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Abmahnung TV-Versandshop International Trading GmbH
Derzeit mahnt die Firma TV-Versandshop International Trading GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Link, Ebayanbieter wg. Verstoßes gegen die Impressumpflicht gem. § 5 TMG sowie im Zusammenhang mit der fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung ab. Lassen Sie sich bzgl. der Reaktionsmöglichkeiten beraten, bevor Sie die vorformulierte Vertragsstrafenerklärung unterschreiben. Evtl. kann diese modifiziert bzw. eingeschränkt werden. Außerdem ist darauf zu achten, dass insbesondere die dann zukünftig zu verwendende Widerrufsbelehrung den Besonderheiten bei Ebay gerecht wird. Natürlich sollte auch das Impressum korrekt und vollständig sein. Andernfalls wird bei Verstößen die Vertragsstrafe fällig.
EuGH: Telefonnummer im Impressum nicht zwingend vorgeschrieben
Wir berichteten bereits unter dem 28.05.2008, dass die Frage der Impressumpflicht vor dem EuGH verhandelt wird. Der Generalanwalt vertrat in seinen Schlussanträgen die Auffassung, dass die Tel.-Nr. nicht angegeben werden müsse. Wie so häufig ist dann der EuGH den Schlussanträgen gefolgt, so nunmehr auch in seinem Urteil vom 16.10.2008 – Aktenzeichen C 298/07 -. Nach diesem Urteil reicht es aus, wenn Kunden über eine Email-Adresse hinaus auf ein elektronisches Kontaktformular auf der Internetseite zurückgreifen können. Eine Telefonnummer müsse nur dann angegeben werden, wenn der Kunde beispielsweise per Post um eine persönliche Kontaktaufnahme bitte. Firmen, die ihre Dienste ausschließlich über das Internet anbieten, müssen daher nicht zwingend eine Telefonnummer auf ihrer Web-Seite angeben. Der Tenor der Entscheidung lautet:
Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet; anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht.
Damit ist auch der Streit zwischen dem OLG Köln und dem OLG Hamm zu dieser Frage entschieden. Insoweit hatte der BGH die Rechtsfrage dem EuGH vorgelegt.
Impressum-FAQ
Obwohl die Impressumpflicht schon seit vielen Jahren besteht, gibt es auf diesem Gebiet immer noch erstaunlich viele Unsicherheiten und entsprechend häufigen Abmahnungen. Auch die Rechtsprechung entwickelt sich weiter.
Dieser Beitrag soll die wichtigsten Grundlagen zum Impressum kurz darstellen und Fehler und Abmahnungen vermeiden helfen.
Rechtliche Grundlage ist § 5 TMG (früher § 6 TDG).
Welche Fehler kommen besonders häufig vor?
- Der Verantwortliche wird nicht mit Vor- und Zunamen genannt (wichtig bei Einzelfirmen)
- Bei juristischen Personen wird der Vertretungsberechtigte nicht angegeben (merke: es muss letztlich immer eine natürliche Person als Ansprechpartner vorhanden sein)
- Die Aufsichtsbehörde wird vergessen (Beispiel: Fahrschule)
- Die Umsatz-ID-Nr. wird nicht angegeben. Aber: nur wer diese besitzt (muss beim Finanzamt beantragt werden), kann diese auch angeben. Die Steuernummer hat mit der Umsatzsteuer-ID-Nr. nichts zu tun und muss auch nicht angegeben werden.
- Angaben sind versteckt oder nur über mehr als zwei Klicks zu finden und damit nicht mehr “unmittelbar erreichbar
- Auch bei Ebay müssen ebenfalls Impressumangaben gemacht werden, wenn es sich um ein gewerbliches Angebot handelt
- Vorsicht bei der Verwendung von Bildern für das Impressum. Zwar gibt es noch keine Gerichtsentscheidung, die das untersagen würde, aber es ist nicht ausgeschlossen, dass Gerichte diese Form der Darstellung als nicht “leicht auffindbar und jederzeit verfügbar” i. S. d. Gesetzes ansehen würden.
Was kann passieren, wenn das Impressum nicht vorhanden ist oder nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht?
- Ein Verstoß gegen die Impressumpflicht stellt gemäß § 16 TMG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000,00 EUR belegt werden.
- Verbraucherschutzvereine und Mitbewerber können wegen eines Wettbewerbsverstoßes abmahnen. Zwischen verschiedenen Oberlandesgerichten ist derzeit umstritten, ob ein Verstoß gegen § 5 TMG eine wettbewerbsrechtliche Bagatelle darstellt. Das OLG Hamm geht in einer jüngeren Entscheidung davon aus, dass es sich immer um einen relevanten Wettbewerbsverstoß handelt, wenn das Impressum fehlt oder fehlerhaft ist.
Impressumpflicht vor dem EuGH
Da zwischen den Instanzgerichten umstritten ist, ob im Impressum neben der Email-Adresse auch eine Telefonnummer anzugeben ist, wurde der EuGH angerufen. In seinen Schlussanträgen vertritt Generalanwalt die Auffassung, dass die Telefonnummer nicht angegeben werden müsse.
Teilweise klingen die Ausführungen des Generalanwalts (Rn. 36) etwas ironisch, was die Technikskepsis (der Deutschen?) angeht:
36. Geschäftliche Transaktionen im Internet rufen einiges Misstrauen hervor, so dass sie besondere Garantien in Bezug auf die Identität und die Zuverlässigkeit des Diensteanbieters verlangen. Man kann aber heute diesen Garantien nicht ein Kommunikationsmittel hinzufügen, das dem Umfeld selbst, in dem die Geschäftstätigkeit stattfindet, fremd ist, nur weil man es als herkömmlicher und bekannter, insgesamt als sicherer ansieht. Schon immer hat es in der Menschheitsgeschichte Ablehnung und Skepsis gegenüber neuen Geschäftsformen gegeben, und das Telefon selbst, jetzt so alltäglich und vertrauenswürdig, erweckte großes Misstrauen, als es begann, in die menschlichen Beziehungen vorzudringen(9).
Da der EuGH sich in der Regel den Ausführungen des Generalanwalts anschließt, ist davon auszugehen, dass der EuGH dementsprechend entscheiden wird. Damit wird ein Streitpunkt im Rahmen der Impressumpflicht gem. § 5 TMG erledigt.
Das Thema Impressum und Wettbewerbsverstoß an sich bleibt jedoch weiter aktuell. So hat das OLG Hamm entschieden, dass Verstöße gegen § 5 TMG in keinem Falle eine Bagatelle i. S. d. § 3 UWG darstellen. Zur Begründung wird Artikel 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie herangezogen. Danach werden als wesentlich alle Informationen eingestuft, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht. Zu solchen Informationen gehören nach Anhang II zu dieser Vorschrift gerade auch die Pflichtangaben des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Verkehrs im Binnenmarkt. Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken wird schon jetzt – vor Umsetzung in deutsches Recht – von den Gerichten als Auslegungsmaßstab herangezogen. Die Umsetzung wird jedoch demnächst erfolgen. So hat das Bundeskabinett am 21.05.2008 den Entwurf zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen. Das Gesetz gibt den Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Rechtssicherheit. U. a. wird es eine “Schwarze Liste” von unlauteren Geschäftspraktiken geben.
Grundsatzurteil des BGH zur Impressumpflicht
Mit Urteil vom 20.07.2006 (Az.: 1 ZR 228/03) hat der Bundesgerichtshof eine Grundsatzentscheidung zum Thema „Impressum“ sowie zu der Frage der klaren und verständlichen Zurverfügungstellung von speziellen Informationen bei Fernabsatzverträgen gem. § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 1 BGB-InfoV erlassen. Dabei hat er mehrere Streitfragen geklärt.
Die streitgegenständliche Internetseite in „Online-Magazinen für Arzt und Patient“ beinhaltete die Möglichkeit, Zeitschriften, Bücher und Newsletter mit einem Onlinebestellformular über das Internet zu bestellen. Die Firma, die Vertretungsverhältnisse, die Handelsregistereintragung und die Anschrift der Beklagten waren dabei nicht auf der Interneteingangsseite und dem Bestellformular angegeben. Diese waren erst nach einem Klick auf den in der linken Navigationsleiste befindlichen Link „Kontakt“ und durch ein weiteres Anklicken auf „Impressum“ auf der sich anschließend öffnenden Internetseite ersichtlich. Dabei sind auf dieser zweiten Seite in gleicher Weise weitere Links enthalten zu den Bereichen „Redaktion“, „Vertrieb/Abos“, „Anzeigenverkauf“, „Pharmakommunikation“, der „Verlag R.“ und „Ihr Weg zu uns“.
Die Klägerin ist eine Wettbewerbszentrale. Sie ist der Auffassung gewesen, dass die Angaben gem. § 6 TDG nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar seien. Dabei wurde ihr erstinstanzlich Recht gegeben, das Berufungsgericht wies die Klage jedoch zurück. Diese Entscheidung wurde vom BGH bestätigt.
1. Streitfrage:
Stellt ein Verstoß gegen § 6 TDG/§ 10 Abs. 2 MDStV einen Wettbewerbsverstoß gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar?
Der BGH bejaht dies. Es handele sich dabei um Verbraucherschutzvorschriften, denen eine Schutzfunktion zukomme und die eine so genannte Marktverhaltensregel darstellen. Dies war zuletzt auch herrschende Meinung bei der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur. Letzte Zweifel wurden damit ausgeräumt.
2. Streitfrage
Welche Anforderungen sind an eine Anbieterkennzeichnung mit Blick auf das Transparenzgebot des § 6 TDG (leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar) zu stellen? Unter welchem Begriff müssen die Angaben erscheinen?
Denkbar sind verschiedene Begriffe: „Anbieterkennzeichnung“, „Kontakt“, „Impressum“.
Der BGH schließt sich insoweit den Feststellungen des Berufungsgerichts an, wonach dem „durchschnittlich informierten Nutzers des Internets“ mittlerweile bekannt sei, dass mit den Begriffen „Kontakt“ und „Impressum“ Links bezeichnet werden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelange. Damit sei der Zweck der Informationspflichten erfüllt. Diese sollen dem Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinweisen, „mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt“! Nicht erforderlich ist nach Auffassung des BGH, dass sich die Angaben auf der Startseite befinden. Dann müsse allerdings gewährleistet sein, dass auf den folgenden Seiten die Begriffe „Kontakt“ oder „Impressum“ gewählt werden. Obwohl der BGH sich hier allein auf die Feststellungen des Berufungsgerichts stützt, was die Frage des durchschnittlich informierten Nutzers des Internets im Zusammenhang mit den Begriffen „Kontakt“ und „Impressum“ angeht, ist davon auszugehen, dass die Entscheidung des BGH auch nicht anders ergangen wäre, wenn das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Dann hätten sich die BGH-Richter selbst als „durchschnittlich informierte Nutzer des Internet“ angesehen. Man wird also festhalten können, dass die Begriffe „Kontakt“ und „Impressum“ beide geeignet sind, um auf die Anbieterkennzeichnung in ausreichender Weise hinzuweisen.
3. Streitfrage
Wie viele Zwischenschritte („Klicks“) sind im Rahmen der „unmittelbaren Erreichbarkeit“ zulässig?
Dazu führt der BGH wie folgt aus:
Die Anbieterkennzeichnung der Beklagten ist über den Link „Kontakt“ und den weiteren Link „Impressum“ auch unmittelbar erreichbar. Davon ist auszugehen, wenn die erforderliche Information ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden kann (…). Die Angaben müssen ohne langes Suchen auffindbar sein (…). Eine unmittelbare Erreichbarkeit scheitert nicht daran, dass der Nutzer nicht schon in einem Schritt, sondern erst in zwei Schritten zu den benötigten Informationen gelangt.
Dadurch, dass der Link „Kontakt“ deutlich abgesetzt von anderen Menüpunkten in der linken Navigationsspalte angegeben ist, wird ein langes Suchen des Nutzers verhindert.
Praktische Konsequenz:
Menüpunkte, die einen Link zu den Angaben der Anbieterkennzeichnung darstellen, sollten in der Navigationsleiste entsprechend hervorgehoben werden.
Dies ist eine Besonderheit des vom BGH entschiedenen Falls:
Zwar kann das Anbringen verschiedener Links die unmittelbare Erreichbarkeit beeinträchtigen, wenn der Nutzer zwischen ihnen erst eine Auswahl treffen oder mehrere Links anklicken muss, weil sie nicht eindeutig sind (…). Im Streitfall wird die Anbringung mehrerer Links neben der Bezeichnung „Impressum“ auf der zweiten Internetseite, die sämtlich auf die Anbieterkennzeichnung hinweisen, vom Klageantrag jedoch nicht erfasst. Die Klägerin hat eine Mehrdeutigkeit der Links auf der Internetseite, die sich nach dem Anklicken des Links „Kontakt“ öffnet, in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht, sondern sich hierauf erstmals in der Revisionsinstanz berufen.
Das bedeutet, dass bei einem entsprechenden Tatsachenvortrag die unmittelbare Erreichbarkeit bei einem „Zwei-Klick-Impressum“ vom Gericht verneint kann. Dies ist nämlich dann der Fall, wenn auf der nach dem ersten Klick sich öffnenden Seite neben den Pflichtangaben gem. § 6 TDG weitere hiervon unabhängige Informationen gegeben werden, z.B. eine Anfahrtsskizze. Nur dadurch, dass dies von der Klägerseite nicht rechtzeitig vorgetragen wurde, spielte es im entschiedenen Fall keine Rolle.
4. Streitfrage
Reicht es aus, dass die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV erforderlichen Angaben mittels eines Links vom Verbraucher aufgerufen werden können oder ist es notwendig, dass die Informationen im Onlinebestellformular aufgelistet sind oder im Laufe eines Bestellvorganges zwangsweise aufgerufen werden müssen?
Diese Frage stellt sich immer, wenn bei einer geschäftlich genutzten Internetseite auch eine unmittelbare Bestellmöglichkeit besteht.
Dazu stellt der BGH eindeutig fest:
Eine bestimmte Stelle, an der die Informationen zu erteilen sind, ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Erforderlich ist allein eine klare und verständliche Information, nicht mehr und nicht weniger. Danach kann es – wie im Streitfalle – ausreichen, dass die nach §§ 1 Abs. 1 NR. 1 BGB-InfoV erforderlichen Angaben mittels eines Links vom Verbraucher aufgerufen werden können.
Fazit:
Der BGH stellt auch an dieser Entscheidung mehrmals auf das neue Verbraucherleitbild ab, nämlich den „durchschnittlich informierten Nutzer des Internets“. Dieser kennt sich mit den Begebenheiten des Internets, insbesondere mit Links, aus. Übertriebenen Anforderungen an gesetzliche Informationspflichten wird damit erneut ein Riegel vorgeschoben.