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	<title>Dr. Graf Rechtsanwalt Herford - Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Online-Recht, Oldtimerrecht &#187; Filesharing</title>
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	<description>Dr. Graf Rechtsanwalt Herford - Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Online-Recht, Oldtimerrecht</description>
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		<title>Abmahnung wg. Filesharing vom OLG D&#252;sseldorf als &#8220;v&#246;llig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung&#8221; eingestuft</title>
		<link>http://www.ra-dr-graf.de/blog/2012/01/16/abmahnung-wg-filesharing-vom-olg-dusseldorf-als-vollig-unbrauchbare-anwaltliche-dienstleistung-eingestuft/</link>
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		<pubDate>Mon, 16 Jan 2012 09:03:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Graf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine weitere Gerichtsentscheidung, die Betroffenen von Abmahnungen wg. Filesharing Hoffnung macht: Das OLG D&#252;sseldorf hat am 14. November 2011 &#8211; I &#8211; 20 W 132/11 &#8211; entschieden, dass eine Abmahnung durch die Kanzlei Rasch den urheberrechtlichen Versto&#223; nicht erkennen lasse und damit ein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten nicht bestehe und auch keine Unterlassungserkl&#228;rung abgegeben [...]]]></description>
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<p>Eine weitere Gerichtsentscheidung, die Betroffenen von Abmahnungen wg. Filesharing Hoffnung macht: Das OLG D&#252;sseldorf hat am <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2011/I_20_W_132_11beschluss20111114.html">14. November 2011 &#8211; I &#8211; 20 W 132/11</a> &#8211; entschieden, dass eine Abmahnung durch die Kanzlei Rasch den urheberrechtlichen Versto&#223; nicht erkennen lasse und damit ein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten nicht bestehe und auch keine Unterlassungserkl&#228;rung abgegeben werden m&#252;sse. Selbst der bereitwilligste Schuldner k&#246;nne nicht erkennen, worin der Versto&#223; zu sehen sei. Begr&#252;ndet wurde dies damit, dass die Dateien auch gemeinfrei sein oder mit einer allgemeinen Lizenz versehen sein k&#246;nnten.</p>
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		<item>
		<title>Abmahnung durch Koch Media AG</title>
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		<pubDate>Mon, 21 Nov 2011 15:22:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Graf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Kanzlei Dr. Graf liegt eine Abmahnung der Koch Media AG vor. Inhalt der Abmahnung ist das Computerspiel &#8220;Dead Island&#8221;, das Gegenstand eines Filesharing-Angebots sein soll. Durch die beauftrafte Anwaltskanzlei werden Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Streitwert der Abmahnung: 20.000 EUR. Schadensersatz wird nicht beziffert, aber ein Vergleichsangebot unterbreitet: [...]]]></description>
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<p>Der Kanzlei Dr. Graf liegt eine Abmahnung der Koch Media AG vor. Inhalt der Abmahnung ist das Computerspiel &#8220;Dead Island&#8221;, das Gegenstand eines Filesharing-Angebots sein soll. Durch die beauftrafte Anwaltskanzlei werden Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Streitwert der Abmahnung: 20.000 EUR. Schadensersatz wird nicht beziffert, aber ein Vergleichsangebot unterbreitet: 1.500,00 EUR. Vor Abgabe der geforderten Erkl&#228;rung oder Annahme des Vergleichsangebots ist eine anwaltliche Beratung ratsam. Wir erl&#228;uteren Ihnen, welche Reaktionsm&#246;glichkeiten Ihnen auf die Abmahnung zustehen.</p>
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		<title>&#196;nderung in der Berechnung von Filesharing Schadensersatzanspr&#252;chen</title>
		<link>http://www.ra-dr-graf.de/blog/2011/10/17/anderung-in-der-berechnung-von-filesharing-schadensersatzanspruchen/</link>
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		<pubDate>Mon, 17 Oct 2011 15:33:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Graf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Internetnutzer, die auf einer der einschl&#228;gigen Tauschb&#246;rsen wie BitTorrent ein Lied zum Download angeboten und daf&#252;r eine kostenpflichtige Abmahnung erhalten haben oder sich exorbitanten Schadensersatzanspr&#252;chen der Musikindustrie vor den Zivilgerichten ausgesetzt sehen k&#246;nnten nach einem neuen Beschluss des OLG K&#246;ln vom 30.09.2011 (Az. 6 U 67/11) eventuell aufatmen: Das OLG K&#246;ln sah zwar den Schadensersatzanspruch [...]]]></description>
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<p>Internetnutzer, die auf einer der einschl&#228;gigen Tauschb&#246;rsen wie BitTorrent ein Lied zum Download angeboten und daf&#252;r eine kostenpflichtige Abmahnung erhalten haben oder sich exorbitanten Schadensersatzanspr&#252;chen der Musikindustrie vor den Zivilgerichten ausgesetzt sehen k&#246;nnten nach einem neuen Beschluss des OLG K&#246;ln vom 30.09.2011 (Az. 6 U 67/11) eventuell aufatmen:</p>
<p>Das OLG K&#246;ln sah zwar den Schadensersatzanspruch gegen den User als dem Grunde nach gegeben an, hatte aber Bedenken bez&#252;glich dessen Sch&#228;tzung.<span id="more-1188"></span></p>
<p>Da es keine umfassende &#220;berwachung des Internets gibt, ist es unm&#246;glich, den f&#252;r die Musikindustrie durch das Herunterladen entstehenden Schaden genau zu berechnen, geschweige denn herauszufinden, wie viele der Downloader sich ansonsten das betreffende Lied gekauft h&#228;tten.</p>
<p>Bisher legte die Rechtsprechung im Einklang mit der Musikindustrie der Schadenssch&#228;tzung den GEMA Tarif VR W I zu Grunde.</p>
<p>Dieser dient eigentlich dazu, die Lizenzgeb&#252;hren f&#252;r die Verwendung von Musik als Hintergrundmusik insbesondere im Bereich der Werbung, die im Wege des Streaming zur Verf&#252;gung gestellt wird zu bewerten und setzt eine Mindestlizenz von 100 € f&#252;r bis zu 10.000 Abrufe an.</p>
<p>Das OLG K&#246;ln hat nun erkannt, dass das zum Download Bereitstellen eines Liedes eher wenig damit zu tun hat.</p>
<p>Als Grundlage f&#252;r die Schadenssch&#228;tzung nimmt es den GEMA Tarif VR-OD 5, der die Nutzung einzelner Titel auch durch Download aus dem Internet und der f&#252;r ein Werk mit einer Spieldauer von bis zu 5 Minuten zum Gegenstand hat. Die daf&#252;r anfallenden Kosten betragen 0,1278 € pro Download.</p>
<p>Die Kl&#228;ger m&#252;ssen nun substantiiert darlegen, ob sie pro Download einen h&#246;heren Schaden erlitten haben und wie viele Downloads tats&#228;chlich von dem PC des verklagten Users erfolgt sind.</p>
<p>Mit diesem Beschluss wird das schwer verst&#228;ndliche Verhalten Musikindustrie ger&#252;gt, einerseits z.B. Amazon oder Apple den legalen Verkauf eines Liedes f&#252;r einen Euro (und damit geringe Lizenzgeb&#252;hren) zu gestatten und andererseits gegen den Tauschb&#246;rsennutzer pro Lied einen 100 € &#252;bersteigenden Schadensersatzanspruch zu erheben.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG K&#246;ln: Filesharing-Abmahnungen &#8211; Keine Prozesskostenerstattung bei zu weitgehenden Unterlassungsforderungen</title>
		<link>http://www.ra-dr-graf.de/blog/2011/06/21/olg-koln-filesharing-abmahnungen-keine-prozesskostenerstattung-bei-zu-weitgehenden-unterlassungsforderungen/</link>
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		<pubDate>Tue, 21 Jun 2011 15:29:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Graf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-dr-graf.de/blog/?p=997</guid>
		<description><![CDATA[Rechtsnormen: §§ 91a, 93 ZPO Mit Beschluss vom 20.05.2011 (Az. 6 W 30/11) hat das OLG K&#246;ln entschieden, dass Filesharing-Abmahnungen keine Hinweise enthalten d&#252;rfen, die den Verbraucher von der Abgabe einer Unterlassungserkl&#228;rung abhalten k&#246;nnen. Anderenfalls k&#246;nnen die Abmahner keine Erstattung ihrer Gerichts- und Abmahnkosten verlangen. Folgend die amtlichen Leits&#228;tze der Entscheidung: 1. Nimmt der Inhaber [...]]]></description>
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<p><em>Rechtsnormen: §§ 91a, 93 ZPO </em></p>
<p>Mit Beschluss vom 20.05.2011 (Az. 6 W 30/11) hat das OLG K&#246;ln entschieden, dass Filesharing-Abmahnungen keine Hinweise enthalten d&#252;rfen, die den Verbraucher von der Abgabe einer Unterlassungserkl&#228;rung abhalten k&#246;nnen. Anderenfalls k&#246;nnen die Abmahner keine Erstattung ihrer Gerichts- und Abmahnkosten verlangen.</p>
<p>Folgend die amtlichen Leits&#228;tze der Entscheidung:</p>
<p><em>1. Nimmt der Inhaber von Urheberrechten einen Rechtsverletzer zun&#228;chst als T&#228;ter in Anspruch und ergibt sich erst in Laufe des Verfahrens, dass dieser als St&#246;rer haftet und daher der Antrag entsprechend einzuschr&#228;nken ist, f&#252;hrt dies jedenfalls dann nicht zu einer Belastung des Rechteinhabers mit Verfahrenskosten, wenn der Rechtsverletzer auf eine Abmahnung, in der ihm die T&#228;terschaft vorgeworfen wird, nicht geantwortet hat. </em></p>
<p><em>2. F&#252;gt der Rechteinhaber der Abmahnung eines nicht gesch&#228;ftlich t&#228;tigen und rechtlich nicht beratenen Rechtsverletzers eine vorbereitete erheblich zu weit gefasste Unterlassungserkl&#228;rung bei und warnt zugleich davor, diese Erkl&#228;rung einzuschr&#228;nken, so gibt der Abgemahnte nicht dadurch Veranlassung zur Klage im Sinne des § 93 ZPO, dass er keine Unterlassungserkl&#228;rung abgibt.</em></p>
<p>Zum Sachverhalt:<span id="more-997"></span></p>
<p>Die Inhaberin der Tonrechte an Dan Browns „Das verlorene Symbol“ (Buchverlag) stellte wegen eines mutma&#223;lichen Versto&#223;es gegen ihre Urheberrechte wegen des Bereitstellens zum Herunterladen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Wie die Antragstellerin vortrug, wurde am 16.02.2010 von einer dem Internetanschluss des Antragsgegners zugeordneten IP-Adresse das vorgenannte H&#246;rbuch im Internet zum Download angeboten. Infolgedessen mahnte die Antragstellerin den Antragsgegner mit anwaltlichem Schreiben ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl&#228;rung sowie zum Ersatz von Rechtsverfolgungskosten und des ihr entstandenen Schadens auf. Dem <strong>Abmahnschreiben</strong> lag eine <strong>vorbereitete „Unterlassungserkl&#228;rung“</strong> bei, wonach sich der Antragsgegner verpflichten sollte, <em>es dauerhaft zu unterlassen, „gesch&#252;tzte Werke des Unterlassungsgl&#228;ubigers oder Teile daraus &#246;ffentlich zug&#228;nglich zu machen bzw. &#246;ffentlich zug&#228;nglich machen zu lassen, insbesondere &#252;ber sogenannten Tauschb&#246;rsen im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten“</em>. Im &#220;brigen ist dem Schreiben ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Erkl&#228;rung keiner gesonderten Annahmeerkl&#228;rung bed&#252;rfe, <em>sofern keine inhaltlichen Ver&#228;nderungen vorgenommen w&#252;rden und dass „in Internetforen f&#228;lschlicherweise empfohlene Einschr&#228;nkungen“ die Unterlassungserkl&#228;rung insgesamt unwirksam machen k&#246;nnte. </em>Der Antragsgegner reagierte auf das Abmahnschreiben nicht. Wenige Wochen sp&#228;ter stellte die Antragstellerin beim zust&#228;ndigen Landgericht K&#246;ln Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, dem das Landgericht umgehend stattgab. Demnach wurde dem Antragsgegner untersagt, <em>das H&#246;rbuch „Das verlorene Symbol“ von Dan Brown zum Abruf &#252;ber das Internet bereitzustellen und/oder bereitstellen zu lassen und damit der &#214;ffentlichkeit zug&#228;nglich zu machen und/oder zug&#228;nglich zu machen</em>. Dem Antragsgegner wurde am 25.03.2010 die Verf&#252;gung und daran ankn&#252;pfend am 11.05.2010 der Kostenfestsetzungsbeschluss zugestellt. Mit Schreiben vom 12.05.2010 gab der Antraggegner eine auf den Verfahrensgegenstand („Das verlorene Symbol“) beschr&#228;nkte Unterlassungserkl&#228;rung ab. Beidseitig wurde das Verfahren als erledigt erkl&#228;rt. Zun&#228;chst trug der Antragsgegner jedoch vor, zum Tatzeitpunkt verreist gewesen zu sein. Somit k&#246;nne lediglich noch ein unbekannter Dritter sein W-LAN trotz Sicherung unberechtigt benutzt haben.</p>
<p>Nachdem zun&#228;chst das LG K&#246;ln dem Antragsgegner die Prozesskosten auferlegt hatte, legte diese das Rechtsmittel der Beschwerde beim OLG K&#246;ln ein.</p>
<p>Das OLG K&#246;ln entschied nun zugunsten des Antragsgegners:</p>
<p><em>Die zul&#228;ssige Beschwerde hat Erfolg. Sie f&#252;hrt nach dem auch im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zu ber&#252;cksichtigenden Rechtsgedanken des § 93 ZPO dazu, dass die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen sind.</em></p>
<p>Zu den Gr&#252;nden f&#252;hrt das Gericht aus:</p>
<p><em>1. Zu Recht und mit zutreffender Begr&#252;ndung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass <strong>der Antragstellerin gegen den Antragsgegner ein Unterlassungsanspruch zustand</strong>. Es kann insofern dahinstehen, ob dieser Anspruch, wie dies dem gestellten Antrag zugrunde liegt, auf eine Haftung des Antragsgegners als T&#228;ter gegr&#252;ndet ist oder, wie dies der Antragsgegner (hilfsweise) geltend macht, sich aus einer Haftung als St&#246;rer ergibt. <strong>Dabei haftet der Antragsgegner nach seinem eigenen Vortrag als St&#246;rer.</strong> Denn er hat die angesichts der von ihm behaupteten mehrt&#228;gigen Abwesenheit <strong>n&#228;chstliegende Sicherungsma&#223;nahme seines W-LANs unterlassen, indem er dieses nicht abgeschaltet hat</strong>.</em></p>
<p><em>(…) Zu einer Beteiligung der Antragstellerin an den Kosten des Verfahrens f&#252;hrt es (…) nicht, dass sie einen Antrag gestellt hat, der die konkrete Verletzungsform (das Bereitstellen des Internetanschlusses) nicht erfasst, sondern auf das Angebot des H&#246;rbuchs im Internet abstellt. <strong>Die Antragstellerin h&#228;tte daher den Antrag entsprechend einschr&#228;nken m&#252;ssen </strong>(vgl. BGH GRUR 2010, 633, 636, Tz. 35 ff. – Sommer unseres Lebens). (…) <strong>Es obliegt dem Gl&#228;ubiger eines (…) Unterlassungsanspruchs zur Vermeidung des Prozessrisikos aus § 93 ZPO, den St&#246;rer vor Erhebung einer Unterlassungsklage abzumahnen.</strong> Hierdurch soll der St&#246;rer Gelegenheit erhalten, im eigenen Interesse einen aussichtslosen Unterlassungsrechtsstreit und die damit f&#252;r ihn verbundenen Kosten zu vermeiden. Diese grunds&#228;tzliche Abmahnlast und die in einer Abmahnung zum Ausdruck kommende R&#252;cksichtnahme auf die Interessen des St&#246;rers machen es nach Treu und Glauben erforderlich, den St&#246;rer im Gegenzuge als verpflichtet anzusehen, auf eine Abmahnung fristgem&#228;&#223; durch Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserkl&#228;rung oder deren Ablehnung zu antworten. Diese Pflicht erw&#228;chst aus der durch die Rechtsverletzung entstandenen Sonderbeziehung. Verletzt der St&#246;rer schuldhaft seine Pflicht, auf die Abmahnung fristgem&#228;&#223; zu antworten, steht dem Gl&#228;ubiger ein Schadensersatzanspruch zu, der insbesondere die durch das in Rede stehende Verhalten des abgemahnten St&#246;rers verursachten Rechtsverfolgungskosten umfasst (BGH GRUR 1990, 381, 382 &#8211; Antwortpflicht des Abgemahnten). Diese Grunds&#228;tze gelten auch im Urheberrecht. Danach steht der Antragstellerin in H&#246;he der Kosten, die auf dem (unterstellt) zu weitgehenden Antrag beruhen, ein Schadensersatzanspruch gegen den Antragsgegner zu. Denn die Antragstellerin h&#228;tte von vornherein einen auf die konkrete Verletzungsform beschr&#228;nkten Antrag stellen k&#246;nnen, wenn der Antragsgegner pflichtgem&#228;&#223; auf ihre berechtigte Abmahnung, die auch eine Haftung als St&#246;rer zum Gegenstand hatte, reagiert h&#228;tte. <strong>Insofern erscheint es als billig, auch die Kosten, die Gegenstand dieses materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch sind, dessen Bestehen ohne weitere Sachaufkl&#228;rung festgestellt werden kann, im Rahmen des § 91a ZPO dem Antragsgegner aufzuerlegen (vgl. BGH NJW 2002, 680).</strong></em></p>
<p><strong><em>2. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin jedoch keinen Anlass zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegeben.</em></strong></p>
<p><em>a) Grunds&#228;tzlich gibt der Schuldner Anlass zu seiner gerichtlichen Inanspruchnahme, wenn er auf eine Abmahnung hin nicht eine (strafbewehrte) Unterlassungserkl&#228;rung abgibt. Zudem ist es im gewerblichen Rechtsschutz anerkannt, dass den Gl&#228;ubiger nicht eine Obliegenheit trifft, der Abmahnung den Entwurf einer Unterlassungserkl&#228;rung beizuf&#252;gen. Daher ist es grunds&#228;tzlich auch unsch&#228;dlich, wenn der Gl&#228;ubiger mit der einer Abmahnung beigef&#252;gten vorgeschlagenen Unterwerfungserkl&#228;rung mehr verlangt, als ihm zusteht; es ist dann Sache des Schuldners, die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer Unterwerfungserkl&#228;rung in dem dazu erforderlichen Umfang auszur&#228;umen (vgl. K&#246;hler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rdn. 1.17). Diese Grunds&#228;tze k&#246;nnen auf die Abmahnung, die gegen&#252;ber einem nicht gesch&#228;ftlich handelnden Rechtsverletzer ausgesprochen wird, nicht uneingeschr&#228;nkt angewandt werden. Auch eine im gewerblichen Bereich ausgesprochene Abmahnung darf sich nicht darauf beschr&#228;nken, eine Rechtsverletzung aufzuzeigen. <strong>Die Abmahnung soll dem Schuldner einen Weg weisen, den Gl&#228;ubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen</strong> (vgl. BGH GRUR 2009, 502 Tz. 11 – pcb; GRUR 2010, 354 Tz. 8 &#8211; Kr&#228;utertee). Zu diesem Zweck ist es im gesch&#228;ftlichen Verkehr ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Abmahnung die Aufforderung zur Abgabe einer Unterwerfungserkl&#228;rung enth&#228;lt (vgl. K&#246;hler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rdn. 1.16; Teplitzky, Kap. 41 Rdn. 14). <strong>Was einem Verbraucher gegen&#252;ber erforderlich ist, um ihm den Weg zur Vermeidung einer gerichtlichen Inanspruchnahme zu weisen, kann nicht nach denselben Grunds&#228;tzen beurteilt werden.</strong> Insoweit ist jedenfalls von einem gewerblich t&#228;tigen und rechtlich beratenen Gl&#228;ubiger zu verlangen, dass er dem Schuldner keine Hinweise erteilt, die den Schuldner von der Anerkennung des Anspruchs abhalten k&#246;nnen. Geschieht dies gleichwohl, kann der Gl&#228;ubiger – nach objektiven Ma&#223;st&#228;ben – aus einer unterbliebenen Reaktion des Schuldners auf die Abmahnung nicht schlie&#223;en, dass eine gerichtliche Inanspruchnahme erforderlich ist. Der Senat verkennt nicht, dass diese Einsch&#228;tzung bisher – wie die Antragstellerin dargelegt hat – in der Literatur nicht vertreten worden ist. Es l&#228;sst sich den angef&#252;hrten Literaturnachweisen jedoch nicht entnehmen, dass diese sich mit den hier gegebenen Besonderheiten auseinandergesetzt haben. Dass Privatpersonen wegen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden, kommt n&#228;mlich erst in j&#252;ngerer Zeit in einem fr&#252;her kaum vorstellbaren Umfang vor.</em></p>
<p><em>Die Auffassung der Antragstellerin, Verbraucherinteressen seien bereits dadurch abschlie&#223;end ber&#252;cksichtigt, dass die Verfolgbarkeit auf Rechtsverletzungen von „gewerblichem Ausma&#223;“ nach einer gerichtlichen Pr&#252;fung desselben beschr&#228;nkt sei (§ 101 Abs. 2 Satz 3, Abs. 9 UrhG), und der Antragsgegner k&#246;nne sich daher nicht darauf berufen, bei der Rechtsverletzung privat gehandelt zu haben, &#252;berzeugt nicht. Der Annahme, dass der Antragsgegner nicht gesch&#228;ftlich t&#228;tig ist, steht nicht entgegen, dass ihm eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausma&#223; vorgeworfen wird. Denn das Tatbestandsmerkmal „gewerbliches Ausma&#223;“ bezieht sich auf die Schwere der Rechtsverletzung und damit auf den Umfang der Beeintr&#228;chtigung der Interessen des Rechteinhabers (vgl. Beschluss des Senats vom 21.10.2008 – 6 Wx 2/08). Eine solche Rechtsverletzung kann (und wird in der &#252;berwiegenden Zahl der F&#228;lle von Angeboten in sog. Tauschb&#246;rsen) durch eine privat handelnde Person erfolgen, die wie (aber nicht als) ein gewerblicher Anbieter auftritt, indem sie der &#214;ffentlichkeit ein fremdes Werk anbietet (vgl. Beschluss des Senats vom 9.2.2009 – 6 W 182/08). Die oben dargestellten Gr&#252;nde f&#252;r die Anwendung des § 93 ZPO beruhen auch nicht auf Erw&#228;gungen zum Verbraucherschutz, sondern ergeben sich daraus, dass das Verhalten einer gesch&#228;ftlich unerfahrenen und rechtlich nicht beratenen Person anders auszulegen ist als die Reaktion einer Person, die gewerblich t&#228;tig ist.</em></p>
<p><em>b) Nach diesen Ma&#223;st&#228;ben <strong>hat der Antragsgegner keine Veranlassung zu seiner gerichtlichen Inanspruchnahme </strong>gegeben. <strong>Die Antragstellerin hat in der von ihr vorformulierten Unterlassungskl&#228;rung eine Verpflichtung vorgesehen, die s&#228;mtliche Werke einschlie&#223;t, an denen die Antragstellerin Rechte innehat. Dies geht weit &#252;ber den ihr zustehenden Unterlassungsanspruch hinaus, der nur hinsichtlich des Werks besteht, bez&#252;glich dessen der Antragsgegner Rechte verletzt hat. </strong>Obwohl also eine Beschr&#228;nkung der geforderten Unterlassungserkl&#228;rung nicht fernliegend gewesen w&#228;re, hat die Antragstellerin mehrfach darauf hingewiesen, dass Einschr&#228;nkungen der vorgeschlagenen Erkl&#228;rung zur „Unwirksamkeit der Unterlassungserkl&#228;rung“ f&#252;hren k&#246;nnten. Neben dem Hinweis auf der vorbereiteten Unterlassungserkl&#228;rung selbst ist der Antragsgegnerin in der Abmahnung ausdr&#252;cklich zur Verwendung dieser Erkl&#228;rung aufgefordert worden und auf Kostennachteile hingewiesen worden, wenn er die Unterlassungserkl&#228;rung ab&#228;ndern sollte. <strong>Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner den Weg gewiesen hat, der zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung geboten war. </strong>Dass von einigen Rechtsanw&#228;lten sowie im Internet die Abgabe derart weit gefasster Unterlassungserkl&#228;rungen empfohlen wird, f&#252;hrt nicht zu einer anderen Beurteilung: Denn eine solche Empfehlung kann jedenfalls nur im Einzelfall erteilt werden und erfordert die Kenntnis der Umst&#228;nde der Rechtsverletzung, damit beurteilt werden kann, ob ein „umfassendes Erledigungsinteresse“ (wie die Antragstellerin meint) besteht.<strong> </strong></em></p>
<p><em>Diese Bewertung steht <strong>auch nicht im Widerspruch zur oben dargestellten Antwortpflicht des Abgemahnten</strong>. Denn diese bezieht sich auf die Mitteilung rein tats&#228;chlicher Umst&#228;nde, die auch einer Privatperson m&#246;glich und zumutbar ist.</em></p>
<p><em>3. a) Der Antragsgegner hat den geltend gemachten Anspruch zwar nicht f&#246;rmlich anerkannt, aber eine entsprechende Unterlassungserkl&#228;rung abgegeben, die einem Anerkenntnis entspricht und sogar dar&#252;ber hinaus geht, weil sie den geltend Anspruch zugleich befriedigt. Dass der Antragsgegner sodann Widerspruch eingelegt hat, ist unerheblich (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 2002, 215 f.), denn die einstweilige Verf&#252;gung w&#228;re, nachdem der Unterlassungsanspruch beseitigt worden war, aufzuheben gewesen.</em></p>
<p><strong><em>Der Antragsgegner hat die Unterlassungserkl&#228;rung „sofort“ im Sinne des § 93 ZPO abgegeben.</em></strong><em> Zwar waren seit der Zustellung der einstweiligen Verf&#252;gung mehr als sechs Wochen vergangen, der Antragsgegner hat sich aber dem Verf&#252;gungsanspruch zu keinem Zeitpunkt widersetzt.</em></p>
<p><em>b) <strong>Dass der Antragsgegner sich der Erledigungserkl&#228;rung erst verz&#246;gert angeschlossen hat, f&#252;hrt ebenfalls nicht dazu, dass er an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen w&#228;re. Dies w&#228;re nur dann der Fall, wenn hierdurch weitere Kosten entstanden w&#228;ren; daf&#252;r ist aber nichts ersichtlich.</strong></em></p>
<p>Kommentar:</p>
<p>Vorliegendes Urteil nimmt unter anderem Bezug auf eine Grundsatzentscheidung des BGH aus dem Vorjahr. Dabei ging es um die Frage, ob man als normaler Internetanschlussinhaber f&#252;r das Herunterladen oder Hochladen von urheberrechtlich gesch&#252;tzten Dateien (Musiktitel, Filme, H&#246;rb&#252;cher etc.) durch Dritte verantwortlich ist. Der BGH entschied in diesem Zusammenhang, dass eine Unterlassungshaftung als St&#246;rer nur dann besteht, wenn keine Sicherung des W-LAN in Form des markt&#252;blichen Standards zum Zeitpunkt der Einrichtung des Routers bestehe. Wenn also ein Router im Jahre 2006 eingerichtet wurde, muss dieser nicht st&#228;ndig auf den aktuellen Sicherheitsstand gebracht werden. Das k&#246;nne man von Privatpersonen nicht verlangen. Im &#220;brigen lehnte das Gericht Schadensersatzanspr&#252;che (in Form einer fiktiven Lizenzgeb&#252;hr) ab, da eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung Vorsatz vorausgesetzt h&#228;tte, an dem es regelm&#228;&#223;ig fehle. <a href="../../../../../2010/05/12/bgh-grundsatzurteil-zur-abmahnung-filesharing-und-offenen-w-lan/">Hier</a> mein Blog-Beitrag zu diesem BGH-Urteil vom 12.05.2010 („Sommer unseres Lebens“).</p>
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		<title>Abmahnung SKW Schwarz Rechtsanw&#228;lte f&#252;r Worldwide Association of private Internet-Investigation-Companies</title>
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		<pubDate>Fri, 04 Feb 2011 15:14:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Graf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Kanzlei SKW Schwarz mahnt derzeit f&#252;r die Worldwide Association of private Internet-Investigation-Companies wg. Urheberrechtsverletzung / Filesharing ab. Es geht dabei um ein Computerspiel &#8220;ArcaniA &#8211; Gothic 4. Der Kanzlei Dr. Graf liegt eine entsprechende Abmahnung vor. Es geht dabei um das &#246;ffentliche Zug&#228;nglichmachen dieser Software &#252;ber eine Filesharing-B&#246;rse. Es wird eine strafbewehrte Unterlassungserkl&#228;rung gefordert [...]]]></description>
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<p>Die Kanzlei SKW Schwarz mahnt derzeit f&#252;r die Worldwide Association of private Internet-Investigation-Companies wg. Urheberrechtsverletzung / Filesharing ab. Es geht dabei um ein Computerspiel &#8220;ArcaniA &#8211; Gothic 4. Der Kanzlei Dr. Graf liegt eine entsprechende Abmahnung vor. Es geht dabei um das &#246;ffentliche Zug&#228;nglichmachen dieser Software &#252;ber eine Filesharing-B&#246;rse.</p>
<p>Es wird eine strafbewehrte Unterlassungserkl&#228;rung gefordert und &#8211; nach l&#228;ngeren, textbausteinarten Ausf&#252;hrungen zu drohenden hohen Kosten ein Vergleichsbetrag von 320,00 EUR zur Abgeltung aller Anwaltskosten und Schadensersatzanspr&#252;che angeboten. Welche Firma die IP-Adresse ermittelt hat, wird nicht angegeben.</p>
<p>Aus verschiedenen Gr&#252;nden ist davon abzuraten, die Unterlassungserkl&#228;rung, die dem Schreiben vorformuliert beiliegt, so abzugeben. So beinhaltet die Unterlassungserkl&#228;rung z. B. eine Gerichtsstandsvereinbarung. Auf keinen Fall sollte das Schreiben jedoch unbeachtet bleiben. Denn dann &#8211; wie in vergleichbaren F&#228;llen von Filesharing-Abmahungen, droht eine einstweilige Verf&#252;gung, die nat&#252;rlich Anwalts-und Gerichtskosten mit sich bringt. Es gibt verschiedene Reaktionsm&#246;glichkeiten, die im Einzelfall gepr&#252;ft werden m&#252;ssen.</p>
<p>Die Kanzlei Dr. Graf ber&#228;t Betroffene von Abmahnungen bundesweit. Eine pers&#246;nliche Beratung in der Kanzlei ist i. d. R. f&#252;r derartige F&#228;lle nicht n&#246;tig, wird aber nat&#252;rlich auch angeboten. Wir bieten alternativ die Kommunikation per Email, Fax oder Brief an.</p>
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