Tags

Archiv für die Kategorie „Nahrungsergänzungsmittel, Arzneimittelrecht, Lebensmittelrecht“

VG Berlin: „Matjesfilet, nordische Art“ – Nährwertangaben auf Fertigpackungen bezieht der Verkehr nur auf den üblicherweise verzehrten Teil des Lebensmittels

Rechtsnormen: Art. 16 VO (EG) Nr. 178/2002; § 11 Abs. 1 LFGB

Mit Urteil vom 15.12.2010 (Az. Vg  14 A 44.07, 14 A 44/07) hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden:

Nährwertangaben auf Fertigpackungen versteht der Durchschnittsverbraucher, soweit es an besonderen Zusätzen fehlt, automatisch als Aussage zu den Teilen des Produktes, die üblicherweise verzehrt werden. Nährwertangaben zu in Öl eingelegten Matjesfilets sind deshalb ohne weiteres auf die Nährwerte der Matjesfilets zu beziehen, da das zu Konservierungszwecken eingesetzte Öl im Regelfall nicht mit verzehrt wird.

(Leitsatz des Gerichts)

Zum Sachverhalt:

Die Parteien stritten darum, ob der Beklagte berechtigt war, ein von der Klägerin vertriebenes Fischerzeugnis wegen irreführender Bezeichnung lebensmittelrechtlich zu beanstanden. Klägerin ist ein in Hessen ansässiger Lebensmittelbetrieb, der u. a. Fischprodukte in Fertigverpackungen vertreibt, die in Penny-Supermärkten angeboten werden, so auch  „Edle Matjesfilets, nordische Art“, in Pflanzenöl eingelegte Matjesfilets. Mitte 2006 kauften behördliche Lebensmittelkontrolleure in einem Supermarkt eine Packung dieser Matjes-Filets, um später eine Kontrolle durchführen zu können. Die Kontrolle kam zu dem Ergebnis, dass „Diskrepanzen zwischen der deklarierten und der ermittelten Nährwertbestimmung“ bestünden. So sei ein Eiweißgehalt von 9,7 % und ein Fettgehalt von 28,0 % ermittelt worden. Deklariert sei jedoch ein Eiweißgehalt von 12,9 % und ein Fettgehalt von 15,8 %. Das zuständige Amt ging daher davon aus, dass die Deklarierung sich lediglich auf den Fisch beziehe, der Ölanteil jedoch keine Berücksichtigung finde. Mangels eindeutigen Bezugs wurde der Kennzeichnungskomplex als zur Irreführung geeignet gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB iVm Art. 16 VO (EG) Nr. 178/2002 beurteilt. Infolge dieser Schlüsse leitete die Behörde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahrens gegen den Geschäftsführer ein. Die Klägerin begehrt mit ihrer Verwaltunsgklage die gerichtliche Feststellung, dass die beanstandete Brenn- und Nährwertkennzeichnung entgegen der Ansicht der Lebensmittelkontrolleure rechtmäßig sei.

Das VG Berlin entschied nun, dass die Nährwertkennzeichnung nicht zu beanstanden sei. So sei weder ein Verstoß gegen nationales noch gegen Europarecht erkennbar:

Gemäß genannter Rechtsnormen dürfen Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung von und für Lebensmittel den Verbraucher nicht irreführen. Maßgeblich ist hierfür die Sicht eines verständigen und normal informierten Durchschnittsverbrauchers. Nach Ansicht des Gerichts gehe es diesem Verbraucher „allein um nährwertbezogene Angaben für die Teile des Produkts, die er als „Durchschnittsverbraucher“ zu verzehren beabsichtigt und zu denen das Öl hier nicht gehört.“

So sei keineswegs immer der gesamte Verpackungsinhalt Maßstab. Es reiche demnach eine korrekte Angabe hinsichtlich des Produktteils, dessen Verzehr durch den Verbraucher entweder beworben werde oder zu erwarten sei. Darüber hinaus sei es auch unbeachtlich, dass es sich bei dem zusammen mit den Fischfilets in der Verpackung enthaltenen Öl um ein weiteres Lebensmittel handele, das auch im Zutatenverzeichnis Erwähnung finde, da es sich bei diesem Öl lediglich um ein  Fisch-Konservierungsmittel handele, das der Durchschnittsverbraucher typischerweise gerade nicht zu verzehren beabsichtige.

OLG Frankfurt a.M.: „Meso-Beauty-Therapy“ – Irreführung durch Werbeaussage „Liften ohne Spritze“, wenn nicht wissenschaftlich nachgewiesen

Rechtsnormen: §§ 3, 4 Nr. 11, 5 Abs. 1, 8 UWG; § 27 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2  LFGB

Mit Urteil vom 22.04.2010 (Az. 6 U 55/09) hat das OLG Frankfurt entschieden:

1. Eine Creme ist auch dann als kosmetisches Mittel einzuordnen, wenn sie durch ein Gerät in die Haut einmassiert werden soll.

2. Gesundheitsbezogene Werbeaussagen für ein kosmetisches Mittel sind irreführend (§ 27 I LFGB), wenn die behaupteten Wirkungen nicht wissenschaftlich abgesichert sind; die Beweislast hierfür trifft grundsätzlich den Werbenden.

(Leitsätze des Gerichts)

Zum Sachverhalt: Diesen Beitrag weiterlesen »

OVG Münster: Zum Erlöschen der gesamten fiktiven Zulassung eines Arzneimittels im Nachzulassungsverfahren

Rechtsnormen:                §§ 105 Abs. 4f, 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 25 Abs. 7 S. 1 AMG 1976; Art. 3 AMRNOG

Mit Urteil vom 02.12.2010 (Az. 13 A 489/08) hat das OVG Münster entschieden:

1. Zum Erlöschen der gesamten fiktiven Zulassung eines Arzneimittels im Nachzulassungsverfahren bei Abweichung von den in einer Aufbereitungsmonographie genannten Anwendungsgebieten.

2. Für den Umfang der erforderlichen Prüfungen eines Arzneimittels kann unter anderem auf die Arzneibücher, die Arzneimittelprüfrichtlinien und die Leitlinien (Guidelines oder Notes for guidance) der Ausschüsse der Europäischen Arzneimittelagentur (European Medicines Agency – EMA  -, vormals: European Agency for the Evaluation of Medicinal Products – EMEA -) zurückgegriffen werden.

3. Zu den Anforderungen an die Durchführung eines Arzneimitteltests auf örtliche Hautverträglichkeit (sog. Magnusson-Kligman-Tests an Meerschweinchen).

(Leitsätze des Gerichts)

Zum Sachverhalt: Diesen Beitrag weiterlesen »

OLG Hamburg: “Gesund Abnehmen, ohne zu hungern”: Zulässigkeit von Werbeaussagen für eine Diät

Die Beklagte warb mit der Werbeaussage “Gesund Abnehmen, ohne zu hungern!” Der Kläger, ein Wettbewerbsverein, hat diese Werbung mit der Begründung angegriffen, dass eine Gewichtsabnahme regelmäßig nur durch eine drastische Reduktion der Nahrungszufuhr zu erreichen sei und dann Hungergefühle unvermeidlich wären. Dies gelte selbst dann, wenn das Gewichtsreduktionsprogramm sowohl eine energiereduzierte Mischkost, als auch gleichzeitig eine körperliche Betätigung gewisser Intensität vorsehe, wie es beim Ernährungskonzept der Beklagten der Fall sei. Das Landgericht gab der Klage statt, nachdem ein Sachverständigengutachten eingeholt worden war. Auf den ersten Blick erstaunlich hat der Sachverständige dann sogar bestätigt, dass mit der vorgesehenen Unterstützung durch ein Sportprogramm mit dem Ernährungskonzept der Beklagten eine Gewichtsreduzierung von 3 bis 10 kg durchaus gelingen könne, auch ohne dass es zu einer signifikanten Zunahme des Hungergefühls komme. Allerdings müsse die Beklagte Nachweise dazu erbringen, ob das eigene Ernährungskonzept tatsächlich so ablaufe. Das Landgericht verurteilte also das Unternehmen, die Aussage, man könne ohne zu hungern, abnehmen, zu unterlassen. Diesen Beitrag weiterlesen »

BGH: „Gurktaler Kräuterlikör“ – „Der wohltuende und bekömmliche Kräuterlikör“ – Welche Werbung ist zulässig?

Rechtsnormen:                §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; Art 2 Abs. 2 Nr. 5, Art 4. Abs. 3 S. 1, Art. 10 Abs. 1, Abs. 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 EGV 1924/2006, EUV 116/2010, Art. 6 Abs. 3 EUV, Art 10 MRK

Mit Beschluss vom 13.01.2011 (Az. I ZR 22/09) hat der BGH entschieden, dem EuGH zwecks Auslegung der EG-Verordnung  Nr. 1924/2006 (HCVO) über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Umfasst der Begriff der Gesundheit in der Definition des Ausdrucks „gesundheitsbezogene Angabe” in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der EG-Verordnung Nr. 1924/2006 auch das allgemeine Wohlbefinden?

2. Falls die Frage 1 verneint wird: Zielt eine Aussage in einer kommerziellen Mitteilung bei der Kennzeichnung oder Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen, zumindest auch auf das gesundheitsbezogene Wohlbefinden oder aber lediglich auf das allgemeine Wohlbefinden ab, wenn sie auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der EG-Verordnung Nr. 1924/2006 genannten Funktionen in der in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung beschriebenen Weise Bezug nimmt?

3. Falls die Frage 1 verneint wird und eine Aussage im in der Frage 2 beschriebenen Sinn zumindest auch auf das gesundheitsbezogene Wohlbefinden abzielt: Entspricht es unter Berücksichtigung der Meinungs- und Informationsfreiheit gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 10 EMRK dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, eine Aussage, wonach ein bestimmtes Getränk mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent den Körper und dessen Funktionen nicht belastet oder beeinträchtigt, in den Verbotsbereich des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der EG-Verordnung Nr. 1924/2006 einzubeziehen?

(Leitsätze des Gerichts)

Zum Sachverhalt: Diesen Beitrag weiterlesen »

BVerwG: Zu Heilzwecken importierte Granulate der Traditionellen Chinesischen Medizin sind Arzneimittel

Mit Urteil vom 03.03.2011 hat das BVerwG entschieden, dass Granulate der „Traditionellen Chinesischen Medizin“ (TCM) Arzneimittel sind. Mögliche Importeure benötigen eine Erlaubnis nach dem Arzneimittelgesetz.

Zum Sachverhalt:

Es klagte eine Importeurin von TCM-Granulaten zum Verkauf an deutsche Apotheken. Bei diesen Produkten handelt sich um industriell aufbereitete standardisierte Extrakte aus Kräutern und Gewürzen, die zur Herstellung von Rezepturen bestimmt sind. Die beklagte Behörde nahm an, dass die TCM-Granulate als Arzneimittel einzustufen sind und daher gemäß Arzneimittelgesetz eine Einfuhrerlaubnis notwendig ist. Daher untersagte sie es der Klägerin, die Produkte ohne eine solche Erlaubnis nach Deutschland einzuführen und hier in den Verkehr zu bringen

Die hiergegen erhobene Verwaltungsklage (VG Ansbach, Urt. v. 26.11.2009, Az. AN 16 K 09.00221) blieb erfolglos. Das mit der Sprungrevision angerufene BVerwG bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil.

Nach Ansicht der Bundesverwaltungsrichter erfasst das Arzneimittelrecht nicht nur Funktionsarzneimittel, also Medikamente, deren pharmakologische Wirkung zur Wiederherstellung oder Beeinflussung der Körperfunktionen tatsächlich belegt ist, sondern auch sog. Präsentationsarzneimittel. Dies sind solche Produkte, die als Mittel zur Heilung oder Linderung von menschlichen Krankheiten in den Verkehr gebracht würden und dadurch den Eindruck eines Arzneimittels erweckten.

Diese weite Auslegung des Arzneimittelbegriffs diene insbesondere dem Verbraucherschutz. Eine Einnahme möglicherweise wirkungsloser oder sogar gesundheitsgefährdender Stoffe sei durch die Einfuhrbestimmungen erschwert.

Die Richter führen hinsichtlich der von der Klägerin eingeführten Produkte aus:

Diese Granulate sind als Präsentationsarzneimittel einzustufen. Sie werden als Heilmittel der chinesischen Medizin zur Verwendung in Apotheken bezeichnet und zu diesem Zweck eingeführt. Daran ändert nichts, dass die Klägerin die Granulate nur an Apotheken und nicht an Endverbraucher abgibt. Als Importeur ist sie wie ein Hersteller für die Sicherheit und Qualität der von ihr vertriebenen Stoffe verantwortlich. Durch die Notwendigkeit einer Einfuhrerlaubnis für Arzneimittel soll sichergestellt werden, dass in Deutschland keine möglicherweise bedenklichen Mittel für die Behandlung menschlicher Krankheiten in den Verkehr gelangen. Es handelt sich auch nicht um bloße Vorprodukte, die erst noch zu einem Arzneimittel verarbeitet werden müssen. Die Granulate seien in der Form, in der sie importiert werden, bereits im Wesentlichen hergestellt und anwendbar; die belieferten Apotheker stellen lediglich noch individuelle Mischungen für die Patienten zusammen.

OLG Stuttgart: Irreführung durch Werbeslogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ für Früchtequark

Rechtsnormen: §§ 3, 5 UWG

Mit Urteil vom 27.01.2011 (Az. 2 U 61/10) hat das OLG Stuttgart einem Hersteller für  Milchprodukte untersagt, weiterhin mit dem Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ für einen Früchtequark zu werben. Wegen des hohen Zuckergehalts des Früchtequarks sei die Werbung irreführend. Dies ist der Pressemitteilung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. vom 03.02.2011 zu entnehmen (http://www.wettbewerbszentrale.de/de/home/_pressemitteilung/?id=207).

Zum Sachverhalt: Diesen Beitrag weiterlesen »