Archiv für die Kategorie „Markenrecht“
Anwaltskanzlei Dr. Graf auf der Erfindermesse OWL vom 22.-23.3.2012
Vom 22. bis zum 23.3.2012 findet in Gütersloh die alljährliche “Genial”-Erfindermesse OWL statt. Auf der Messe können Patente gekauft und Lizenzen vergeben werden. Agenten finden hier Produkte für den Verkauf. Industrie, Geldgeber, Verteiler und Promoter haben die Möglichkeit, Kontakte zu knüpfen, Erfindungen zu fördern, zu bewerben und zu kaufen. Fachbesucher und dem breiten Publikum werden Neuheiten und
Forschungsarbeiten vorgestellt.
Rechtsanwalt Dr. Graf wird dort teilnehmen und zwei Vorträge halten zu den Themen “Schutz von Marken” sowie “Geschmacksmuster: das verkannte Schutzrecht”. Außerdem steht Rechtsanwalt Dr. Graf während der Messe für Fragen zur Verfügung.
BPatG: „Bleach & Co.“ nicht eintragungsfähig, da rein beschreibend – absolutes Schutzhindernis iSv § 8 Abs. 2 MarkenG
Rechtsnormen : §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 , 48 Abs. 1 , 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG
Mit Beschluss vom 10.11.2011 (Az. 24 W (pat) 46/10) hat das Bundespatentgericht entschieden, dass die Wortfolge „Bleach & Co.“ nicht markenfähig ist, da sie rein beschreibenden Charakter habe. Daher liege ein absolutes Schutzhindernis iSv § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG vor.
Zum Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der für die Bereiche Bleichmittel, Körperpflege und Zahnputzmittel eingetragenen Marke „Bleach & Co.“. Die Antragstellerin beantragt die Löschung dieser Marke wegen absoluter Schutzhindernisse iSv § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG . Mit Beschluss vom 16.10.2009 hat das DPMA die Löschung der angegriffenen Marke für alle Waren und Dienstleistungen angeordnet. Nach Ansicht des Markenamtes sei die Wortfolge „Bleach & Go“ geeignet, Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu bezeichnen und diese insbesondere als schnelle, unkomplizierte Behandlungsmethoden, bzw. als Dienstleistungen zu beschreiben, die solche Behandlungsmethoden betreffen.
Die Antragsgegnerin legte gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde zum BPatG ein.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Patentgericht erklärte die Antragsgegnerin entsprechend § 48 Abs. 1 MarkenG , auf die angegriffene Marke für alle Waren und Dienstleistungen zu verzichten.
Das BPatG führt aus:
„Bei dieser Verfahrenslage hat sich das Löschungsverfahren in der Hauptsache erledigt. Mit der Verzichtserklärung der Markeninhaberin ist die angegriffene Marke im Zeitpunkt der Verzichtserklärung für die Zukunft erloschen. Für eine Entscheidung über den Löschungsantrag für die Vergangenheit fehlt es an dem erforderlichen Individuellen Feststellungsinteresse, nachdem die Antragstellerin erklärt hat, dass sie kein individuelles Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung über ihren Löschungsantrag für die Vergangenheit geltend macht. Mit einer Erledigung des Löschungsverfahrens in der Hauptsache verliert der – wegen der Beschwerde der Antragsgegnerin bisher schwebend unwirksame – Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Oktober 2009 endgültig seine Wirkung.
Billigkeitsgründe, die für eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG sprechen könnten, sind nicht ersichtlich und wurden von den Verfahrensbeteiligten auch nicht vorgetragen.“
Kommentar:
Im Rahmen der Verhandlung wurde die Ansicht des DPMA, die Marke „Bleach & Co.“ sei rein beschreibend, bestätigt. Der Marke steht somit ein anfängliches absolutes Schutzhindernis iSv § 8 Abs. 2 MarkenG entgegen, sie ist nicht eintragungsfähig. Die Antragsgegnerin kam mit ihrer Verzichtserklärung gemäß § 48 Abs. 1 (Gesetzeswortlaut: „Auf Antrag des Inhabers der Marke wird die Eintragung jederzeit für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Register gelöscht.“ ) daher einer Bestätigung der Entscheidung des Markenamts durch das Bundespatentgericht zuvor.
BGH: „Schaumstoff Lübke“ – Nur firmenmäßiger Gebrauch eines Zeichens begründet keine Markenverletzung – Zur Hinweispflicht des Gerichts gemäß § 139 ZPO
Rechtsnormen: § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; §§ 91 a, 139, 156 ZPO
Mit Urteil vom 12.05.2011 (Az. I ZR 20/10) hat der BGH entschieden:
1. Ein rein firmenmäßiger Gebrauch eines Zeichens ist keine rechtsverletzende Benutzung iSv § 14 Abs. Nr. 2 MarkenG.
2. Ist dem Klagevorbringen zu entnehmen, dass der Kläger das auf ein Markenrecht gestützte Klagebegehren entgegen der Fassung des Klageantrags nicht auf einen rein firmenmäßigen Gebrauch des angegriffenen Zeichens beschränken, sondern sich (auch) gegen eine Verwendung des angegriffenen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen wenden will, muss das Gericht nach § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO auf einen sachdienlichen Antrag hinwirken.
3. Das Erfordernis, einen Hinweis nach § 139 ZPO aktenkundig zu machen, ihn insbesondere – wenn er erst in der mündlichen Verhandlung erteilt wird – zu protokollieren, hat auch die Funktion, dass der Hinweis in einer Form erteilt wird, die der betroffenen Partei die Notwendigkeit einer prozessualen Reaktion – und sei es nur in der Form eines Antrags nach § 139 Abs. 5 ZPO – deutlich vor Augen führt.
(amtliche Leitsätze 1-3)
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin „Wohngeschwister Lübke GmbH“, die Inhaberin der Wort-/Bildmarke „Schaumstoff Lübke“, verlangt von der Beklagten, die Inhaberin der prioritätsjüngeren Firma „Dieter Lübke Schaumdesign GmbH“ ist, die Unterlassung der Nutzung der Bezeichnung „Dieter Lübke Schaumdesign GmbH“ im Geschäftsverkehr.
Nachdem das erstinstanzliche LG Hamburg (Urt. v. 20.11.2007 – 408 O 40/07) dem klägerischen Antrag gefolgt war und die Berufungsinstanz (OLG Hamburg, Urt. v. 13.01.2010 – 5 U 256/07) diese Entscheidung gekippt hatte, hob nun der BGH die Berufungsentscheidung wieder auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Nach Ansicht der Bundesrichter sei das OLG Hamburg zwar richtigerweise davon ausgegangen, dass der rein firmenmäßige Gebrauch eines Kennzeichens keine rechtsverletzende Benutzung iSv § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstelle. Demzufolge sei das allein mit dem Unterlassungsantrag verfolgte Klageziel, ein Verwendungsverbot des firmenmäßigen Gebrauchs des angegriffenen Kennzeichens zu erreichen, nicht begründet.
Allerdings habe das OLG unter Verletzung der §§ 139, 156 Abs. 2 Nr. 1 die Verhandlung nicht wiedereröffnet, obwohl die Klägerin durch einen Schriftsatz zum Ausdruck gebracht hatte, ihr Unterlassungsbegehren richte sich auch gegen die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung durch die Beklagte zur Warenkennzeichnung. Diesen Beitrag weiterlesen »
BGH: EuGH-Vorlage zur rechtserhaltenden Benutzung von Marken – Stofffähnchen II – PROTI
Rechtsnorm: § 26 MarkenG
Mit Beschlüssen vom 17.08.2011 (I ZR 84/09 – PROTI) und vom 24.11.2011 (Az. I ZR 206/10 – Stofffähnchen II) hat der BGH dem EuGH mehrere Fragen zur rechtserhaltenden Benutzung von Marken zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Zum Sachverhalt:
Im ersten Verfahren geht es um die Marke „PROTI“: Der Inhaber dieser Marke (Kläger) sieht in der Verwendung der Bezeichnung „Protifit“ (durch den Beklagten) eine Verletzung seiner Markenrechte. Da der Kläger die eingetragene Marke „PROTI“ nur in einer abgewandelten Form benutzt habe, macht der Beklagte die Einrede der mangelnden Benutzung geltend.
Beim zweiten Verfahren handelt es sich um einen Rechtsstreit der Firma Levi Strauss & Co. gegen ein Einzelhandelsunternehmen. Die Klägerin Levi Strauss & Co. ist u.a. Inhaberin einer für Hosen eingetragenen Gemeinschaftsbildmarke. Gemäß der im Markenregister eingetragenen Beschreibung handelt es sich bei der streitigen Marke um eine sogenannte „Positionsmarke“; sie besteht aus einem rechteckigen Label in der Farbe rot. Dieses Label wird deutlich sichtbar in die Gesäßtasche von Hosen, Shorts oder Röcken eingenäht. 2001 produzierte die Beklagte Jeanshosen, die mit einem der eingetragenen Marke sehr ähnlichen roten Stofffähnchen versehen waren, und bot sie auch zum Verkauf an. Die Klägerin erkennt hierin eine Verletzung ihrer Markenrechte. Demgegenüber beruft sich die Beklagte darauf, Levi Strauss Co. habe die Marke ausschließlich in einer abgewandelten Form (mit der Aufschrift „LEVI’S“) benutzt. Da die tatsächlich verwendete Form ebenfalls als Marke registriert sei, könne von einer rechtserhaltenden Benutzung der streitgegenständlichen Marke nicht ausgegangen werden, zumal in einem ähnlichen Fall der EuGH mit Urt. v. 13.09.2007 (Az. C-234/06 Rn. 86 – GRUR 2008, 343 „BAINBRIDGE“) entschieden habe, dass eine eingetragene Marke nicht durch die Verwendung eines abgewandelten Zeichens rechtserhaltend benutzt werden könne, wenn zeitgleich das abgewandelte Zeichen ebenfalls als Marke eingetragen sei. Diesen Beitrag weiterlesen »
BGH: Stuttgart 21 – Keine Revision zum BGH – Urheberrechtsstreit um Abriss des Stuttgarter Hauptbahnhofs zugunsten der Deutschen Bahn AG entschieden
Rechtsnormen: § 543 Abs. 2 ZPO ; §§ 823 Abs. 1, 683 , 670 , 677 BGB; §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG
Wie heute bekannt wurde, hat der BGH mit Beschluss vom 09.11.2011 (Az. I ZR 216/10) im Unterlassungsrechtsstreit zwischen dem Erben des Architekten des Stuttgarter Hauptbahnhofs, Prof. Paul Bonatz, und der Deutschen Bahn AG entschieden, die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen.
Zum Sachverhalt:
Kläger ist der Enkel des Architekten Prof. Paul Bonatz (verstorben 1956), nach dessen Plänen der Stuttgarter Hauptbahnhof im Jahr 1911 gestaltet wurde. Diese Gestaltung ist urheberrechtlich geschützt; dieser Schutz hat noch Gültigkeit bis zum Jahr 2026. Diesen Beitrag weiterlesen »
BPatG: Bezeichnung „Düsseldorfer Senf“ als geographische Herkunftsangabe wohl schützenswert – Düsseldorfer Löwensenf GmbH und Nestlé einigen sich vor Gericht
Rechtsnormen: § 126 MarkenG , § 127 Abs. 3 MarkenG
Wie jetzt bekannt wurde, hat das Bundespatentgericht mit Beschluss vom 10.11.2011 (Az. 30 W (pat) 103/09) entschieden, dass die Bezeichnung „Düsseldorfer Senf“ als geographische Herkunftsangabe iSv §§ 126, 127 MarkenG (wohl) schützenswert ist.
Zum Sachverhalt:
Die „Schutzgemeinschaft Düsseldorfer Senf“ beantragte beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) den Schutz der Bezeichnung „Düsseldorfer Senf“ als geographische Marke mit der Vorgabe einer ausschließlichen Produktherstellung im Düsseldorfer Stadtgebiet. Hiergegen erhob die in Neuss produzierende Nestlé Deutschland AG Einspruch. Diesen Beitrag weiterlesen »
BGH: Rechtsstreit zwischen niederländischer Brauerei und bayrischer Brauwirtschaft um die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ geht in die nächste Runde
Rechtsnormen: § 126 MarkenG, § 127 Abs. 3 MarkenG
Der BGH hat am 22.09.2011 (Az. I ZR 69/04) in dem langjährigen Rechtsstreit zwischen dem Verband der bayrischen Brauwirtschaft und der niederländischen Brauerei BAVARIA über die Marke „BAVARIA HOLLAND BEER“ ein zuvor zugunsten des bayrischen Brauerbundes ergangenes Urteil aufgehoben und die Sache an die Berufungsinstanz zur neuen Prüfung zurückverwiesen.
Zum Sachverhalt:
Kläger ist der Dachverband der bayerischen Brauwirtschaft, auf dessen Antrag die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ Anfang 1994 durch die Bundesregierung zur Eintragung in das von der Europäischen Kommission geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben angemeldet worden war. Mit EG-Verordnung erfolgte 2001 die Eintragung der geographischen Angabe. Beklagte ist die Inhaberin der Wortmarke „BAVARIA HOLLAND BEER“, eine niederländische Brauerei. Die Seit 1995 genießt diese Marke in Deutschland für die Ware Bier Schutz.
In der Ausdehnung des internationalen Markenschutzes auch auf Deutschland sieht der Kläger eine Verletzung der geschützten geographischen Angabe „Bayerisches Bier“. Daher verlangt er von der Beklagten den Verzicht des Markenschutzes in Deutschland.
Nachdem die Klage in beiden Vorinstanzen (LG München I, Urt. v. 02.09.2003 – 7 O 16532/01 und OLG München, Urt. v. 27.05.2004 – 29 U 5084/03) erfolgreich war, verlangt die Beklagte mit der Revision nun die Klageabweisung. Ende 2007 legte der BGH dem EuGH in diesem Zusammenhang mit Beschl. v. 14.02.2008 – I ZR 69/04 mehrere Fragen zur Auslegung des Europarechts vor: Die Eintragung der geographischen Angabe „Bayerisches Bier“ erfolgte im vereinfachten Verfahren entsprechend der EG-Verordnung. Fraglich war jedoch, mit welchem Zeitrang diese Angabe Schutz genießt.
Der EuGH beantwortete die Frage (Urt. v. 22.12.2010, Az. C-120/08 – GRUR 2011, 189) dahingehend, dass nicht die bereits 1994 durch die deutsche Bundesregierung erfolgte Anmeldung, sondern erst die Veröffentlichung 2001 maßgebend für den Zeitrang sei.
Infolgedessen hob der BGH nun das Berufungsurteil des OLG München aus dem Jahr 2004 auf und wies die die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Münchener Gericht zurück.
Kommentar:
Da das OLG München in seinem ersten Urteil lediglich die EG-Verordnung als Entscheidungsgrundlage herangezogen hatte, wird das Gericht nun näher prüfen müssen, ob ein Anspruch des Klägers auch dem deutschen Markenrecht (§§ 126, 127 MarkenG) entnommen werden kann. Obwohl der Schutz geographischer Herkunftsangaben nach deutschem MarkenG zwar grundsätzlich hinter den Schutz aus dem europäischen Recht zurücktritt, besteht dieser Schutz aber bis zur Eintragung ins europäische Register fort.
Zu prüfen hat das OLG München hier insbesondere, ob die niederländische Brauerei den Ruf der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ entsprechend § 127 Abs. 3 MarkenG in unlauterer Weise ausnutzt.