Archiv für die Kategorie „Filesharing“
OLG Schleswig-Holstein zum gewerblichen Ausmaß eines P2P-Downloads
Das Schleswig-Holsteiner OLG hat kürzlich mit Beschluss vom 05.02.2010 (Az. 6 W 26/09) entschieden, dass bereits das Bereitstellen nur eines Musikalbums in einer P2P-Tauschbörse ein „gewerbliches Ausmaß“ im Sinne des § 101 UrhG begründen kann.
Zum Sachverhalt:
Es klagte eine Musikfirma, die die ausschließlichen Nutzungsrechte eines Musikalbums inne hatte, das in einer P2P-Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Die Firma machte daraufhin gegenüber dem Accessprovider ihren urheberrechtlichen Auskunftsanspruch geltend, den ihr der Provider mit der Begründung, ein „gewerbliches Ausmaß“ sei mit lediglich einem Album noch nicht erfüllt, verwehrte.
Das OLG bestätigte nun die Ansicht der Klägerin, wonach ihr der Provider den Namen und die Anschrift des Rechteverletzers mitzuteilen habe. Es spiele für das Tatbestandsmerkmal des „gewerblichen Ausmaßes“ dabei keine Rolle, wie viele Personen das Album bereits rechtwidrig im Zuge eines solchen Downloads erlangt hätten. Vielmehr komme es darauf an, dass hier eine Rechtsverletzung von besonderer Schwere vorliege, da das Album im urteilsrelevanten Veröffentlichungszeitraum vielfach online angeboten worden sei. Somit seien die Grenzen einer Nutzung im privaten Rahmen deutlich überschritten.
Kommentar
Wichtig: Die Entscheidung betrifft ausschließlich § 101 UrhG. Dabei geht es um den Auskunftsanspruch von Urhebern gegenüber den Providern. Derzeit werden aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von vielen Providern bereits entsprechende Daten gelöscht. Der Anspruch könnte daher zumindest vorläufig ins Leere laufen. Nicht geäußert hat sich das Gericht zu § 97a II UrhG, also dazu, ob es sich um einen leichten Verletzungsfall nicht-gewerblichen Ausmaßes handelt, wenn ein ganzes Musikalbum veröffentlicht wird. Die Vorschrift ist anders auszulegen als § 101 UrhG. Dies wird auch von Prof. Hoeren (Uni Münster) so gesehen: das Anbieten eines ganzen Musikalbums schließt die Anwendbarkeit des § 97a UrhG nicht aus mit der Konsequenz, dass die Gebühren des Abmahnanwalts auf 100,00 EUR gedeckelt sind.
Urheberrecht: Private Tonträger-Digitalkopien sind zulässig
Das BVerfG hat mit seinem Beschluss vom 07.10.2009 (1 BvR 3479/08) entschieden, dass gem. § 53 Abs. 1 UrhG n.F. einzelne Kopien eines Werkes durch eine Privatperson auf beliebigen Trägern weiterhin zulässig ist, sofern sie nicht Erwerbszwecken dienen. Zum Sachverhalt: Gegen die seit 01.01.2008 geltende Fassung des § 53 Abs. 1 Urhebergesetz wurde Verfassungsbeschwerde seitens eines Unternehmens der Musikindustrie eingelegt. Mit seiner neuen Fassung des Urhebergesetzes hatte der Gesetzgeber damals festgelegt, dass § 53 Abs. 1 UrhG auch auf digitalen Privatkopien anwendbar ist. Daher wurde der Wortzusatz „auf beliebigen Trägern“ dem Gesetzestext beigefügt. Unternehmen der Musikindustrie müssen es demnach hinnehmen, dass private (Digital-)Kopien der von ihnen auf den Markt gebrachten Tonträger grundsätzlich zulässig sind. Dies hatte Umsatzrückgänge zur Folge. Im seinem Beschluss stellt das BVerfG fest: Der Gesetzgeber hat durch den angegriffenen § 53 Abs. 1 UrhG n.F. die in Rede stehende Zulässigkeit digitaler Privatkopien unberührt gelassen. Zulässig sind nach wie vor einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie nicht Erwerbszwecken dienen. Der Gesetzgeber hat bereits bei der letzten Urheberrechtsreform im Jahr 2003 klargestellt, dass digitale ebenso wie analoge Privatkopien zulässig sind.
Praxishinweis: Die Vorlage darf nicht offensichtlich rechtswidrig sein. Natürlich kann mit dieser Entscheidung nicht der Download von Musikstücken ect. im Internet gerechtfertigt werden. Es geht z. B. um Kopien einer selbst gekauften CD für das Auto oder das Überspielen auf den MP3-Player.
Kostenerstattung bei Abmahnung: DigiProtect unterliegt hinsichtlich Anwaltskosten
Mit Urteil vom 29.01.2010 (Az. 31 C 1078/09-78) hat das AG Frankfurt am Main entschieden, dass bei der Beauftragung zur Abmahnung ein Umschwenken von einem Pauschalpreis zu einer Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu Lasten des Abmahnenden geht. Das heißt, der durch eine Urheberrechtsverletzung hervorgerufene Schaden des Rechteinhabers, den er vom Rechteverletzer ersetzt haben kann, richtet sich ausschließlich aus der Vermögenseinbuße des Rechteinhabers, die sich aus dem ursprünglichen Beratungsvertrag ergibt.
Der Rechteinhaber einer Tonaufnahme (Fa. DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH) hatte mit ihrem bevollmächtigten Rechtsanwalt einen generellen Pauschalpreis zur Abmahnung iHv EUR 450,- vereinbart, der sämtliche Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche der Klägerin abgelten sollte. Im möglichen Prozessfalle sollte aber entgegen der Pauschalvereinbarung nach dem RVG abgerechnet werden. Die Klägerin behauptete vor Gericht, ihr sei ein Schaden an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten iHv EUR 651,80 entstanden. Ihre Bevollmächtigten hätten eine entsprechende Vergütung in Rechnung gestellt und diese Rechnung sei auch von der Klägerin bezahlt worden. Die Klägerin erachtet des Weiteren einen Schadensersatz iHv EUR 150,- nach § 97 Abs. 2 UrhG für angemessen.
Das Gericht stellte fest, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG wegen entgangener Lizenzgebühren iHv EUR 150,- zusteht. Früher hatte das AG Frankfurt schon einmal 250,00 EUR für angemessen erachtet. Es kommt also immer auf den Einzelfall an. Ein Vorbringen des Beklagten, auch ein Dritter könne Zugriff auf seinen Computer gehabt haben, und er selber habe die Tonaufnahme nicht persönlich angeboten, ist unzureichend. Den Beklagten trifft somit eine sekundäre Darlegungslast, d.h. er muss detaillierte Angaben zu der Person, die in unberechtigter Weise auf seinen Internetanschluss zugegriffen habe bzw. eine Zugriffsmöglichkeit hatte (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. V. 20.12.2007, Az. 11 W 58/07) machen.
Alle weiteren eingeklagten Forderungen seien von der ursprünglichen Vereinbarungen zwischen der Klagerin und ihrem Rechtsanwalt nicht gedeckt und somit lediglich ein freiwilliges Vermögensopfer der Klägerin. Insbesondere liege kein einklagbarer Schaden vor, da es sich bei einem solchen nur um unfreiwillige Vermögenseinbußen handele.
Gemäß dem Vortrag der Klägerin bestand insbesondere auch keine grundsätzliche Vereinbarung dahingehend, dass den Bevollmächtigten der Klägerin im Falle der Klageerhebung eine entsprechende Gebühr zusteht, sondern die Entscheidung über die Geltendmachung und etwaige Zahlung einer entsprechenden Gebühr wird ausschließlich durch die Klägerin getroffen. Eine entsprechende Geltendmachung gegenüber dem Beklagten kommt nach alledem nicht in Betracht.
Da die Klägerin im Rahmen der Beweisaufnahme den ursprünglich geforderten Pauschalpreis iHv EUR 450,- trotz Bestreitens des Beklagten nicht näher darlegte, wies das Gericht weitere Ansprüche völlig ab.
Kommentar:
Vorausgesetzt das Urteil wird rechtskräftig, könnte es für diejenigen, die vor Gericht gegen DigiProtect abschließend unterlegen sind, eine neue Chance bedeuten, wenigstens einen Teil der Zahlungssumme zurückzuerhalten.
Abmahnung John Thompson Productions e.K. durch Schulenberg & Schenk
Es handelt sich um Filesharing-Abmahnung. Mandanten wird das Anbieten einer Filmdatei über ein Peer-to-Peer-Netzwerk vorgeworfen. Streitwert 30.000,00 EUR, Anwaltskosten gut 1000,00 EUR, dazu Ermittlungskosten von 300,00 EUR (werden nicht belegt). Es wird ein “Vergleichsangebot” unterbreitet zur Zahlung von gut 1.500,00 EUR.
Ansatzpunkte für eine Verteidigung:
- Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zur Minimierung des Prozessrisikos
- Hinweis auf § 97 a II UrhG zur Minimierung der Abmahnkosten
Lassen Sie sich beraten und geben Sie auf keinen Fall ungeprüft die vorgefertigte Unterlassungserklärung ab.
Beweisverwertungsverbot bei Filesharing-Abmahnungen: LG Frankenthal Az. 6 O 156/08
Gute Nachrichten für Betroffene von Abmahnungen wg. Filesharing (siehe auch unsere FAQ zum Filesharing): Das LG Frankenthal hat in seinem Beschluss vom 21.05.2008 (Az. 6 O 154/08) entschieden, dass die Daten über die Identität eines Filesharers dem Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG unterliegen. Auch wenn die Musikindustrie über eine offizielle Auskunft der Staatsanwalt an diese Daten kommt, unterliegen diese dann im Zivilverfahren einem Beweisverwertungsverbot. Die Abmahner kennen nämlich zunächst nur eine bestimmte IP-Nummer eines Filesharers, nicht aber dessen Namen und Adresse.
Meine erste Einschätzung dazu:
- Das Urteil ist nicht rechtskräftig, daher muss die nächste Instanz abgewartet werden. Bislang handelt es sich nur um ein Einstweiliges Verfügungsverfahren. Evtl. schließt sich noch ein Hauptsacheverfahren an. Dies kann theoretisch noch bis zum BVerfG gehen.
- Es handelt sich um die Entscheidung eines Instanzgerichts, andere Gerichte können anders entscheiden.
- Die Entscheidung des BVerfG zum “IT-Grundrecht” wurde hier mit berücksichtigt, hat also auch für den Bereich des Fernmeldegeheimnisses Ausstrahlungswirkung auf andere Gerichtsentscheidungen.
- Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung und zum Auskunftsanspruch der Musikindustrie könnte insoweit auch gegen Art. 10 GG verstoßen.
- Positiv ist festzustellen, dass sich ein Gericht einmal mit der Frage des zivilrechtlichen Beweisverwertungsverbots auseinandersetzt.
- Abgemahnte haben vielleicht eine Chance, mit dem jetzt geschaffenen Risiko ihre Verhandlungsposition zu verbessern (unter dem Vorbehalt der beiden ersten o. g. Punkte).
FAQ zu Abmahnungen wegen Filesharing
Seit einiger Zeit werden Internetnutzer von bestimmten Kanzleien wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht abgemahnt. Es ist von mehreren 1.000 Abmahnungen die Rede. Dies betrifft insbesondere die Rechtsanwälte Rasch aus Hamburg. Wir haben folgende FAQ allgemein für Abmahnungen im Zusammenhang mit Filesharing zusammengestellt:
1. Muss ich die geforderte Unterlassungserklärung abgeben oder kann ich sie abgewandeln oder kann ich das Schreiben unbeachtet lassen?
Die abmahnenden Anwaltskanzleien sind an die Informationen über das Anbieten von Songs etc. auf Filesharing-Plattformen durch die Erstattung von Strafanzeigen bei den zuständigen Staatsanwaltschaften gekommen. Diese Verfahren werden in der Regel eingestellt, manchmal sogar, ohne dass der Betroffene davon etwas mitbekommt. Es ergehen insoweit vielfach lediglich Ermahnungen. Dies hängt von der Anzahl der angebotenen Dateien ab und wird von StA zu StA unterschiedlich gehandhabt. Über eine Akteneinsicht erlangt dann die Anwaltskanzlei den Namen und die Anschrift des Internetnutzers. Ob dieses Vorgehen zulässig ist, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Inzwischen liegen zwei amtsgerichtliche Entscheidungen vor, wonach eine Provideranfrage über die Staatsanwaltschaft unzulässig, weil unverhältnismäßig ist (AG Offenburg, Beschluss vom 20. Juli 2007 Az. 4 Gs 442/07). Im dortigen Fall waren allerdings nur wenige Songs heruntergeladen worden. Weiter hat das AG Hamburg-Altona entschieden, dass die Weitergabe der hinter der IP-Adresse stehenden Personendaten an den Rechtsanwalt rechtswidrig gewesen sei. Die Strafprozessordnung würde einen solchen Transfer personenbezogener Informationen durch die Strafverfolger nicht zulassen (Urteil vom 11.12.2007, Az.: 316 C 127/07). Dieses zuletzt genannte Urteil ist für Abgemahnte auch deshalb interessant, weil das Gericht die Kanzlei Rasch zur Zahlung der Anwaltsgebühren eines zu Unrecht Abgemahnten verurteilt hat. Dies hing insbesondere auch damit zusammen, dass der Provider bei der Auskunft an die Staatsanwaltschaft einen Zahlendreher in der IP-Nummer hatte. In einem anderen Gerichtsverfahren ging es ebenfalls um einen Zahlendreher. So verklagte ein zu Untercht Abgemahnter ebenfalls die ihn abmahndende Musikindustrie (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 18. Juli 2007, AZ. 17 O 243/07). Dort ging es allerdings um eine sog. negative Feststellungsklage. Diese war darauf gerichtet, gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Abmahnung zu Unrecht erfolgte und der Abgemahnte nicht verpflichtet ist, die Unterlassungserklärung abzugeben. Das Landgericht Stuttgart gab der Klage des Abgemahnten statt, bei einem Streitwert von 60.000,00 EUR zu Lasten der Musikindustrie. Praktische Konsequenz: wenn man konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass man zu Unrecht abgemahnt wurde, sollte Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft eingeholt werden. Zahlendreher kommen offenbar häufiger vor.
In sonstigen Fällen ist folgendes zu beachten:
Ein Urheberrechtsverstoß durch das Anbieten von Songs im Internet liegt in der Regel vor. Daraus ergeben sich entsprechende Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Wie hoch diese sind, lässt sich nicht genau sagen. Zum einen hat der Abmahnende, also die betroffenen Musikverlage, Anspruch auf Erstattung der Kosten für die eingeschalteten Rechtsanwälte. Deren Kosten orientieren sich am sogenannten Streitwert. Wie hoch der Streitwert bei Filesharing-Fällen einzuordnen ist, ist umstritten. Manche Gerichte gehen von 10.000,00 € bei einem angebotenen Song aus und staffeln dies dann nach der Anzahl der angebotenen Songs mit einer Deckelung bei 100.000,00 €. Andere Gerichte, so dass LG Köln, nehmen eine derartige Deckelung nicht vor. So können bei ungefähr 300 Songs Anwaltskosten in Höhe von über 4.000,00 € anfallen. Wie die Höhe der Lizenzgebühren für die Musikstücke zu bestimmen ist, ist noch unklarer. Dies ist wahrscheinlich auch der Grund, weshalb bei den Abmahnungen ein Kombinationsbetrag geltend gemacht wird, der nicht zwischen Anwaltskosten und Lizenzgebühren unterscheidet. Dieser Betrag liegt in vielen Fällen unterhalb der – zumindest nach der Rechtssprechung des LG Köln – allein durch die Anwaltsgebühren entstandenen Kosten.
Als Zwischenergebnis lässt sich festhalten, dass die Unterlassungserklärung grundsätzlich abgegeben werden müsste – immer vorausgesetzt, dass tatsächlich Songs über den eigenen PC angeboten wurden. Die vorformulierten Unterlassungserklärungen sind jedoch häufig zu weit gehend. Der Abmahnende, hier die Rechtsanwälte bzw. die vertretenen Unternehmen, sind nicht verpflichtet, die geltend gemachten Ansprüche auf die engste Fassung zu begrenzen. Dies betrifft zum einen die Tatsache, dass hier nicht im Einzelnen aufgeschlüsselt wird, welche Songtitel welchem Unternehmen zugeordnet werden können. Man kann insoweit darüber streiten, ob die Abmahnung unter Beifügung von Screenshots ausreichend ist, um die Abmahnung bestimmt genug zu machen. Nach der Rechtssprechung muss der Anlass der Beanstandung ganz konkret bezeichnet werden, damit der Schuldner weiß, was genau für den Gläubiger den Stein des Anstoßes bildet (OLG Stuttgart WRP 1996, 1230 ff.).
Ob dies durch einen pauschalen Hinweis auf beigefügte Screenshots möglich ist, erscheint uns zweifelhaft. Rechtssprechung zu dieser spezifischen Problematik der Abmahnungen liegt bislang nicht vor und könnte durchaus ein Ansatzpunkt sein. Wenn man vorsichtig ist und unterstellt, dass die Abmahnung nicht zu unbestimmt ist, so stellt sich jedoch die zweite Frage, ob die geforderte Unterlassungserklärung nicht zu weitgehend ist. Der Abgemahnte hat durchaus das Recht, die geforderte Unterlassungserklärung abzuwandeln und einzuengen. Durch eine entsprechende Formulierung und Modifizierung des Unterlassungsversprechens kann eine nicht unerhebliche Einschränkung des Haftungsrisikos erfolgen. Es kann erreicht werden, dass nur für diejenigen Titel eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, die sich auch im Répertoire der abmahnenden Unternehmen befindet. Wenn man die vorgefertigte Unterlassungserklärung verwendet, kann es passieren, dass eine Unterlassungserklärung gegenüber einem Unternehmen abgegeben wird, dessen Urheberrechte durch die angebotenen Songs gar nicht verletzt werden, da keine der angebotenen Titel dort vertreten ist.
Weiterer Ansatzpunkt für die Begrenzung des Haftungsrisikos ist eine Umformulierung der Vertragsstrafe. In den vorformulierten Unterlassungserklärungen wird ein Pauschalbetrag, zumeist 5.001,00 EUR oder 5.100,00 EUR, vorgegeben. Dies hängt damit zusammen, dass damit die Zuständigkeit der Landgerichte für spätere Vertragsstrafen eröffnet werden soll. Auch insoweit bietet sich eine Abwandlung an, die das spätere Risiko einer zu zahlenden Vertragsstrafe erheblich reduziert. Es bietet sich eine Umformulierung nach dem neuen Hamburger Brauch an. Dadurch wird in der Regel erreicht, dass die im Verletzungsfall zu zahlende Vertragsstrafe geringer sein wird als 5.001,00 EUR.
Falls man jedoch untätig bleibt, kann der Abmahnende eine einstweilige Verfügung beantragen. Diese ist mit weiteren erheblichen Kosten verbunden.
2. Was passiert, wenn ich eine Unterlassungserklärung abgebe, aber die geforderten Kosten nicht bezahle?
Es liegen inzwischen Urteile vor, wonach zumindest die Anwaltskosten gerichtlich durchgesetzt wurden. Hinsichtlich der Lizenzkosten liegt uns derzeit noch kein Urteil vor. Rechtlich gesehen besteht ein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten. Ob diese aber auch tatsächlich in jedem Fall durchgesetzt werden, steht auf einem anderen Blatt. Nach uns vorliegenden Informationen werden die Anwaltskosten zumindest bislang noch nicht in jedem Fall durchgesetzt, in welchem lediglich die Unterlassungserklärung abgegeben wurde, aber die Zahlung der Gebühren nicht erfolgte. Da jedoch die entsprechenden Zahlungsansprüche erst nach drei Jahren und dann am jeweiligen Ende des Jahres verjähren, kann dazu noch keine abschließende Beurteilung abgegeben werden. Dies ist keine Rechtsfrage, sondern eher eine Frage, ob man das Risiko eingehen will, wegen der Gebühren verklagt zu werden. Es kann gut gehen, dann hat man erhebliche Kosten gespart, es kann aber auch nicht gut gehen mit der Folge, dass weitere Gerichtskosten hinzukommen.
3. Welche Anwalts- und Gerichtskosten kommen auf mich zu, wenn ich es auf eine Verurteilung bezüglich der Anwaltskosten ankommen lasse?
Angenommen, die Anwaltsgebühren betragen bis 5.000,00 EUR, so beläuft sich das Kostenrisiko für die I. Instanz bei Beteiligung von zwei Rechtsanwälten auf ca. 2.300,00 EUR. Falls hier tatsächlich irgendwann einmal auch die Lizenzgebühren eingeklagt werden sollten, würde sich der Streitwert natürlich auf über 5.000,00 EUR erhöhen, so dass auch das Kostenrisiko steigt. Insoweit bleibt die Entwicklung abzuwarten.
4. Liegt eine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung vor?
Die Rechtsprechung ist bei der Annahme des Rechtsmissbrauchs insbesondere bei Urheberrechtsverstößen äußerst zurückhaltend. Auf dieses Argument lässt sich eine Verteidigung derzeit kaum aufbauen. Der Hintergrund besteht darin, dass die Rechtsprechung sagt: Bei vielen Rechtsverstößen muss es dem Rechteinhaber möglich sein, auch viele Abmahnungen zu versenden. Es müssen schon besondere Umstände vorliegen, die einen Rechtsmissbrauch begründen.
5. War die Einschaltung von Rechtsanwälten erforderlich oder hätten die Unternehmen nicht selbst durch ihre Rechtsabteilungen abmahnen können?
Dieses Argument kann dann eingreifen, wenn es sich um einen ganz einfach gelagerten Sachverhalt handelt, indem für die Bearbeitung auf frühere Vorgänge zurückgegriffen werden kann und indem zudem personelle Kapazitäten der eigenen Rechtsabteilung für solche eigenen Abmahntätigkeiten ohne weiteres vorhanden sind. Ein Teil der Rechtsprechung nimmt an, dass im Urheberrecht Rechtsfragen mit einem Schwierigkeitsgrad aufgeworfen werden, die auch ein Volljurist in einer Tonträgerfirma nicht sicher beherrschen wird und nicht beherrschen muss. Im Übrigen werden urheberrechtliche Streitigkeiten bestimmten spezialisierten Spruchkörpern bei den Gerichten zugewiesen.
Auch diese Argumentation erscheint uns nicht sonderlich überzeugend. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass noch nicht einmal eine ausreichende Sachverhaltsaufklärung erfolgt. Es wird pauschal auf Anlagen verwiesen und rein vorsorglich werden dann immer dieselben Tonträgerfirmen als Abmahnende aufgeführt, auch wenn nicht sicher ist, dass tatsächlich von dieser Firma ein Titel betroffen ist. Hinzu kommt, dass in den Abmahnungen noch nicht einmal zwischen den Anwaltskosten und den Lizenzgebühren unterschieden wird und stattdessen ein Pauschalbetrag gefordert wird. Es fragt sich auch, weshalb hier nicht konsequenterweise auch die geforderten Lizenzgebühren geltend gemacht werden. Es wäre nahe liegend, dass ein Fall konsequent gerichtlich „durchgezogen“ und ausgeurteilt wird. Stattdessen werden nur ganz wenige Fälle nach Abgabe der Unterlassungserklärung weiterverfolgt.
6. Falls ich zu Unrecht abgemahnt wurde: können die Kosten der Einschaltung des eigenen Rechtsanwalts vom Abmahner verlangt werden?
Wie das o. g. Urteil des AG Hamburg-Altona zeigt, ist dies durchaus Erfolg versprechend. Die weitere Entwicklung bleibt aber abzuwarten, insbesondere, ob dieses Urteil rechtskräftig wird.