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Archiv für die Kategorie „Markenrecht“

BGH: EuGH-Vorlage zur rechtserhaltenden Benutzung von Marken – Stofffähnchen II – PROTI

Rechtsnorm:  § 26 MarkenG

Mit Beschlüssen vom 17.08.2011 (I ZR 84/09 – PROTI) und vom 24.11.2011 (Az. I ZR 206/10 – Stofffähnchen II) hat der BGH dem EuGH mehrere Fragen zur rechtserhaltenden Benutzung von Marken zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Zum Sachverhalt:

Im ersten Verfahren geht es um die Marke „PROTI“: Der Inhaber dieser Marke (Kläger) sieht in der  Verwendung der Bezeichnung „Protifit“ (durch den Beklagten) eine Verletzung seiner Markenrechte. Da der Kläger die eingetragene Marke „PROTI“ nur in einer abgewandelten Form benutzt habe, macht der Beklagte die Einrede der mangelnden Benutzung geltend.

Beim zweiten Verfahren handelt es sich um einen Rechtsstreit der Firma Levi Strauss & Co. gegen ein Einzelhandelsunternehmen. Die Klägerin Levi Strauss & Co. ist u.a. Inhaberin einer für Hosen eingetragenen Gemeinschaftsbildmarke. Gemäß der im Markenregister eingetragenen Beschreibung handelt es sich bei der streitigen Marke um eine sogenannte „Positionsmarke“; sie besteht aus einem rechteckigen Label in der Farbe rot. Dieses Label wird deutlich sichtbar in die Gesäßtasche von Hosen, Shorts oder Röcken eingenäht. 2001 produzierte die Beklagte Jeanshosen, die mit einem der eingetragenen Marke sehr ähnlichen roten Stofffähnchen versehen waren, und bot sie auch zum Verkauf an. Die Klägerin erkennt hierin eine Verletzung ihrer Markenrechte. Demgegenüber beruft sich die Beklagte darauf, Levi Strauss Co. habe die Marke ausschließlich in einer abgewandelten Form (mit der Aufschrift „LEVI’S“) benutzt. Da die tatsächlich verwendete Form ebenfalls als Marke registriert sei, könne von einer rechtserhaltenden Benutzung der streitgegenständlichen Marke nicht ausgegangen werden, zumal in einem ähnlichen Fall der EuGH mit Urt. v. 13.09.2007 (Az. C-234/06 Rn. 86 – GRUR 2008, 343 „BAINBRIDGE“) entschieden habe, dass eine eingetragene Marke nicht durch die Verwendung eines abgewandelten Zeichens rechtserhaltend benutzt werden könne, wenn zeitgleich das abgewandelte Zeichen ebenfalls als Marke eingetragen sei. Diesen Beitrag weiterlesen »

BGH: Stuttgart 21 – Keine Revision zum BGH – Urheberrechtsstreit um Abriss des Stuttgarter Hauptbahnhofs zugunsten der Deutschen Bahn AG entschieden

Rechtsnormen: § 543 Abs. 2 ZPO ; §§ 823 Abs. 1, 683 , 670 , 677 BGB; §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG

Wie heute bekannt wurde, hat der BGH mit Beschluss vom 09.11.2011 (Az. I ZR 216/10) im Unterlassungsrechtsstreit zwischen dem Erben des Architekten des Stuttgarter Hauptbahnhofs, Prof. Paul Bonatz, und der Deutschen Bahn AG entschieden, die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers  zurückgewiesen.

Zum Sachverhalt:

Kläger ist der Enkel des Architekten Prof. Paul Bonatz (verstorben 1956), nach dessen Plänen der Stuttgarter Hauptbahnhof im Jahr 1911 gestaltet wurde. Diese Gestaltung ist urheberrechtlich geschützt; dieser Schutz hat noch Gültigkeit bis zum Jahr 2026. Diesen Beitrag weiterlesen »

BPatG: Bezeichnung „Düsseldorfer Senf“ als geographische Herkunftsangabe wohl schützenswert – Düsseldorfer Löwensenf GmbH und Nestlé einigen sich vor Gericht

Rechtsnormen: § 126 MarkenG , § 127 Abs. 3 MarkenG

Wie jetzt bekannt wurde, hat das Bundespatentgericht mit Beschluss vom 10.11.2011 (Az. 30 W (pat) 103/09) entschieden, dass die Bezeichnung „Düsseldorfer Senf“ als geographische Herkunftsangabe iSv §§ 126, 127 MarkenG (wohl) schützenswert ist.

Zum Sachverhalt:

Die „Schutzgemeinschaft Düsseldorfer Senf“ beantragte beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) den Schutz der Bezeichnung „Düsseldorfer Senf“ als geographische Marke mit der Vorgabe einer ausschließlichen Produktherstellung im Düsseldorfer Stadtgebiet. Hiergegen erhob die in Neuss produzierende Nestlé Deutschland AG Einspruch. Diesen Beitrag weiterlesen »

BGH: Rechtsstreit zwischen niederländischer Brauerei und bayrischer Brauwirtschaft um die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ geht in die nächste Runde

Rechtsnormen: § 126 MarkenG, § 127 Abs. 3 MarkenG

Der BGH hat am 22.09.2011 (Az. I ZR 69/04) in dem langjährigen Rechtsstreit zwischen dem Verband der bayrischen Brauwirtschaft und der niederländischen Brauerei BAVARIA über die Marke „BAVARIA HOLLAND BEER“ ein zuvor zugunsten des bayrischen Brauerbundes ergangenes Urteil aufgehoben und die Sache an die Berufungsinstanz zur neuen Prüfung zurückverwiesen.

Zum Sachverhalt:

Kläger ist der Dachverband der bayerischen Brauwirtschaft, auf dessen Antrag die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ Anfang 1994 durch die Bundesregierung zur Eintragung in das von der Europäischen Kommission geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben angemeldet worden war. Mit EG-Verordnung erfolgte 2001 die Eintragung der geographischen Angabe. Beklagte ist die Inhaberin der Wortmarke „BAVARIA HOLLAND BEER“, eine niederländische Brauerei. Die Seit 1995 genießt diese Marke in Deutschland für die Ware Bier Schutz.

In der Ausdehnung des internationalen Markenschutzes auch auf Deutschland sieht der Kläger eine Verletzung der geschützten geographischen Angabe „Bayerisches Bier“. Daher verlangt er von der Beklagten den Verzicht des Markenschutzes in Deutschland.

Nachdem die Klage in beiden Vorinstanzen (LG München I, Urt. v. 02.09.2003 – 7 O 16532/01 und OLG München, Urt. v. 27.05.2004 – 29 U 5084/03) erfolgreich war, verlangt die Beklagte mit der Revision nun die Klageabweisung. Ende 2007 legte der BGH dem EuGH in diesem Zusammenhang mit Beschl. v. 14.02.2008 – I ZR 69/04 mehrere Fragen zur Auslegung des Europarechts vor: Die Eintragung der geographischen Angabe „Bayerisches Bier“ erfolgte im vereinfachten Verfahren entsprechend der EG-Verordnung. Fraglich war jedoch, mit welchem Zeitrang diese Angabe Schutz genießt.

Der EuGH beantwortete die Frage (Urt. v. 22.12.2010, Az. C-120/08 – GRUR 2011, 189) dahingehend, dass nicht die bereits 1994 durch die deutsche Bundesregierung erfolgte Anmeldung, sondern erst die Veröffentlichung 2001 maßgebend für den Zeitrang sei.

Infolgedessen hob der BGH nun das Berufungsurteil des OLG München aus dem Jahr 2004 auf und wies die die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Münchener Gericht zurück.

Kommentar:

Da das OLG München in seinem ersten Urteil lediglich die EG-Verordnung als Entscheidungsgrundlage herangezogen hatte, wird das Gericht nun näher prüfen müssen, ob ein Anspruch des Klägers auch dem deutschen Markenrecht (§§ 126, 127 MarkenG) entnommen werden kann. Obwohl der Schutz geographischer Herkunftsangaben nach deutschem MarkenG zwar grundsätzlich hinter den Schutz aus dem europäischen Recht zurücktritt, besteht dieser Schutz aber bis zur Eintragung ins europäische Register fort.

Zu prüfen hat das OLG München hier insbesondere, ob die niederländische Brauerei den Ruf der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ entsprechend § 127 Abs. 3 MarkenG  in unlauterer Weise ausnutzt.

BGH: Grundstückserwerb kann mit Namensrecht einhergehen – Verwendung der Bezeichnung „Landgut Borsig“ zulässig

Rechtsnorm: § 12 BGB

Mit Urteil vom 28.09.2011 (Az. I ZR 188/09) hat der BGH entschieden, dass mit dem Erwerb einer Immobilie das Recht verbunden sein kann, dieses Anwesen mit dem Namen eines früheren Eigentümers zu bezeichnen und es unter dieser Bezeichnung zu bewirtschaften.

Zum Sachverhalt:

Kläger ist ein im München lebender Nachfahre des Berliner Großindustriellen Albert von Borsig, der im Jahr 1866 das westlich von Berlin gelegene Gut Groß Behnitz erworben hatte. Seine Familie bewirtschaftete das Gut knapp 80 Jahre, bis sie im Zuge einer Enteignung durch die sowjetische Besatzungsmacht 1947 ihren Grundbesitz verlor. Diesen Beitrag weiterlesen »

Rechtsnorm: § 12 BGB

Mit Urteil vom 28.09.2011 (Az. I ZR 188/09) hat der BGH entschieden, dass mit dem Erwerb einer Immobilie das Recht verbunden sein kann, dieses Anwesen mit dem Namen eines früheren Eigentümers zu bezeichnen und es unter dieser Bezeichnung zu bewirtschaften.

Zum Sachverhalt:

Kläger ist ein im München lebender Nachfahre des Berliner Großindustriellen Albert von Borsig, der im Jahr 1866 das westlich von Berlin gelegene Gut Groß Behnitz erworben hatte. Seine Familie bewirtschaftete das Gut knapp 80 Jahre, bis sie im Zuge einer Enteignung durch die sowjetische Besatzungsmacht 1947 ihren Grundbesitz verlor. Diesen Beitrag weiterlesen »

BGH: Echtheitszertifikat – Handel mit von Computern abgelösten Echtheitszertifikaten verstößt gegen Markenrecht – Microsoft gewinnt Verfahren gegen Zwischenhändler

Rechtsnorm: § 24 MarkenG

Mit Urteil vom 06.10.2011 (Az. I ZR 6/10) hat der BGH entschieden, dass der Handel mit Sicherungs-CDs, die ursprünglich zusammen mit einem Computer verkauft wurden, dann gegen das Markenrecht des Softwareherstellers (hier: Microsoft) verstößt, wenn ursprünglich direkt an den Computern angebrachte Echtheitszertifikate abgelöst und vor Weiterverkauf auf die Hüllen der Recovery-CDs aufgeklebt wurden. Einem Unterlassungsanspruch des Softwareherstellers stehe dann auch nicht der Erschöpfungsgrundsatz aus § 24 MarkenG entgegen.

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin (Microsoft Corporation) ist Inhaberin der Wortmarke „MICROSOFT“, unter der sie die Betriebssystem-Software „Windows“ vertreibt. Im Rahmen der sog. OEM-Version wird die „Windows“-Software durch den Computerhersteller auf der Festplatte der zu verkaufenden  Computer vorinstalliert, wobei den Geräten eine Sicherungs-CD mit der „Windows“-Software beiliegt (Recovery-CD). Die Microsoft-Echtheitszertifikate werden hierbei direkt am Computer angebracht. Beklagte ist eine Software-Händlerin, die zum Zwecke des Weiterverkaufs gebrauchte Recovery-CDs (Software: „Windows 2000“) sowie von alten Computern abgelöste Echtheitszertifikate ankaufte. Vor dem Weiterverkauf klebte sie die Echtheitszertifikate zunächst auf die Hüllen der Recovery-CDs, obwohl die Zertifikate nicht aus demselben Paket wie die CDs stammten. Microsoft sieht hierin eine Verletzung ihrer Markenrechte.

Nachdem beide Vorinstanzen (LG Frankfurt am Main, Urt. v. 23.07.2008 – 6 O 439/07; OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 12.11.2009 – 6 U 160/08) die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung und Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verurteilt hatten, bestätigte nun auch abschließend der BGH die bisherigen Rechtsauffassungen der Vorinstanzen.

Nach Ansicht des BGH steht dem Unterlassungsanspruch der Microsoft Corporation der Erschöpfungsgrundsatz aus § 24 MarkenG nicht entgegen.

Das Gericht führt in seiner Pressemitteilung vom 06.10.2011 (Urteil im Volltext liegt noch nicht vor) hierzu aus:

„Zwar sind die von der Beklagten vertriebenen Datenträger und die Computer, an denen die von der Beklagten verwendeten Echtheitszertifikate angebracht waren, mit Zustimmung der Klägerin im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gelangt. Die Klägerin kann sich aber aus berechtigten Gründen dem Vertrieb der mit den Echtheitszertifikaten versehenen Sicherungs-CDs widersetzen. Der Verbraucher wird einem mit dem Echtheitszertifikat versehenen Datenträger die Aussage entnehmen, dass dieser von der Klägerin selbst oder mit ihrer Zustimmung als echt gekennzeichnet wurde. Er wird die Verbindung des Datenträgers mit dem Zertifikat der Klägerin als Markeninhaberin zuschreiben und erwarten, dass diese durch die Verbindung die Gewähr dafür übernommen hat, dass die so gekennzeichnete Ware unter ihrer Kontrolle hergestellt wurde und sie für die Echtheit einsteht, was jedoch nicht der Fall ist.“