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Archiv für die Kategorie „Geschmacksmuster“

Anwaltskanzlei Dr. Graf auf der Erfindermesse OWL vom 22.-23.3.2012

Vom 22. bis zum 23.3.2012 findet in Gütersloh die alljährliche “Genial”-Erfindermesse OWL statt. Auf der Messe können Patente gekauft und Lizenzen vergeben werden. Agenten finden hier Produkte für den Verkauf. Industrie, Geldgeber, Verteiler und Promoter haben die Möglichkeit, Kontakte zu knüpfen, Erfindungen zu fördern, zu bewerben und zu kaufen. Fachbesucher und dem breiten Publikum werden Neuheiten und
Forschungsarbeiten vorgestellt.

Rechtsanwalt Dr. Graf wird dort teilnehmen und zwei Vorträge halten zu den Themen “Schutz von Marken” sowie “Geschmacksmuster: das verkannte Schutzrecht”. Außerdem steht Rechtsanwalt Dr. Graf während der Messe für Fragen zur Verfügung.

BGH: ICE – nur bei Verbindung zwischen abgebildetem Geschmacksmuster und dargestellter Tätigkeit Zitierfähigkeit zu bejahen – reine Werbezwecke rechtfertigen kein Geschmacksmuster-Zitat

Rechtsnorm: § 40 Nr. 3 GeschmMG
Mit Urteil vom 07.04.2011 (Az. I ZR 56/09) hat der BGH entschieden, dass die Abbildung eines Geschmacksmusters nicht „zum Zwecke des Zitats“ nach § 40 Nr. 3 GeschmMG zulässig ist, wenn sie ausschließlich Werbezwecken dient.

Zum Sachverhalt:
Es klagte die Fraunhofer-Gesellschaft, die eine Forschungseinrichtung betreibt, die sich mit Schienenfahrzeugtechnik befasst und die für die Beklagte Deutsche Bahn AG eine Radsatzprüfanlage für den Zugtyp ICE 1 entwickelte. Die Bahn AG ist Inhaberin mehrerer Geschmacksmuster, die sie für Züge des Typs ICE 3 benutzt.

In einem Messekatalog warb die Klägerin für ihre Leistungen und bildete in diesem Zusammenhang Triebwagen eines ICE 3 ab. Nach Durchsicht des betreffenden Katalogs wies die Beklagte die Klägerin auf ihre Inhaberschaft an betreffenden Geschmacksmusterrechten für den ICE 3 hin und forderte die Klägerin zur Zahlung einer Lizenzgebühr iHv EUR 750,- auf. Die Klägerin widersprach dieser Zahlungsaufforderung und erhob negative Feststellungsklage. Sie beantragte die gerichtliche Feststellung, dass der Beklagten keine Ansprüche wegen der Abbildungen des ICE 3 zustünden.
Beide Vorinstanzen (LG Berlin, Urt. v. 21.03.2006, Az. 16 O 541/05; KG Berlin, Urt. v. 03.03.2009; Az. 5 U 67/06) wiesen die Klage zunächst ab. Nun hob der BGH die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache an das Kammergericht zurück.

In seiner Pressemitteilung Nr. 057/2011 vom 08.04.2011 führt der BGH zu den Gründen aus:

„Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hat das Kammergericht nicht hinreichend geprüft, ob die beanstandete Abbildung des ICE 3 die von der Beklagten für den ICE 3 benutzten Geschmacksmuster verletzt. Für eine solche Prüfung hätten der Gesamteindruck der Abbildung und der Gesamteindruck des Musters ermittelt und miteinander verglichen werden müssen. Dabei wären nicht nur Übereinstimmungen, sondern auch Unterschiede zu  berücksichtigen gewesen. Das Berufungsgericht hat seine Annahme einer Geschmacksmusterverletzung dagegen allein auf gewisse Übereinstimmungen in der Linienführung gestützt. Deshalb konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache musste zur erneuten Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Der Bundesgerichtshof hat allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, dass die Klägerin sich für den Fall einer Geschmacksmusterverletzung nicht auf Rechtfertigungsgründe berufen kann und insbesondere vergeblich geltend macht, die Abbildung des ICE 3 in ihrem Katalog sei nach § 40 Nr. 3 GeschmMG „zum Zwecke der Zitierung“ erlaubt. Die Abbildung eines Geschmacksmusters zum Zwecke der Zitierung hätte – so der Bundesgerichtshof – vorausgesetzt, dass eine Verbindung zwischen dem abgebildeten Geschmacksmuster und der im Katalog dargestellten Tätigkeit der Klägerin besteht und das Muster damit als Belegstelle für eigene Ausführungen des Zitierenden gedient hätte. Daran fehlt es im Streitfall, da sich das Leistungsspektrum, das die Klägerin in dem Katalog beschreibt, nicht auf den ICE 3, sondern auf den ICE 1 bezieht. Die Abbildung des ICE 3 diente damit nur dem Marketing und lässt sich nicht als ein der Veranschaulichung der eigenen Tätigkeit dienendes Zitat verstehen.“

Formalitäten bei Annahme einer Unterlassungserklärung

Der BGH hatte sich bereits vor einiger Zeit mit der Frage beschäftigt, wie ein Vertragsstrafenversprechen zustande kommt. Mit der Abmahnung übersendet der Abmahner die vorformulierte Unterlassungserklärung. Wenn diese vom Abgemahnten abgeändert wird, liegt darin nach Auffassung des BGH die Ablehnung des ursprünglichen Vorschlages und ein neues Angebot im Sinne der allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Zu diesem Zeitpunkt ist also die Vertragsstrafe noch nicht wirksam. Dazu bedarf es der Annahme des neuen, geänderten Angebots durch den Abmahner, also dem Gläubiger des Vertragsstrafenversprechens. Das hat der BGH erstmals in seiner Entscheidung “Teilunterwerfung” (GRUR 2002, 824) angedeutet und in seiner Entscheidung “Vertragsstrafenvereinbarung” (I ZR 32/03) bestätigt. Diesen Beitrag weiterlesen »

BGH: „Verlängerte Limousinen“- Zur Ermittlung der Eigenart eines Geschmacksmusters – Eigentümlichkeit und Gestaltungshöhe nicht vorausgesetzt

Rechtsnormen: Art. 6, 7, 8, 19, 74, 89 GGV

Der BGH hat mit Urteil vom 22.04.2010 (Az. I ZR 89/08) entschieden:

Für die Ermittlung der Eigenart iSv Art. 6 GGV ist maßgebliches Kriterium die Unterschiedlichkeit der Muster, die in einem Einzelvergleich mit bereits vorhandenen Mustern zu ermitteln ist. Eigentümlichkeit und Gestaltungshöhe sind nicht Voraussetzungen des Schutzes des Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

(Leitsatz 1 des Gerichts)

Zum Sachverhalt: Diesen Beitrag weiterlesen »

BGH zum Schutz eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters einer chinesischen Firma

Im verhandeltem Fall hat die Beklagte, die in Deutschland neben Kaffee unter anderem auch elektrische Geräte vertreibt, eine elektrische Gebäckpresse in ihren Filialen zum Kauf angeboten.Die Klägerin aus Hongkong stellt Haushaltsgeräte für den Gebrauch in Europa her und meldete eine elektrische Gebäckpresse sowohl als Geschmacksmuster wie auch als Patent in China mit Veröffentlichung im Jahr 2002 erfolgreich beim chinesischen Patentamt an.Mitte des Jahres 2003 führten Beklagte und Klägerin Verhandlungen über den Kauf und Vertrieb von Gebäckpressen, die aber nicht in einer Übereinkunft endeten.

Daraufhin verkaufte die Beklagte ab November 2003 eine elektrische Gebäckpresse in ihren Filialen, was nach Ansicht der Klägerin eine Nachahmung ihrer eigenen Gebäckpresse sei und verlangte von der Beklagten Auskunft und Ersatz für den dadurch erlittenen Schaden.Laut Klägerin kann sie für das Geschmacksmuster Schutz für ein (in Europa) nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmackmuster beanspruchen, da es im Jahr 2002 erstmals dem Publikum im Gemeinschaftsgebiet zugänglich gemacht wurde.Dem entgegnete die Beklagte, dass durch eine Veröffentlichung des Geschmacksmusters außerhalb des Gemeinschaftsgebiets kein Schutz für ein nicht eingetragenes Geschmacksmuster nach Art. 11, 110a Abs. 5 S. 2 GGV entsteht und die Anmeldung beim Patentamt zusätzlich neuheitsschädlich sei.

In erster Instanz gab das Landgericht Hamburg der Klägerin Recht und verurteilte die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Zahlung von Schadenersatz.

Das Berufungsgericht wiederum gab der Beklagten Recht und verneinte die Ansprüche der Klägerin.

Der BGH folgte überwiegend der Argumentation des Berufungsgerichts und bestätigte,

dass der Schutz für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmackmuster nur entstehen kann, wenn das Muster der Öffentlichkeit auf dem Territorium der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wird. Danach genießt ein Geschmacksmuster, das nicht in der Gemeinschaft öffentlich zugänglich gemacht wurde, keinen Schutz als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmackmuster gemäß Art. 11 GGV.

Des Weiteren steht die Veröffentlichung des Geschmackmusters durch das chinesische Patentamt der Neuheit des Klagemusters zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung im Gemeinschaftsgebiet entgegen, da das Geschmacksmuster den entsprechenden Fachkreisen bekannt sein konnte.

BGH, Urteil v. 9. Oktober 2008 – I ZR 126/06  – OLG Hamburg

LG Hamburg

Geschmacksmusterschutz

Wozu dient der sog. Geschmacksmusterschutz?

Mit einem Geschmacksmuster kann man sich das Design eines bestimmten Produktes schützen lassen. Beispiel: Stoffmuster, Autofelgen ect. Dieser Schutz verhindert die Nutzung des geschützten Werkes durch Dritte ohne die Zustimmung des Inhabers des Geschmacksmusters. Es dient damit dem Schutz von Investitionen in das Design von Produkten.

Welchen Vorteil hat es, ein Produkt als Geschmacksmuster schützen zu lassen?

Es gibt zwei wesentliche Vorteile: Zum einen bedarf es für den Geschmacksmusterschutz keiner sogenannten Schöpfungshöhe. Das Design muss daher künstlerisch nicht “besonders wertvoll” sein. Es kommt einzig und allein darauf an, dass das Muster sich von bereits existenten Mustern im Gesamteindruck unterscheidet. Dies ist eine wesentliche Erleichterung des Schutzes im Vergleich zum Urheberrecht. Der zweite wichtige Vorteil besteht darin, dass ein eingetragenes Geschmacksmuster zu einer Beweislastumkehr im Prozess führt: der Gegner muss beweisen, dass das Geschmacksmuster nicht neu und eigenartig und damit nicht schutzfähig ist. Die Erfahrung zeigt, dass ca. 80 % aller Prozesse mit eingetragenen Geschmacksmustern zugunsten der Inhaber des Rechts ausgehen.

Welche Arten von Geschmacksmustern gibt es?

Man kann zwischen deutschen und Gemeinschaftsgeschmacksmustern unterscheiden. Wie der Name schon sagt, gilt das deutsche Geschmacksmuster in den Grenzen der BRD, das EU-Geschmacksmuster EU-weit. Bei den EU-Geschmacksmustern wird dann noch zwischen eingetragenen und nicht eingetragenen Geschmacksmustern unterschieden.

Welche Rechte hat man als Inhaber eines Geschmacksmuster?

Man kann Dritten das Inverkehrbringen identischer, aber auch ähnlicher Produkte unterlagen, notfalls auch gerichtlich. Außerdem gibt es einen Anspruch auf Schadensersatz für das unberechtigte Inverkehrbringen des geschützen Produktes. Gerade im Bereich des Geschmacksmusterrechts ist dieser Anspruch auf Schadensersatz sehr weitgehend und interessant. Eines ist sicher: die Nachahmung lohnt sich finanziell nicht für Dritte.

Wie läuft die praktische Durchsetzung von Geschmacksmusterrechten ab?

Der Weg entspricht dem Vorgehen auf den Gebieten des Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrecht: außergerichtliche Abmahnung, einstweilige Verfügung, Hauptsacheklage. Lassen Sie sich über die Einzelheiten beraten. Ich vertrete Sie bundesweit.