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Archiv für die Kategorie „Domainrecht“

BGH: Zur Haftung des Admin-C bei Markenrechtsverletzung durch die Domain – „Basler Haar-Kosmetik“

Rechtsnormen: §§ 823 Abs. 1, 683 , 670 , 677 BGB; §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG

Mit Urteil vom 09.11.2011 (Az. I ZR 150/09) hat der BGH entschieden, unter welchen Voraussetzungen der sogenannte „Admin-C“, also der administrative Ansprechpartner einer Domain, bei einer Markenrechtsverletzung durch die Domain haftet.

Zum Sachverhalt:

Unter der Bezeichnung „Basler Haar-Kosmetik“ betreibt die Klägerin einen Online-Versandhandel für Friseurbedarf und Haarkosmetika. Diese Bezeichnung wurde 1992 als Wort-/Bildmarke auf ihren Namen eingetragen. Eine in Großbritannien ansässige Gesellschaft hat sich bei der DENIC (Genossenschaft zur Vergabe der Domainnamen mit dem Top-Level „.de“) unter dem Domainnamen „www.baslerhaarkosmetik.de“ registriert. Als Admin-C der Domain war der Beklagte registriert. Die Klägerin fühlt sich durch diese Domain in ihrem Namensrecht verletzt. Daher forderte sie mit anwaltlichem Abmahnschreiben den Beklagten zur Löschung des Domainnamens auf, woraufhin der Domainname auch gelöscht wurde.

Streitgegenständlich war nun die Frage, ob dem Beklagten die durch das Abmahnschreiben entstandenen Anwaltskosten auferlegt werden können. Diesen Beitrag weiterlesen »

BGH: DENIC zur Löschung von Domainnamen bei eindeutigem Missbrauch verpflichtet – regierung-oberfranken.de

Rechtsnormen: §§ 12, 823 Abs. 1, 1004 BGB

Mit Urteil vom 27.10.2011 (Az. I ZR 131/10 – regierung-oberfranken.de) hat der BGH entschieden, dass die DENIC bei Vorliegen einer eindeutigen, sich aufdrängenden Namensrechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung zur Löschung der Domainregistrierung verpflichtet ist.

Zum Sachverhalt: Diesen Beitrag weiterlesen »

BGH: „Sedo“ – Keine Haftung eines Domain-Parking-Programms bei Kennzeichenverletzung seines Kunden

Rechtsnormen: §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 6, 7; 15 Abs. 2, 4, 5 MarkenG

Mit Urteil vom 18.11.2010 (Az. I ZR 155/09) hat der BGH entschieden:

1. Eine markenmäßige Verwendung eines Domainnamens liegt regelmäßig vor, wenn auf der unter dem Domainnamen erreichbaren Internetseite ein elektronischer Verweis (Link) angebracht ist, der zu einem Produktangebot führt.

2. Bietet ein Diensteanbieter im Sinne des Teledienstegesetzes a.F. – Entsprechendes ist unter Geltung des Telemediengesetzes anzunehmen – seinen Kunden ein sogenanntes Domain-Parking-Programm an, in das der Kunde unter seinem Domainnamen eine Internetseite mit elektronischen Werbeverweisen (Werbelinks) einstellen kann, bei deren Aufruf aufgrund vorher bestimmter Schlüsselwörter Werbung von Drittunternehmen erscheint, haftet der Diensteanbieter weder als Täter noch als Teilnehmer von Kennzeichenverletzungen, wenn die Auswahl des Schlüsselworts ohne seine Mitwirkung oder Kenntnis erfolgt und dem Diensteanbieter die Kennzeichenverletzungen seines Kunden auch nicht bekannt sind.

3. Ist mit dem entsprechenden Programm des Diensteanbieters keine besondere Gefahr für die Verletzung von Kennzeichenrechten Dritter verbunden, trifft dessen Anbieter auch im Rahmen einer Störerhaftung keine allgemeine Pflicht, die in sein System von Kunden eingestellten Domainnamen auf Kennzeichenverletzungen zu prüfen.

4. Die Kunden des Diensteanbieters, die unter ihren Domainnamen Internetseiten mit Werbeverweisen in ein solches Programm des Diensteanbieters einstellen, sind nicht seine Beauftragten im Sinne von § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 6 MarkenG.

(amtliche Leitsätze)

Zum Sachverhalt:

Die Beklagte Sedo betreibt eine Domain-Parking-Plattform, auf der ein Kunde den Domainnamen „staedt-ler.eu“ einstellte. Mithilfe von Keywords ließ er passende Werbebanner mit der Überschrift „gesponserte Links zum Thema Staedler“ schalten, die zu Angeboten von hierfür zahlenden Drittunternehmen führten. Hiergegen setzte sich die Inhaberin der eingetragenen Wortmarke „Staedtler“ zur Wehr. Staedtler ließ die Beklagte abmahnen, woraufhin diese den Domainnamen entfernte und ihn auf eine Verbotsliste setzte. Hierdurch sollte eine abermalige Registrierung verhindert werden. Im Übrigen gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Mit vorliegender Klage begehrt Staedtler die Erstattung der Abmahnkosten.

Der BGH lehnt einen Erstattungsanspruch der Klägerin nun ab, da die Beklagte keine Verantwortung für die von ihrem Kunden begangene Rechtsverletzung zu tragen habe. Mangels Kenntnis der Rechtsverletzungen ihres Kunden vor Erhalt der Abmahnung scheide eine Haftung der Beklagten als Täter oder Teilnehmer der Tat aus, da es ihr am erforderlichen Vorsatz fehle. Der BGH begründet seine Ansicht damit, dass die Keywords in einem automatisierten Verfahren und ohne Mitwirkung der Beklagten geschaltet würden. Die geschehe auch ohne ihre vorherige Kenntnisnahme.

Auch eine Haftung der Beklagten als Störerin scheide aus, da diese keine Prüfungspflicht verletzt habe. Der BGH führt hierzu aus, dass es für sie unzumutbar sei, „jeden in das fragliche Programm eingestellten Domainnamen auf Kennzeichenverletzungen zu überprüfen. Ein solches Erfordernis würde das grundsätzlich im Einklang mit der Rechtsordnung stehende Geschäftsmodell der Beklagten erheblich gefährden.“

Abschließend stellt das Gericht fest, dass die Kunden des Domain-Parking-Programms auch keine Beauftragten der Beklagten im Sinne von § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 6 MarkenG seien: „Die Domaininhaber werben nicht im Auftrag der Beklagten. Die Beklagte stellt lediglich die Plattform für die eigene Geschäftstätigkeit der Domaininhaber zur Verfügung und erhält dafür einen Anteil des an den Suchmaschinenbetreiber Google gezahlten Entgelts. Die Werbetätigkeit ist deshalb nicht der arbeitsteilig organisierten Geschäftstätigkeit der Beklagten, sondern derjenigen des Kunden selbst zuzurechnen, der die Internetseite in das System der Beklagten einstellt (vgl. OLG Frankfurt, MMR 2010, 417; Seichter, jurisPR-WettbR 8/2010, Anm. 4).“

Demnach habe die Klägerin weder einen Anspruch auf die Erstattung der Abmahnkosten noch auf einen Schadensersatz nach § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 5 MarkenG.

 

 

Jüngere Marke gegen ältere Domain(registrierung)

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Domaininhaber von Markeninhabern abgemahnt werden zwecks Unterlassung der Nutzung oder sogar Herausgabe ihrer Domain.

Wie ist die Rechtslage, wenn die Registierung der Domain vor Anmeldung der Marke beim Markenamt erfolgt ist?

Man könnte ja daran denken, dass die reine Registrierung kein Abwehrrecht gegen die wirksam eingetragene Marke darstellen kann. Dann wäre die Abmahnung berechtigt. Diese Frage hat der BGH zum Glück eindeutig beantwortet. Diesen Beitrag weiterlesen »

LG Frankfurt a.M.: Domainpfändung – DENIC muss Schadensersatz zahlen, wenn sie ihre Stellung als Drittschuldnerin ablehnt und die Domainpfändung erschwert – Haftungsansprüche gem. § 840 ZPO

Rechtsnormen: §§ 840 Abs. 1,  857 Abs. 1 ZPO

Mit Urteil vom 09.05.2011 (Az. 2-01 S 309/10) hat das LG Frankfurt a. M. entschieden, dass im Zuge einer Domainpfändung die DENIC eG als Drittschuldnerin gemäß § 840 Abs. 1 ZPO haften kann. Voraussetzung ist, dass sie ihre Drittschuldnereigenschaft unberechtigt ablehnt, die betreffende Domain löscht und damit eine Übertragung der Domain auf einen Dritten ermöglicht.

Zum Sachverhalt:

Der Kläger nimmt die DENIC eG auf Schadensersatz aus Pflichtverletzung in Anspruch. Die Beklagte ist zuständig für die Registrierung und den Betrieb von Second Level Domains unter .de, also dem vor dieser Endung befindlichen Bestandteil einer Internetadresse. Hierbei registriert die Beklagte einen Domain-Namen, der aus technischen Gründen nur einmal vergeben werden kann, für den jeweiligen Anmelder, wenn der Domain-Name nicht bereits für einen anderen eingetragen ist. Als Rechtsgrundlage zur Registrierung besteht stets ein Domainvertrag mit Domainbedingungen zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Domaininhaber. Diesen Beitrag weiterlesen »

OLG Hamburg: Verwendung eines Domainnamens ist nicht immer kennzeichenmäßig

Rechtsnormen:  §§ 4, 5 Abs. 2 , 14 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 5, Abs. 5, 28 Abs. 1 MarkenG

Mit Urteil vom 28.12.2010 (Az. 3 U 206/08) hat das OLG Hamburg entschieden:

1. Die Verwendung eines unterscheidungskräftigen Zeichens als Telexkennung oder Email-Adresse auf dem Briefbogen einer Patentanwaltskanzlei ist nicht kennzeichenmäßig, wenn sie ausschließlich innerhalb der umfangreichen kleingedruckten Anschriftsangaben ohne besondere Hervorhebung und nicht als schlagwortartige Kanzleibezeichnung neben der die Sozietät kennzeichnenden dominierenden Namensangabe erfolgt, so dass das angesprochene Publikum die Zeichenverwendung als bloße Adressbezeichnung, nicht aber als Bezeichnung der Sozietät auffasst.

2. Gleiches gilt für die der namentlichen Bezeichnung der Sozietät folgenden Nennung der Email-Adresse in Anwaltsverzeichnissen.

3. Gleiches gilt schließlich für die Verwendung des Zeichens als Name einer Internet-Domain, wenn unter dieser Domainbezeichnung keine Inhalte der Kanzlei in das Internet eingestellt sind, sondern sie nur zur automatischen Weiterleitung auf die durch den Sozietätsnamen gebildete Internet-Domain dient, und diese Domainbezeichnung nicht nach außen – etwa durch Verwendung auf dem Briefpapier der Sozietät – bekannt gemacht wurde.

(Leitsätze des Gerichts)

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Cold-Calling, Domainregistrierung durch DIRS GmbH

Der Anwaltskanzlei Dr. Graf liegt ein Vorgang im Zusammenhang mit extrem kostenträchtigen Domainregistrierungen vor:

Auf eine besondere Geschäftsidee ist die Firma DIRS gekommen. Sie ruft ohne vorherige Zustimmung bei Firmen an und weist darauf hin, dass unbedingt kurzfristig bestimmte Domains (in einem Fall bzgl. des Firmennamens – .eu, .com, .net, .info und .org) gesichert werden müssten. Die Firma erhält dann eine Rechnung über eine “einmalige Freischaltungsgebühr pro Domain” von 169,90 zzgl. Domainpreis von 24,90 EUR/Jahr, also sage und schreibe 194,80 EUR netto, also 231,81 EUR brutto. Wer sich mit der Materie auskennt, weiß, dass die Preise für eine derartige Dienstleistung bei  ca. einem Zehntel oder noch weniger liegen.

Bezeichnenderweise ist dann gleich ein Formschreiben beigefügt, dass eine Kündigung oder einen Widerruf des Vertrages für unzulässig erklärt und derartige Kundenreaktionen gleich an den Rechtsanwalt weitergeleitet werden.

Lassen Sie sich beraten, bevor sie voreilig den geforderten Betrag bezahlen.