Archiv für die Kategorie „Filesharing“
Abmahnung Komlew und Königseder durch Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbh
Derzeit mahnen die Herren Komlew und Königseder als Urheber eines Werkes der Künstergruppe Monrose Internetnutzer wg. Filesharing ab, vertreten durch die Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Im vorliegenden Fall ging es um einen einzigen Song (kein ganzes Album). Trotz der Rechtsprechung des BGH vom 12.5.2010 (Sommer unseres Lebens) wird die Anwendbarkeit des § 97a II UrhG verneint. Es werden Schadensersatzansprüche im “vier- bis fünfstelligen Bereich” erwähnt sowie ein Kostenrisiko von 3.000,00 EUR. Zur Abgeltung wird ein geringerer Vergleichsbetrag angeboten.
Betroffene sollten sich vor Abgabe der Unterlassungserklärung, die gleichzeitig ein Anerkenntnis darstellt, beraten lassen.
BGH Grundsatzurteil zur Abmahnung Filesharing und offenen W-LAN
Heute hat der BGH eine Grundsatzentscheidung (Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens) zur Haftung von privaten Betreibern eines W-LAN Netzwerkes für Urheberrechtsverletzungen getroffen. Eine äußerst positive Entscheidung für Betroffene dieser Abmahnungen, die jährlich sicherlich im sechsstelligen Bereich versandt werden. Es ging dabei um die Frage, ob man als normaler Internetanschlussinhaber für das Herunterladen oder Hochladen von urheberrechtlich geschützen Dateien (Musiktitel, Filme, Hörbücher ect.) durch Dritte verantwortlich ist. Wenn also Fremde auf das Netzwerk von Außen zugreifen, weil dieses nicht ausreichend durch ein Paßwort bzw. eine sichere Verschlüsselung gesichert ist.
Die schlechte Nachricht zuerst: Eine Haftung des Anschlussinhabers auf Unterlassung besteht auch in diesem Fall. Er bestehe eine Pflicht zu angemessenen Sicherheitsmaßnahmen gegen den Zugriff Dritter auf das W-LAN. Der Anschlussinhaber kann daher abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert werden.
Die gute Nachricht: Die Haftung als Störer auf Unterlassung besteht nur, wenn keine Sicherung des W-LAN in Form des marktüblichen Standards zum Zeitpunkt der Einrichtung des Routers besteht. Wenn also ein Router im Jahre 2006 eingerichtet wurde, muss dieser nicht ständig auf den aktuellen Sicherheitsstand gebracht werden. Das könne man von Privatpersonen nicht verlangen. Das bedeutet ganz klar, dass in diesen Fällen noch nicht einmal ein Anspruch auf Unterlassung und Zahlung von Anwaltsgebühren besteht.
Gute Nachricht Nr. 2: Das Gericht lehnt Ansprüche auf Schadensersatz ab. Die Musikindustrie und deren Rechtsanwälte machen nämlich – oftmals im Wege eines Pauschalbetrages incl. Anwaltskosten – Schadenseratz i. H. v. mehreren hundert EUR geltend. Dem schiebt der BGH einen Riegel vor. Schadensersatz (in Form einer sog. fiktiven Lizenzgebühr) könne nicht verlangt werden. Zitat aus der heutigen Pressemitteilung:
Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.
Vorsatz wird man nur im absoluten Ausnahmefall annehmen können. Daher besteht grundsätzlich keine Schadensersatzverpflichtung für fremde Zugriffe. Bei eigenem Handeln des Anschlussinhabers sieht dies natürlich anders aus.
Gute Nachricht Nr. 3: die Abmahngebühren sind auf 100,00 EUR gedeckelt. Der BGH geht also davon aus, dass die Vorschrift des § 97a II UrhG anzuwenden ist. Das überrascht allerdings nicht, da es hier nur um einen einzelnen Musiktitel ging. Wie die Sache bei einem Album oder mehreren Titeln ausgegangen wäre, bleibt offen. Dazu können die Urteilsgründe vielleicht Anhaltspunkte geben, die aber noch nicht vorliegen. Aber wie bereits gesagt: wenn das W-LAN ausreichend, also marktüblich gesichert ist, müssen auch diese Gebühren nicht bezahlt werden.
Fazit:
Es könnte also durchaus sein, dass das gesamte Abmahnungsgeschäftsmodell Filesharing mehr oder weniger in sich zusammenbricht. Daher ist es jetzt umso wichtiger, nicht voreilig eine bzw. die vorformulierte Unterlassungserklärung aus der Abmahnung abzugeben, ohne sich vorher anwaltlich beraten zu lassen.
Probleme bereitet dieses Urteil allerdings den kommerziellen Betreibern offener WLAN (“Hotspots“). Diese sehen sich weiterhin Abmahnungen auf Unterlassung ausgesetzt. Außerdem sind dort die Anwaltskosten der Abmahnung nicht auf 100,00 EUR begrenzt, da es dort um gewerblich genutzte Netzwerke geht. Daran könnte nur eine Registrierungs- und Auweisungspflicht der Teilnehmer etwas ändern. Ob dies technisch umsetzbar ist, muss abgewartet werden.
AG Frankfurt: nur 100,00 EUR Abmahngebühren bei Filesharing
Die Abmahnwellen im Bereich des Filesharing laufen unvermindert weiter. Vor ca. zwei, drei Jahren gab es Presseberichte über Jugendliche, die Abmahngebühren von mehreren tausend Euro zahlen mussten. Der Gesetzgeber wollte diesem Mißstand einen Riegel vorschieben und erließ den § 97 a II UrhG, wonach die Abmahngebühren in einem einfach gelagerten Fall auf 100,00 EUR begrenzt sind. Es kam aber wie es kommen musste: die Abmahnindustrie erklärt diese Vorschrift für unanwendbar, wenn ein Song, Album oder Film zum Download angeboten oder selbst heruntergeladen wird. Dabei wird textbausteinartig auf angebliche Entscheidungen verwiesen, die dies belegen sollen. Z. T. handelt es sich aber um Entscheidungen, die einen Sachverhalt vor Inkrafttreten des neuen § 97 a II UrhG betrafen. Das ist dann gelinde gesagt Augenwischerei.
An dieser Stelle nun der Hinweis auf ein Urteil des AG Frankfurt a. M., das den § 97 a Abs. 2 UrhG für anwendbar erklärt und damit die Abmahngebühren auf 100,00 EUR deckelt: Urteil vom 1.2.2010, Az. 30 C 2353/09-75. Folgende Argumente wurden genannt:
- rechtliche Bewertung einfach, da die Frage der Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten von der Rechtsprechung seit langem geklärt
- einfach gelagerter Fall gegeben, weil der Auskunftsanspruch des § 101 UrhG eine starke Vereinfachung in Bezug auf die Einholung der Auskünfte beim Provider darstellt
- Verwendung von Textbausteinen; lediglich der Name des Abgemahnten, des Werkes, die Höhe der Kosten und die Nachweise müssen individuell beigefügt werden
- Rechtsverletzung unerheblich: Filesharing vom Gesetzgeber zwar in der Gesetzesbegründung nicht explizit angegeben, aber als vergleichbarer Fall anzusehen; keine Vergleichbarkeit zu “gewerblichem Ausmaß” des § 101 UrhG
LG Hamburg: Ordnungsgeld gegen Rapidshare wegen wiederholter Urheberrechtsverletzung zahlen
Mit Beschluss vom 09.03.2010 (Az. 308 O 536/09) hat das LG Hamburg entschieden, dass der 1-Click-Hoster Rapidshare wegen erneuter Urheberrechtsverletzung ein Ordnungsgeld iHv EUR 1500,- zu zahlen hat.
Zum Sachverhalt:
Bereits im Oktober 2009 erging gegen Rapidshare eine einstweilige Verfügung, wonach dem Unternehmen verboten sei, bestimmte Musikdateien online und damit öffentlich zugänglich zu machen. Wenig später bemerkte die Klägerin, dass die untersagten Dateien an anderer Stelle erneut zum Download angeboten wurden; sie beantragte daraufhin die Festsetzung eines Ordnungsgeldes. Diesem Antrag folgte nun das Landgericht.
Das Schweizer Unternehmen muss nun ein Ordnungsgeld iHv EUR 1500,- zahlen.
Das Gericht begründet seine Entscheidung mit einem Organisationsverschulden der Firma. Demnach reiche es nicht aus, dass das Unternehmen seinen Mitarbeitern der „Abuse-Abteilung“ die Anweisung gebe, alle neu eingestellten Inhalte Dritter auf verbotene Dateien hin zu überprüfen oder entsprechende Wortfilter beim upload einzusetzen, sondern vielmehr gelte im Urheberrecht ein besonderer verschärfter Sorgfaltsmaßstab. Es könne nicht dargelegt werden, dass ausreichende Maßnahmen ergriffen wurden, um wiederholte Urheberrechtsverletzungen auszuschließen.
Kommentar:
Die Höhe des Ordnungsgeldes ist recht milde ausgefallen. Das Gericht geht scheinbar davon aus, dass sich Rapidshare zukünftig an Verfügungen und Verbote halten werde. Generell ist mit dem Beschluss ein höherer Arbeits- und damit Kostenaufwand für das Unternehmen verbunden.
Unterschiedliche Meinungen zum gewerblichen Ausmaß eines P2P-Downloads (§ 101 UrhG)
Das LG Bielefeld hat mit Beschluss vom 20.03.2009 (Az. 4 OH 49/09) entschieden, dass es keiner doppelten Gewerbsmäßigkeit als Voraussetzung eines urheberrechtlichen Auskunftsanspruches nach § 101 Abs. 2 UrhG bedarf. Ein gewerbliches Ausmaß der Verletzungshandlung gemäß § 101 Abs. 1 UrhG ist demnach nicht die Voraussetzung einer Drittauskunft nach § 101 Abs. 2 UrhG.
Zum Sachverhalt:
Es klagte eine Musikfirma, die die ausschließlichen Verwertungsrechte an Filmen inne hatte, die in einer P2P-Tauschbörse zum Download angeboten wurden. Die Firma machte daraufhin gegenüber dem Accessprovider ihren urheberrechtlichen Auskunftsanspruch geltend, den ihr das Gericht zusprach, da bereits das Bereithalten nur eines Films eine offensichtliche Urheberrechtsverletzung darstelle. Einzige Voraussetzung des urheberrechtlichen Auskunftsanspruches gegen Dritte sei eine gewerbsmäßige Erbringung von Dienstleistungen für rechtsverletzende Tätigkeiten, die ein Access-Provider durch Verschaffung des Zugangs zum Internet gewerbsmäßig erbringe. Eine Verletzungshandlung in gewerblichem Ausmaße sei aber nicht erforderlich, da es dem Rechteinhaber häufig erst nach Erhalt der Auskunft über die Identität des Rechteverletzers möglich sei, das konkrete Ausmaß der Rechteverletzung bestimmen zu können.
Weiterhin geht das Gericht auf das Merkmal des „gewerblichen Ausmaßes“ nach § 101 Abs. 1 ein. Nach Ansicht der Bielefelder Richter erscheint das Zurverfügungstellen lediglich einer einzelnen Datei, auch wenn diese in gepackter Form z.B. ein komplettes Album enthält, nicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des „gewerblichen Ausmaßes“, da nicht zwingend davon ausgegangen werden könne, dass die Vornahme der Rechteverletzung „zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils“ erfolge.
Ähnlich äußerte sich auch das LG Köln mit Beschluss vom 30.04.2009 (Az. 9 OH 388/09). Dem Gericht genüge für die Feststellung einer Rechteverletzung in gewerblichem Ausmaß die alleinige öffentliche Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werkes durch „file-sharing“ nicht. Ob eine Rechteverletzung eine „gewerbliches Ausmaß“ erreiche, sei stets anhand einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
Inzwischen hat das OLG Schleswig-Holstein mit Beschluss vom 05.02.2010 (Az. 6 W 26/09) anders entscheiden. Demnach kann bereits das Bereitstellen nur eines Musikalbums in einer P2P-Tauschbörse ein „gewerbliches Ausmaß“ begründen, vgl. Blog-Beitrag vom 19.03.2010.
Den unterschiedlichen Meinungen der Gerichte kann man entnehmen, dass es dringend einer höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung bedarf.
OLG Schleswig-Holstein zum gewerblichen Ausmaß eines P2P-Downloads
Das Schleswig-Holsteiner OLG hat kürzlich mit Beschluss vom 05.02.2010 (Az. 6 W 26/09) entschieden, dass bereits das Bereitstellen nur eines Musikalbums in einer P2P-Tauschbörse ein „gewerbliches Ausmaß“ im Sinne des § 101 UrhG begründen kann.
Zum Sachverhalt:
Es klagte eine Musikfirma, die die ausschließlichen Nutzungsrechte eines Musikalbums inne hatte, das in einer P2P-Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Die Firma machte daraufhin gegenüber dem Accessprovider ihren urheberrechtlichen Auskunftsanspruch geltend, den ihr der Provider mit der Begründung, ein „gewerbliches Ausmaß“ sei mit lediglich einem Album noch nicht erfüllt, verwehrte.
Das OLG bestätigte nun die Ansicht der Klägerin, wonach ihr der Provider den Namen und die Anschrift des Rechteverletzers mitzuteilen habe. Es spiele für das Tatbestandsmerkmal des „gewerblichen Ausmaßes“ dabei keine Rolle, wie viele Personen das Album bereits rechtwidrig im Zuge eines solchen Downloads erlangt hätten. Vielmehr komme es darauf an, dass hier eine Rechtsverletzung von besonderer Schwere vorliege, da das Album im urteilsrelevanten Veröffentlichungszeitraum vielfach online angeboten worden sei. Somit seien die Grenzen einer Nutzung im privaten Rahmen deutlich überschritten.
Kommentar
Wichtig: Die Entscheidung betrifft ausschließlich § 101 UrhG. Dabei geht es um den Auskunftsanspruch von Urhebern gegenüber den Providern. Derzeit werden aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von vielen Providern bereits entsprechende Daten gelöscht. Der Anspruch könnte daher zumindest vorläufig ins Leere laufen. Nicht geäußert hat sich das Gericht zu § 97a II UrhG, also dazu, ob es sich um einen leichten Verletzungsfall nicht-gewerblichen Ausmaßes handelt, wenn ein ganzes Musikalbum veröffentlicht wird. Die Vorschrift ist anders auszulegen als § 101 UrhG. Dies wird auch von Prof. Hoeren (Uni Münster) so gesehen: das Anbieten eines ganzen Musikalbums schließt die Anwendbarkeit des § 97a UrhG nicht aus mit der Konsequenz, dass die Gebühren des Abmahnanwalts auf 100,00 EUR gedeckelt sind.
Urheberrecht: Private Tonträger-Digitalkopien sind zulässig
Das BVerfG hat mit seinem Beschluss vom 07.10.2009 (1 BvR 3479/08) entschieden, dass gem. § 53 Abs. 1 UrhG n.F. einzelne Kopien eines Werkes durch eine Privatperson auf beliebigen Trägern weiterhin zulässig ist, sofern sie nicht Erwerbszwecken dienen. Zum Sachverhalt: Gegen die seit 01.01.2008 geltende Fassung des § 53 Abs. 1 Urhebergesetz wurde Verfassungsbeschwerde seitens eines Unternehmens der Musikindustrie eingelegt. Mit seiner neuen Fassung des Urhebergesetzes hatte der Gesetzgeber damals festgelegt, dass § 53 Abs. 1 UrhG auch auf digitalen Privatkopien anwendbar ist. Daher wurde der Wortzusatz „auf beliebigen Trägern“ dem Gesetzestext beigefügt. Unternehmen der Musikindustrie müssen es demnach hinnehmen, dass private (Digital-)Kopien der von ihnen auf den Markt gebrachten Tonträger grundsätzlich zulässig sind. Dies hatte Umsatzrückgänge zur Folge. Im seinem Beschluss stellt das BVerfG fest: Der Gesetzgeber hat durch den angegriffenen § 53 Abs. 1 UrhG n.F. die in Rede stehende Zulässigkeit digitaler Privatkopien unberührt gelassen. Zulässig sind nach wie vor einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie nicht Erwerbszwecken dienen. Der Gesetzgeber hat bereits bei der letzten Urheberrechtsreform im Jahr 2003 klargestellt, dass digitale ebenso wie analoge Privatkopien zulässig sind.
Praxishinweis: Die Vorlage darf nicht offensichtlich rechtswidrig sein. Natürlich kann mit dieser Entscheidung nicht der Download von Musikstücken ect. im Internet gerechtfertigt werden. Es geht z. B. um Kopien einer selbst gekauften CD für das Auto oder das Überspielen auf den MP3-Player.