teilweise sogar Motorschäden abdeckt. Auch Mottenfraß am Cabrioverdeck wurde vom Kaskoschutz erfasst.

Schließlich fand ein Podiumsgespräch zum aktuellen Oldtimerrecht statt. Dabei trafen wir folgende drei Entschließungen:

1. Minderwert ist grundsätzlich auch bei Oldtimern möglich, auch wenn das beschädigte Bauteil vorher restauriert oder repariert worden ist. Sachverständige werden aufgefordert, diese Möglichkeit als Merkposten für ihre Gutachten zu berücksichtigen. Die Berechnung erfolgt nicht nach %-Werten der Reparaturkosten, sondern über einen Vergleich des Werts des Fahrzeugs vor und nach dem Unfall. Der Verlust der Originalität führt automatisch zu einem Wertverlust, andererseits ist auch ein Abzug Neu für Alt zu berücksichtigen.

2. Nutzungsausfallentschädigung: diese gibt es grundsätzlich auch bei Oldtimern, es ist auf die Tabelle Sanden/Küppersbusch zurückzugreifen, dabei sind die besonderen Merkmale von Oldtimern zu berücksichtigen.

3. Originalität ist abweichend von Zustandsnoten zu bewerten. Der Wert eines originalen Oldtimers kann weit außerhalb von Zustandstabellen liegen.

Am Samstag fand dann noch fakultativ ein Fahrsicherheitstraining auf dem Hockenheim statt.

Nächestes Jahr werden die Oldtimerrechtstage an einem anderen Ort stattfinden, nachdem wir jetzt dreimal in Ketsch waren.

OLG Frankfurt a.M.: Unternehmenskennzeichenschutz für Motorsportveranstaltung „Jim-Clarke-Revival“

Rechtsnorm: § 15 MarkenG

Mit Urteil vom 03.02.2011 (Az. 6 U 242/09) hat das OLG Frankfurt a.M. entschieden:

Der Name „Jim-Clarke-Revival“ genießt für eine Motorsportveranstaltung von Haus aus Unternehmenskennzeichenschutz. Zwischen diesem Zeichen und dem für eine gleichartige Veranstaltung verwendeten Wort-/Bildzeichen mit identischem Wortbestandteil besteht Verwechslungsgefahr.

(Leitsatz des Gerichts)

Zum Sachverhalt: Diesen Beitrag weiterlesen »

3. Oldtimerrechtstag vom 15. bis 17. September 2011

Der diesjährige Oldtimerrechtstag findet vom 15. bis zum 17.09.2011 erneut in Ketsch (zwischen Heidelberg und Mannheim – wie im Vorjahr) statt.  Welche Themen im Zusammenhang mit Oldtimerrecht auf der Agenda stehen, ist noch nicht bekannt. Ich werde darüber an dieser Stelle berichten, sobald es weitere Informationen gibt.

Interessant wird auf jeden Fall das Fahrsicherheitstraining für Oldtimer auf dem Hockenheimring werden, an dem ich teilnehmen werde. Daneben ist eine Besichtigung des Hockenheimrings geplant.

Im Anschluss an die Veranstaltung werde ich wie letztes Jahr berichten.

Einfuhrzoll und Einfuhrumsatzsteuer bei Oldtimern

Vor allem aus den USA werden immer wieder Oldtimer nach Deutschland importiert. Der Grund besteht in der oftmals guten Blechsubstanz, jedenfalls wenn der Wagen aus Kalifornien ect. kommt. Auch der Dollarkurs ist im Verhältnis zum Euro immer noch günstig. Neben den Transportkosten (ca. 1500 EUR) muss der Oldtimer-Liebhaber dann bei der Ankunft in Europa aber auch noch Einfuhrzoll sowie Einfuhrumsatzsteuer bezahlen. In Deutschland betragen diese 10 % und 19 %, also insgesamt 29 %. Außer, es handelt sich um einen Sonderfall: nämlich um ein Sammlungsstück von geschichtlichem Wert. Dann müssen deutlich geringere Steuersätze gezahlt werden. Bloß wann liegt ein derartiger Oldtimer vor? Diesen Beitrag weiterlesen »

Winterreifenpflicht für Oldtimer?

Seit der Neuregelung der Verpflichtung zum Gebrauch von Winterreifen stellt sich für viele Oldtimer-Fahrer die Frage, ob sie ihre Fahrzeuge im Winter komplett stillgelegt lassen müssen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ein Bußgeld zu bekommen. Die Neuregelung sieht jedoch keine absolute Verpflichtung zur Nutzung von Winterreifen vor. Es handelt sich vielmehr um eine variable Regelung mit Ermessenspielraum. Denn die Verpflichtung zum Gebrauch von Winterreifen besteht nur bei Glätte, Eis und Schnee. Viele Oldtimer-Besitzer wollen ihr Fahrzeug auch während des Winters gelegentlich nutzen. Gerade bei bestehender H-Zulassung gibt es ja für die Nutzung keine jahreszeitliche Begrenzung – anders als beim Saisonkennzeichen. Die Oldtimer sollen bewegt werden, um zum einen die Batterie aufzuladen oder andere Standschäden während des Winters zu vermeiden. Oder ganz einfach deshalb, weil es Spaß macht, auch im Winter mit dem Oldtimer zu fahren. Dagegen spricht ja grundsätzlich auch nichts. Gute Wetterphasen gibt es auch während des Winters. Wenn also die Straßenverhältnisse eben kein Eis, Schnee oder Glätte aufweisen, spricht aus juristischer Sicht nichts gegen die Nutzung des Oldtimers auch mit Sommerreifen im Winter.

Was aber tun, wenn man möglicherweise während einer Ausfahrt bei schönstem Wetter von einem Schneegestöber überrascht wird und dabei einen Unfall baut? Kann z.B. der Kaskoversicherer seine Eintrittspflicht zum Ersatz des eingetretenen Schadens am Fahrzeug dadurch umgehend, indem er auf die Winterreifenpflicht verweist? Das kann so sein, muss aber nicht. Es kommt dabei wie so häufig auf die Umstände des Einzelfalls an. So hat zuletzt das LG Hamburg (Az. 331 S 137/09) entschieden, dass die Eintrittspflicht des Versicherers dann gegeben bleibt, wenn der Schaden auch bei der Benutzung von Winterreifen eingetreten wäre. Es sind nämlich durchaus Unfälle denkbar, die nicht von der Benutzung von bestimmten Reifen abhängig sind:

Es ist sicherlich fahrlässig gewesen, bei diesen Verhältnissen mit Sommerreifen zu fahren. Allerdings lässt sich nicht hinreichend sicher feststellen, dass das Handeln des Klägers zumindest in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig gewesen ist. So hat er unwidersprochen vorgetragen, die Witterungsverhältnisse seien wechselhaft gewesen. Auch seien nicht sämtliche Straßen in winterlichem Zustand gewesen. Die Gegend, in der sich der Unfall ereignete, liegt nicht in einer Region, in der typischerweise mit entsprechenden Witterungsverhältnissen zu rechnen ist. Nach alledem hat die Kammer Zweifel daran, dass im vorliegenden Einzelfall grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist.

Zudem erscheint auch die Kausalität fraglich. Es ist nicht eindeutig, dass es im vorliegenden Fall bei den vorherrschenden Witterungs- und Straßenverhältnissen mit Winter- bzw. Ganzjahresreifen nicht zu dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen gekommen wäre.

Solche Fragen können durchaus von einem Sachverständigen geklärt werden.

Fazit: Wer auch im Winter seinen Oldtimer zu Fahrten nutzen möchte, kann dies unter den genannten Umständen tun und muss dazu nicht unbedingt Winterreifen anschaffen.

Bericht vom 2. Oldtimerrechtstag – 2. Teil

Nach dem ersten Refererat zum Thema Steuern berichtete Herr Detlev Burgartz zum Thema “Risikomanagent/Ortungstechniken/Diebstahlradar/Suche und Rückholung von Oldtimern. Diesen Beitrag weiterlesen »