Archiv für die Kategorie „Internetrecht“
LG Nürnberg-Fürth: Bewertungsportal muss Negativkritik an Zahnarzt vorläufig löschen – Haftung nach Grundsätzen der Störerhaftung
Rechtsnormen: §§ 823, 1004 BGB
Mit Urteil vom 08.05.2012 (Az. 11 O 2608/12) hat das LG Nürnberg-Fürth entschieden, dass der Betreiber eines Bewertungsportals für Zahnarztleistungen konkrete Beanstandungen eines Arztes zu einer ihn betreffenden Bewertung näher prüfen muss.
Zum Sachverhalt:
Ein Zahnarzt wurde in einem Bewertungsportal für Ärzte anonym negativ bewertet. Der Portalnutzer gab nach einer Implantatbehandlung an, der Zahnarzt sei fachlich inkompetent und verfolge vorrangig eigene wirtschaftliche Interessen und lasse bei seinem Handeln das Interesse seiner Patienten an einer dem medizinischen Standard entsprechenden Behandlung außer Acht. Der Arzt wies nach Durchsicht seiner Patientenunterlagen den Portalbetreiber darauf hin, er habe im vom Nutzer angegebenen Zeitraum eine solche Behandlung bei keinem Patienten durchgeführt. Somit sei die Bewertung schon aus diesem Grund falsch. Infolgedessen fragte der Portalbetreiber bei seinem Nutzer nach und verwies auf die Aussage des Arztes. Der Nutzer bestätigte gegenüber dem Provider seine im Rahmen der Bewertung niedergeschriebene Kritik, es habe sich alles wie geschrieben ereignet. Der Provider beließ es nun dabei und teilte dem Arzt insbesondere auch nicht die Klardaten des Nutzers mit. Das Portal berief sich auf das schützenswerte Anonymisierungsinteresse des Beitragsverfassers nach dem Telemediengesetz sowie darauf, dass infolge der ärztlichen Schweigepflicht eine Art „Pattsituation“ hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes der sich widersprechenden Aussagen vorliege.
Da sich der Portalbetreiber weigert, die Bewertung abzuändern, verfolgt der Zahnarzt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens das Ziel, die Verbreitung der Bewertung gerichtlich untersagen zu lassen.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth folgte nun der Ansicht des Arztes nun verpflichtet den Portalbetreiber vorläufig zur Unterlassung. Diesen Beitrag weiterlesen »
LSG München: Klage- oder Rechtsmitteleinreichung mittels E-Mail unzulässig
Rechtsnorm: § 90 SGG; § 126 BGB
Mit Beschluss vom 24.02.2012 (Az. L 8 SO 9/12 B ER) hat das bayrische Landessozialgericht entschieden:
Eine Klage kann nicht wirksam mittels E-Mail und angehängter pdf-Datei eingelegt werden. Gleiches gilt für Rechtsmittel. (Leitsatz des Gerichts)
Zum Sachverhalt:
Ende 2011 ging beim Sozialgericht München eine E-Mail ein, der als Anhang eine pdf-Datei beigefügt war, die als „Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung“ bezeichnet wurde und die Unterschrift der Antragstellerin enthielt. Das Gericht druckte die E-Mail und den Anhang aus und versah die Sache mit einem Aktenzeichen. Es lehnte den Antrag jedoch mit Beschluss vom 09.01.2012 als unzulässig ab, da er dem gesetzlichen Schriftformerfordernis nicht genüge.
10 Tage später ging beim LSG Bayern eine E-Mail des gleichen Absenders ein, wobei die Nachricht an das SG München und in Kopie (cc) an das LSG verschickt wurde. Beigefügt waren als „Beschwerde“ und „Antrag auf Prozesskostenhilfe“ bezeichnete Schreiben. Das LSG druckte die E-Mail und die Anlagen aus und vergab ein Aktenzeichen.
Mit Beschluss vom 24.02.2012 verwirft das Gericht die Beschwerde jedoch als formunwirksam. Diesen Beitrag weiterlesen »
LG Berlin: Abofalle live2gether.de – keine Zahlungspflicht des Nutzers, da kein gültiger Vertrag
Rechtsnormen: §§ 155, 305c BGB; § 1 Abs. 6 PAngV
Mit Urteil vom 21.10.2011 (Az. 50 S 143/10) hat das LG Berlin entschieden:
Ist die Entgeltpflicht für eine Dienstleistung auf einem Anmeldeformular im Internet und den später übersandten AGB so versteckt, dass der durchschnittlich aufmerksame Internetnutzer diese nicht erkennt, so kommt kein Vertrag zustande.
(Leitsatz des Gerichts)
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt die Website www.live2gether.de. Nach erfolgter kostenpflichtiger Anmeldung bietet sie auf dieser Seite Zugang zu einer Datenbank, in der sich Wohngemeinschaftsangebote und entsprechende Gesuche von anderen Teilnehmern befinden. Die Nutzung der Seite kostet monatlich 8 Euro bei einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten, zu zahlen je für ein Jahr im Voraus.
Die Beklagte meldete sich 2009 an. Nach Eingabe ihrer persönlichen Daten erhielt sie von der Klägerin eine E-Mail mit einem Verifikationslink zwecks Bestätigung der Anmeldung. Diesen Link betätigte sie auch. Infolgedessen übersendete ihr die Klägerin eine Rechnung iHv EUR 96,- (Vorab-Gebühr für 12 Monate Nutzungsmöglichkeit). Die Beklagte lehnt die Zahlung an. Sie argumentiert, sie habe nicht in dem Bewusstsein gehandelt, dass die Anmeldung kostenpflichtig sei, weil auf der Anmeldeseite und in den AGB nicht hinreichend deutlich darauf hingewiesen werde. Wegen der äußeren Gestaltung der Website und weil vergleichbare Angebote im Internet in erheblichem Umfang kostenlos unterbreitet würden, habe sie mit einer Entgeltregelung nicht rechnen müssen.
Nachdem das AG Berlin die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt hatte, legte sie das Rechtsmitte der Berufung beim LG Berlin ein. Das Landgericht entschied nun zugunsten der Beklagten. Diesen Beitrag weiterlesen »
AG München: Vertrag über Internet-Partnerschaftsvermittlung nicht außerordentlich kündbar – kein Dienst höherer Art wie Vertrag zwischen Arzt und Patient
Rechtsnormen: §§ 611, 627, 656 BGB
Mit Urteil vom 05.05.2011 (Az. 172 C 28687/10) hat das AG München entschieden, dass bei einem Internet-Vertrag über Partnerschaftsvermittlung die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen gelten.
Zum Sachverhalt:
Anfang 2010 meldete sich der Beklagte bei der Klägerin, einer Partnerschaftsvermittlungsagentur, die ihre Dienste auf das Internet beschränkt, an. Die Parteien schlossen einen zunächst auf drei Monate befristeten Dienstvertrag. Die Agentur verpflichtete sich mit dem Vertrag u.a. zur Erstellung eines Persönlichkeitsprofils des Beklagten. Zudem sollte dem Beklagten die Möglichkeit eingeräumt werden, mit anderen Nutzern in Kontakt zu treten. In Ermangelung einer Kündigung verlängerte sich der Vertrag nach Ablauf der drei Monate automatisch um weitere sechs Monate zum Preis vom EUR 49,90/Monat. Der Vertrag hätte entsprechend der vereinbarten AGB vier Wochen vor Ablauf gekündigt werden müssen, worauf der Beklagte bei Vertragsschluss hingewiesen worden war. Nach Erhalt der Rechnung für die weiteren Monate kündigte der Beklagte den Vertrag und weigerte sich den Preis für den erweiterten Vertragszeitraum zu zahlen. Er beruft sich in diesem Zusammenhang auf eine „außerordentliche Kündigung“ gem. § 627 BGB, da es sich vorliegend um einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag und damit um ein „Dienstverhältnis mit besonderer Vertrauensstellung“ handele, was stets außerordentlich kündbar sei. Die Klägerin fordert den vollen Verlängerungspreis iHv EUR 299,40. Diesen Beitrag weiterlesen »
AG Hamm: Vorsicht, Vertragsschluss! – Vorzeitige Beendigung eines eBay-Angebots auch vor Ablauf der 12-Stunden-Frist nur bei Vorliegen eines berechtigten Grundes
Rechtsnormen: § 9 Nr. 11 AGB (eBay) , § 304 ZPO
Mit Urteil vom 14.09.2011 (Az. 17 C 157/11) hat das Amtsgericht Hamm entschieden:
Ein bei eBay eingestelltes Angebot kann auch vor Ablauf von 12 Stunden vor Versteigerungsende nicht ohne Rechtsfolgen für den Anbieter gegenüber dem Meistbietenden zurück genommen werden.
(Leitsatz des Gerichts)
Zum Sachverhalt:
Via eBay bot der Beklagte einen Automotor mitsamt einem passenden Getriebe (VW Golf 5 GTI) zum Verkauf an. Weil er den Motor nicht mehr verkaufen wollte, beendete er sein Angebot vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot iHv EUR 201,- Höchstbietender . Der Kläger forderte den Beklagten zur Durchführung des Geschäfts mit einem Kaufpreis in Höhe seines Höchstgebots auf, was dieser ablehnte. Nach weiterer Fristsetzung erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und fordert Schadensersatz vom Beklagten. Zur Begründung seines Schadensersatzanspruches führt er aus, der Motor und die Anbauteile hätten einen objektiven Wert von EUR 3000,-. Nach Abzug seines Höchstgebots (= Kaufpreis) stünde ihm durch die unberechtigte Weigerung des Beklagten ein Schadensersatz iHv EUR 2799,- zu. Demgegenüber ist der Beklagte ist der Ansicht, entsprechend § 9 Nr. 11 AGB der eBay-Verkaufsplattform sei er zum Abbruch berechtigt gewesen. Im Übrigen habe der Motor lediglich einen objektiven Wert von EUR 2000,-.
Das AG Hamm entschied nun, dass der eingeklagte Anspruch des Klägers dem Grunde nach berechtigt sei.
Unter Verweis auf eine aktuelle BGH-Entscheidung (Urt. v. 08.06.2011, Az. VIII ZR 305/10) , nach der als Grundlage für die Beziehungen der Parteien untereinander die AGB der (eBay-)Verkaufsplattform hinzuzuziehen sind, „weil beide Parteien diesen zuvor zugestimmt haben und deshalb davon auszugehen ist, dass beide Parteien nur auf dieser Grundlage handeln wollen“, geht das AG Hamm auf die einzelnen Bestimmungen von eBay.de ein. Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass zum vorzeitigen Abbruch einer Auktion „ein vorzeitiger Beendigungsgrund vorliegen und die technischen Voraussetzungen für ein Beenden gegeben sein müssen“.
Gründe für eine vorzeitige Beendigung seien das Verlorengehen, eine Beschädigung oder ein „anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar sein“.
Vorliegend lagen diese Gründe bei dem Beenden des Angebots durch den Beklagten nicht vor:
„ Dass der Verkäufer sich entschließt, den Artikel nunmehr doch nicht zu verkaufen, bedeutet nicht, dass er nicht mehr für einen Verkauf zur Verfügung steht. Auch die Bedingungen von eBay machen deutlich, dass eine nur vom Willen des Verkäufers abhängige Beendigung eines Angebots nicht zulässig sein soll. Neben diesem Beendigungsgrund müssen die technischen Voraussetzungen für eine vorzeitige Beendigung gegeben sein. Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, kann es ohne Einschränkungen vorzeitig beendet werden, bei Vorliegen von Geboten wird der Verkäufer allerdings gefragt, ob er die Gebote streichen will oder den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen möchte. Läuft dagegen das Angebot noch weniger als 12 Stunden, kann das Angebot bei Vorliegen von Geboten zwar beendet werden, der Artikel muss aber an den Höchstbietenden verkauft werden. Neben den Voraussetzungen für das vorzeitige Beenden müssen aber in jedem Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rücknahme eines Angebotes oder – so der BGH – jedenfalls die von eBay genannten wichtigen Gründe wie Verlust oder Zerstörung vorliegen. “
Gemäß den eBay-AGB sei eine vorzeitige Beendigung und ein damit verbundenes Sich-vom-Angebot-Lösen dann möglich, wenn der Anbietende dazu rechtlich berechtigt sei. In diesem Fall müsse die vorzeitige Beendigung sowie eine mögliche Streichung von Angeboten aber auch technisch umsetzbar sein. (§ 9 Abs. 11 eBay-AGB) .
Das Gericht schließt aus dieser für alle eBay-Nutzer verbindlichen Regel:
„Die deutlichen Hinweise von eBay lassen also nicht die Auslegung zu, jeder Verkäufer könne sein Angebot ohne Verpflichtung zurücknehmen, wenn die Auktion noch 12 Stunden oder länger läuft. Damit ist ein Kaufvertrag über den angebotenen kompletten Motor für einen VW Golf 5 GTI mit allen Anbauteilen, Steuergerät, Turbolader und einem 6-Gang Getriebe, Baujahr 2007, Laufleistung 30.000 Km, zwischen dem Beklagten und dem Kläger zu einem Kaufpreis des höchsten Gebots von 201,00 € zustande gekommen .“
Da der Beklagte die Vertragserfüllung trotz Fristsetzung verweigerte, stehe dem Kläger somit ein Schadensersatz zu. Zur Ermittlung der konkreten Höhe des Schadensersatzanspruches bedürfe es aber in Anbetracht der widerstreitenden Ansichten der Parteien hinsichtlich des Wertes der Kaufsache eines Sachverständigengutachtens.
Kommentar:
Das Gericht verweist auf eine recht aktuelle höchstrichterliche Entscheidung . Der BGH hat sich im Rahmen dieses Verfahrens mit den Möglichkeiten einer vorzeitigen Beendigung von eBay-Auktionen beschäftigt. Zur Frage einer möglichen Lösung vom Angebot bei einem Diebstahl kam das Gericht zum Ergebnis, dass ein eBay-Verkäufer „auch im Fall eines Diebstahls des angebotenen Artikels eine Berechtigung zur vorzeitigen Beendigung der Auktion hat“. Hierzu habe ich einen Beitrag veröffentlicht, der hier abrufbar ist.
OLG Hamburg: eBay haftet für „Tripp Trap“-Plagiate – Bei eigenen Werbemaßnahmen (z.B. Google AdWords) hat Internetauktionshaus erhöhte Pflicht zur Prüfung möglicher Rechtsverletzungen
Mit Urteil vom 04.11.2011 (Az. 5 U 45/07) hat das OLG Hamburg entschieden, dass ein Internetauktionshaus, das Angebote seiner Kunden durch gezielte Werbemaßnahmen wie bspw. die Nutzung von Google AdWords fördert, höheren Prüfpflichten für Rechtsverletzungen unterliegt als eine Handelsplattform, die die Angebote seiner Nutzer nicht durch eigene Werbung unterstützt.
Zum Sachverhalt:
Klägerin ist ein norwegisches Möbelunternehmen, dessen erfolgreichstes Produkt, der Anfang der 1970er Jahre vom Designer Peter Opsvik entworfene Kinderhochstuhl „Tripp Trap“, von Konkurrenten unter Verletzung des Urheberrechts nachgebaut wurde. Auch auf den eBay-Seiten wurden solche Plagiate angeboten und beworben. Zwecks Werbung wurden von eBay (Beklagte) bspw. „AdWords“-Anzeigen bei Google geschaltet. Dem Google-Nutzer wurden hier die eBay-Angebote angezeigt, wenn er als Suchbegriff „Tripp Trap“ eingab. Diese Werbemaßnahmen erfolgten auch noch nachdem eBay auf Veranlassung der Klägerin mehrere Angebote gelöscht hatte.
Das OLG Hamburg folgte nun den Anträgen der Klägerin und untersagt es der Beklagten (eBay), es ihren Kunden zu ermöglichen, auf „www.ebay.de“ Inserate einzustellen, in denen bestimmte urheberrechtswidrige Nachbauten eines von der Klägerin vertriebenen Kinderhochstuhls angeboten werden. Zudem verhängte das Gericht ein Werbeverbot für derartige Angebote.
Nach Ansicht der Hamburger Richter habe eBay durch die angegriffenen Werbemaßnahmen die „ Rolle eines neutralen Vermittlers verlassen und eine aktive Rolle übernommen , aufgrund derer ihr erheblich erhöhte Anstrengungen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen zuzumuten sind.“
Obwohl ein Betreiber einer Internethandelsplattform „grundsätzlich nicht gehalten sei, ohne konkreten Anlass jedes Angebot vor seiner Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung zu untersuchen“, habe sich eBay vorliegend aber gerade nicht auf das Bereitstellen technischer Strukturen beschränkt , sondern förderte durch das Schalten von Werbeanzeigen via Google ein mögliches Kaufinteresse. Aus diesem Handeln sei zu folgen, dass auch die Anforderungen an die Prüfpflichten für eBay erheblich höher als bei einem sonstigen Betreiber einer Internethandelsplattform sein:
„Konkret bedeute dies, dass die Beklagte sämtliche durch Wortfilter in ihrem Internetauftritt auffindbaren Angebote von Kinderhochstühlen einer visuellen Kontrolle darauf unterziehen müsse, ob sich auch die fraglichen Plagiate darunter befänden.“
Der Gegenargumentation der Beklagten, ihr Geschäftsmodell sei gerade auf das vollautomatisierte Betreiben der Handelsdienste ausgerichtet, folgte das Gericht nicht. Hierzu führt das OLG Hamburg aus:
„Wenn das Geschäftsmodell der Beklagten allein darauf basierte, unabhängig von den damit einhergehenden Gefahren für fremde Rechtsgüter mit möglichst wenig Personalaufwand den höchstmöglichen Gewinn zu erzielen, sei fraglich, ob es sich überhaupt um ein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell handele.“
Kommentar:
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die Revision zum BGH zugelassen. So sei die Frage, welche Auswirkungen werbende Maßnahmen des Diensteanbieters zu rechtsverletzenden Angeboten seiner Nutzer im Rahmen der hier einschlägigen sogenannten Störerhaftung haben, bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt worden. Es ist sehr stark davon auszugehen, dass eBay nun in die Revision zum BGH gehen wird.
In einem ähnlich Fall hat kürzlich erst der EuGH mit Urteil vom 12.07.2011 von den Mitgliedsstaaten ein besseres Regelwerk zum Schutz des geistigen Eigentums gefordert, dessen Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen und es dabei aber den Wettbewerb nicht behindern darf. Auch in diesem Fall ging es um die Nutzung von Google AdWords durch eBay. Hier ist mein Blog-Beitrag zur dieser Entscheidung abrufbar.
EuGH: Vereinfachung von Klagen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internet-Veröffentlichung – Gericht am Wohnsitz des Betroffenen kann angerufen werden
Rechtsnorm: EU-VO Nr. 44/2001
Mit Urteil vom 25.10.2011 (Az. C-509/09 und C-161/10) hat der EuGH entschieden, dass die Opfer einer über das Internet begangenen Persönlichkeitsverletzung wegen des gesamten entstandenen Schadens die Gerichte ihres Wohnsitzmitgliedstaats anrufen können. In diesem Zusammenhang darf der Betreiber einer Website, für die die Richtlinie über den elektronischen Rechtsverkehr gilt, aber in dem Staat der Klageeinreichung keinen strengeren als den im Recht seines Sitzmitgliedstaats vorgesehenen Anforderungen unterworfen werden.
Zum Sachverhalt: Diesen Beitrag weiterlesen »