Archiv für die Kategorie „Glücksspielrecht“
VG Neustadt: Staatsmonopol bei Sportwetten verstößt gegen Europarecht – Auch Private dürfen Sportwetten vermitteln
Rechtsnormen: Landesglücksspielgesetz Rheinland-Pfalz
Mit Urteilen vom 13.02.2012 (Az. 5 K 568/11.NW, 5 K 445/11.NW, 5 K 513/11.NW, 5 K 888/11.NW) hat das VG Neustadt (Weinstraße) in mehreren Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Untersagungsverfügungen gegenüber privaten Sportwettenvermittlern entschieden. Das Gericht erkannte unter anderem in zwei Fällen eine Europarechtswidrigkeit der Verfügungen.
Zu den Sachverhalten:
In den Verfahren 5 K 568/11.NW und 5 K 445/11.NW hatte das Gericht über Klagen wegen Untersagungen und Betriebsschließungen auf Grundlage des Landesglücksspielgesetzes zu entscheiden. Die Behörden erließen ihre Verfügungen dabei im Wesentlichen aufgrund der im Zuge des staatlichen Sportwettenmonopols erklärten grundsätzlichen Unzulässigkeit privater Tätigkeiten.
Das Gericht erklärte diese Verfügungen nun für rechtswidrig.
Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht aus, das staatliche Sportwettenmonopol sei mit dem Europarecht nicht vereinbar. Rheinland-Pfalz komme den strengen Regeln des EuGH hinsichtlich einer Ausgestaltung derartiger Monopolregelungen nicht nach. So reiche allein das Vertreiben von Sportwetten durch die staatliche Lotto Rheinland-Pfalz GmbH mit den sogenannten „Oddset“-Wetten nicht zur Erfüllungen der Anforderungen konsequenter Suchtbekämpfung in allen Glücksspielbereichen aus. Im Übrigen verstoße Rheinland-Pfalz auch gegen das vom EuGH vorgegebene Gebot, keine Anreize zum Glücksspiel durch Werbemaßnahmen und Imagekampagnen zu schaffen.
In den Verfahren 5 K 513/11.NW und 5 K 888/11.NW kam das Gericht zu anderen Ergebnissen. Diese Verfahren betrafen Klagen gegen Untersagungsverfügungen nach dem Landesglücksspielgesetz, bei denen privaten Sportwettenvermittlern ihre Tätigkeit untersagt wurde, da sie entgegen § 4 des Glücksspielstaatsvertrags iVm § 6 Landesglücksspielgesetz keine behördliche Erlaubnis für ihre Tätigkeit hatten.
Diese Untersagungsverfügungen erklärte das Gericht für rechtmäßig.
Zur Begründung führ das Gericht in seiner Mitteilung vom 12.03.2012 aus:
„Das Verwaltungsgerichts ist der Ansicht, dass der Erlaubnisvorbehalt als solcher unionsrechtlich nicht zu beanstanden ist und unabhängig davon, dass die das Monopol betreffenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags und des Landesglücksspielgesetzes nicht mehr angewendet werden dürften, gültig bleibt. Der Umstand, dass die Erlaubnisvoraussetzungen selbst bisher nicht im Einzelnen gesetzlich geregelt seien, sei unschädlich. Das rheinland-pfälzische Innenministerium habe nach der wegweisenden Entscheidung des EuGH vom08.09.2010 vorsorglich ein Erlaubnisverfahren eröffnet, die Anforderungen an die Erlaubniserteilung im Oktober 2010 zusammengestellt und sie den Interessenten mitgeteilt. Insbesondere das Verbot von Internetwetten und von Live-Wetten finde seine Grundlage in den weitergeltenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags. Dass die Frage noch ungeklärt sei, wie viele private Wettvermittlungsstellen für Sportwetten in Rheinland-Pfalz zugelassen werden könnten, sei unschädlich und lasse das Erlaubnisverfahren nicht diskriminierend erscheinen.“
Kommentar:
Mit dem VG Neustadt hat nun binnen weniger Monate nach dem VGH Mannheim (Beschl. v. 31.08.2011 – Az. 6 S 1695/11), dem VG Düsseldorf (Urt. v. 09.09.2011 – Az. 3 K 8285/10 u.a.), dem VG Freiburg (Beschl. v. 01.12.2011 – Az. 3 K 1643/11) und dem VGH München (Urt. v. 12.01.2012 – Az. 10 BV 10.2271, 10 BV 10.2505) ein fünftes bedeutendes Verwaltungsgericht Untersagungsverfügungen gegen Sportwetten-Vermittlungen wegen einer Europarechtswidrigkeit aufgehoben bzw. außer Kraft gesetzt.
Ende des vergangenen Jahres einigten sich die Länder zwar auf einen neuen Glücksspielstaatsvertrag, der endlich Klarheit ins Dunkel der Zulässigkeit privater Vermittlungstätigkeiten bringen sollte. Wirksam ist dieser Vertrag allerdings noch nicht. Über die Probleme rund um den neuen GlüStV und den schleswig-holsteinischen Sonderweg habe ich bereits einen Beitrag veröffentlicht, der hier abrufbar ist.
Neuer Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) verabschiedet – keine Erlaubnis für Online-Casinospiele und Poker – „Flucht“ in den Norden wahrscheinlich
Am 16.12.2011 billigte der Bundesrat einen neuen Glücksspielstaatsvertrag.
Hintergrund der Neureglung ist das Auslaufen des alten Staatsvertrages zum Jahresende 2011 und die veränderte Rechtslage nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom September 2010.
Mit dem neuen Staatsvertrag wurde der milliardenschwere Glücksspielmarkt nun für Privatunternehmen geöffnet.
Ab diesem Jahr werden gemäß dem neuen Vertragskonstrukt 20 Lizenzen an Glücksspielanbieter verteilt, die je eine fünfprozentige Spielumsatzsteuer zu zahlen haben. Wie der rheinland-pfälzische Ministerpräsident Beck (SPD) mitteilte, ist Niedersachen für die Lizenzverteilung zuständig.
Die Länder schlossen jedoch eine Erlaubnis für Casinospiele und Poker im Internet aus.
Allerdings unterzeichneten den neuen Vertrag nur 15 der 16 deutschen Länder.
Das Land Schleswig-Holstein unter Führung des Ministerpräsidenten Carstensen (CDU) geht einen deutlich liberaleren Sonderweg:
Schleswig-Holstein begrenzte im Gegensatz zu den anderen Ländern die Zahl der Lizenzen nicht, sieht zudem eine niedrigere Abgabenlast (20 Prozent auf den Rohertrag) vor und erlaubt auch Internet-Glücksspiele.
Um den Gefahren der Spielsucht Einhalt zu gebieten, entwickelte das nördlichste Bundesland ein System, das Glücksspielanbieter dazu verpflichtet, für suchtgefährdete Menschen Spielsperren auszusprechen, das auch auf Spielautomaten Anwendung findet.
Lizenzen werden von Schleswig-Holstein erst ab März vergeben. Das lässt vermuten, dass eventuell doch noch ein bundeseinheitlicher Weg gefunden werden kann.
Kommentar:
Fraglich bleibt weiterhin, ob die EU-Kommission die Neuregelung der 15 Länder akzeptieren wird. Vielmehr könnte die liberalere schleswig-holsteinische Regelung zum Muster für alle Bundesländer werden.
Wenn die Regelung wider Erwarten durch Brüssel doch genehmigt werden sollte, ist aber davon auszugehen, dass viele Anbieter in den Norden „fliehen“ werden. Wenigstens werden aber jene Unternehmen eine Lizenz in Schleswig-Holstein beantragen, die bei der bundesweiten Vergabe nicht zum Zug gekommen sein werden. Bei gerade einmal 20 Lizenzen ist die Wahrscheinlichkeit für jeden Anbieter nicht gerade niedrig …
Die Kanzlei Dr. Graf berät Sie bei Fragen rund um das Glücksspielrecht gerne und ausführlich.
VG Düsseldorf: Vodafone muss Zugang zu Glücksspielanbietern nicht sperren
Rechtsnormen: Art. 3 , 19 Abs. 3 GG ; GlüStV
Wie jetzt bekannt wurde, hat das VG Düsseldorf mit Urteilen vom 29.11.2011 (Az. 27 K 5887/10 und 27 K 3883/11) Verfügungen der Bezirksregierung Düsseldorf aufgehoben, wonach Vodafone und die Telekom als Access-Provider verpflichtet wurden, Internetseiten von Glücksspielanbietern wie bwin.com zu sperren.
Zum Sachverhalt:
Vodafone und der Telekom wurde je mit Verwaltungsverfügung vom 12.08.2010 von der Bezirksregierung Düsseldorf aufgegeben, den Zugang zu den Internetseiten der beiden Glücksspielanbieter „www.bwin.com“ und „www.tipp24.com“ zu sperren.
Das VG Düsseldorf hob diese Verfügungen nun auf.
Zur Begründung führt das Gericht hinsichtlich der Verfügung gegen Vodafone aus, die Klägerin sei „ als Diensteanbieterin im Sinne des Telemediengesetzes nicht für die durch Aufruf der Domains der beiden Glücksspielanbieter zu erreichenden Inhalte verantwortlich , da sie die Übermittlung der Glücksspielinhalte weder veranlasse noch auswähle.“
Im Übrigen begründe auch eine bloße Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Glücksspielangebots keine Verantwortlichkeit des Access-Providers. Diesen Beitrag weiterlesen »
OVG Münster: Verbot von Wettbüros in Spielhallen – Spielhalle als Ort mit hoher Spielsuchtgefahr ungeeignet als Annahmestelle für Sportwetten
Rechtsnormen: NRW-AusführungsG zum GlüStV
Mit aktuellem Urteil vom 08.12.2011 (Az. 4 A 1965/07) hat das OVG Münster entschieden, dass in Spielhallen keine Sportwetten vermittelt werden dürfen. Eine derartige Praxis von Spielhallenbetreibern sei stets unzulässig und daher von den zuständigen Ordnungsbehörden zu untersagen.
Zum Sachverhalt:
Gemäß dem nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag ist es nicht gestattet, Annahmestellen für Sportwetten in Spielhallen einzurichten. Gegen diese Regelung ging nun der Betreiber einer Essener Spielhalle vor. Der Kläger betrachtet dieses Verbot als europarechtswidrig, insbesondere stelle die konsequente Umsetzung dieses Landesgesetzes einen Verstoß gegen die europarechtlich garantierten Grundfreiheiten der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit dar.
Das OVG Münster bestätigt mit seiner Entscheidung nun die Ansicht des Klägers zwar dahingehend, dass das staatliche Glücksspielmonopol hinsichtlich Sportwetten die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verletze. Jedoch könnten sich private Wettanbieter, die ihr Geschäft in Spielhallen betreiben wollen, nicht auf diesen Rechtsverstoß berufen, da ein Sportwetten-Angebot in Spielhallen entsprechend dem NRW-AusführungsG zum GlüStV grundsätzlich nicht erlaubnisfähig sei. Die Ordnungsbehörden seien demgegenüber zwingend gebunden, den Betreib eines solchen „Wettbüros“ zu untersagen.
Zum nordrhein-westfälischen Verbot zählt auch die Errichtung sogenannter „online-Terminals“, mit denen Kunden eigenständig Wetten im Wege einer Selbstbedienung platzieren können.
Das Gericht erkennt keinen Verstoß gegen deutsches Verfassungsrecht und/oder Europarecht.
Die Regelung sei bewusst geschaffen worden, um zu verhindern, dass „die Gelegenheit zum Wetten in einer Umgebung eröffnet werde, in der ohnehin schon eine hohe Spielsuchtgefahr bestünde“ (aus Pressemitteilung des OVG Münster vom 09.12.2011).
Kommentar:
Das OVG ließ die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zu. Die einzige Möglichkeit des Klägers, diese Entscheidung von der Bundesgerichtsbarkeit noch überprüfen lassen zu können, bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde beim BVerwG in Leipzig.
In einem etwas anders gelagerten Fall hatte zuletzt der VGH Mannheim entschieden, dass aktuell nicht (mehr) davon ausgegangen werden könne, dass das im Glücksspielstaatsvertrag normierte staatliche Sportwettenmonopol mit Unions- und Verfassungsrecht vereinbar sei. Infolge dieser Rechtsunsicherheit setzte der VGH eine Untersagungsverfügung aus, wodurch der klagende Wettbürobetreiber seinen Geschäften wieder (vorläufig) nachgehen konnte. Allerdings bezog sich diese Entscheidung auf ein reines Wettbüro. Im nun in Münster entschiedenen Fall ging es um eine Spielhalle, die zusätzlich als Wettbüro genutzt werden sollte. Der Verweis der Gerichts, der Gesetzgeber wollte mit der Verbotsregelung verhindern, dass an Orten, an denen „ohnehin schon eine hohe Spielsuchtgefahr bestünde“, weitere Spielsuchtquellen eröffnet würden, steht nicht im Widerspruch zur Mannheimer Entscheidung und ist durchaus nachvollziehbar. Es bleibt abzuwarten, ob das Verfahren durch eine möglicherweise erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde wieder aufgerollt werden wird.
BGH: Sportwetten und andere Glücksspiele privater Anbieter im Internet sind unzulässig
Rechtsnormen: §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 3 Glücksspielstaatsvertrag
Mit Urteilen vom 28.09.2011 (Az. I ZR 92/09, I ZR 189/08, I ZR 30/10, I ZR 43/10, I ZR 93/10 – Sportwetten im Internet II) hat der BGH entschieden, dass das Veranstaltungs- und Vermittlungsverbot öffentlicher Glücksspiele im Internet entsprechend § 4 Abs. 4 des aktuell noch gültigen Glücksspielstaatsvertrags wirksam ist und nicht gegen Europarecht verstößt.
Zum Sachverhalt: Diesen Beitrag weiterlesen »
LG Hannover: Generelles Internetwerbeverbot verstößt nicht gegen Europarecht – Britischer Glücksspielanbieter darf in Deutschland seine Produkte nicht via Internet bewerben
Rechtsnorm: Glücksspielstaatsvertrag
Mit Urteil vom 22.09.2011 (Az. 25 O 98/10) hat das Landgericht Hannover einem in London ansässigen Anbieter von Internetglücksspielen untersagt, auf in Deutschland abrufbaren Internetseiten für Glücksspiele zu werben.
Zum Sachverhalt:
Es klagte die Toto-Lotto Niedersachsen GmbH gegen eine britische Betreiberin von Internetglücksspielen, dessen Angebote auf deutschen Internetseiten beworben und aus Deutschland abrufbar seien.
Das Landgericht Hannover gab der Klage nun statt.
Nach Ansicht des Gerichts verstoße die Werbung der Beklagten auf deutschen Internetseiten gegen das generelle Verbot von Werbung für Glücksspiele im Internet gemäß Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Die Beklagte habe sich mit ihrem Internetauftritt zielgerichtet und gewollt zumindest auch an Spielteilnehmer aus Deutschland gerichtet, so das Gericht.
Zudem verstoße das generelle Internetwerbeverbot des Glücksspielstaatsvertrages unter Berücksichtigung der aktuellen Europarechtsprechung zu staatlichen Monopolen bei Sportwetten nicht gegen geltendes EU-Recht.
Abschließend führt das Gericht aus: Selbst im Falle einer Europarechtswidrigkeit eines staatlichen Glücksspielmonopols sei das generelle Verbot der Internetwerbung für das Glücksspiel mit EU-Recht vereinbar, da der nationale Gesetzgeber den Vertriebskanal Internet bei Glücksspielen gesondert regeln könne.
OVG Münster ändert Rechtsprechung zu Sportwettenverbot
Eine kleine Sensation ist das aktuelle Urteil des OVG Münster zu Sportwettenverboten. Während es bislang den Betrieb von privaten Wettbüros regelmäßig untersagte, änderte es nunmehr seine Rechtsprechung mit Urteil vom 29.09.2011 – 4 A 17/08. Nach Pressemitteilungen mussten in NRW Hunderte von Betreibern derartiger Wettbüros schließen. Alles rechtswidrig. Das Besondere an diesem Urteil: es ist das erste rechtskräftige Urteil in einem sog. Hauptsacheverfahren. Bislang gab es nur Eilentscheidungen, bei denen eine Art summarische Prüfung vorgenommen wird.
Kernpunkt der Argumentation: der Staat trägt selbst zur Spielsucht bei, er informiert nicht, sondern wirbt für das Glücksspiel. Er kann sich auf sein Wettmonopol nicht berufen.
Derzeit sind noch viele andere Verfahren vor Gericht anhängig. Es wurden bis zuletzt weitere Untersagungen ausgesprochen.
Den Betroffenen stehen Schadensersatzansprüche wegen der rechtswidrigen Untersagung unter Amtshaftungsgesichtspunkten gegen das Land NRW zu. Dabei sind Verjährungsfristen zu beachten. Laut Pressemeldungen sind in Herford, Bielefeld und Umgebung mehrere Dutzend Betreiber betroffen (gewesen).
http://www1.wdr.de/themen/panorama/sportwetten100.html
http://beck-aktuell.beck.de/news/ovg-muenster-staatsmonopol-im-bereich-der-sportwetten-europarechtswidrig